Beleuchtung zu — so möchte man eigentlich meinen. Dies ist nun freilich nicht überall so. In der Gemeinde Zwölsmalgreien z. B. gibt eS ein ganzes Viertel, das trotz der Riesenmenge von elektrischer Kraft, die zur Lichterzeugung im herrlichen Ge- meinde-EIektrizitätSwerk gesammelt werden kann, keine öffentliche Beleuchtung hat. Und dieses Gebiet ist das Bozener Boden-Viertel jenseits der Bahn geleise. Im ganzen Viertel ist nicht eine einzige Straßenlampe, also 13 Häuser mit 52 Parteien, die zusammen zirka
eine Ungerechtigkeit, eine Hinterziehung von Vorteilen, welche die Gemeinde Zwölsmalgreien ihten Steuerzahlern schon wegen der Gleichberech tigung aller Steuerzahler zu gewähren verpflichtet ist. Nicht nur, daß die Gleichberechtigung mit allen anderen Bürgern von Zwölsmalgreien den Einwohnern des Bozener Boden-Viertels jenseits der Bahngeleise das Recht, ebenfalls öffentliche Beleuchtung zu verlangen, zuspricht, fordert dort noch viel mehr ein anderer Faktor eine Beleuchtung der Wege. Die Einwohner klagen
als Pflicht der Gemeinde Zwölsmalgreien, den unwür digen, ganz miserablen Zuständen durch Errichtung einer entsprechenden Straßenbeleuchtung ein Ende zu machen und es wäre entschieden schöner ge wesen, hätte sich die Gemeinde nicht erst daran er innern lassen. Das Dorf behandelt sie in Beziehung auf Beleuchtung nicht so stiefmütterlich und doch herrschten dort niemals auch nur annähernd so krasse nächtliche Uebelstände, wie im vernachlässigten Viertel im Bozener Boden. ES ist zwar erklärlich
die Hausbesitzer im Viertel Bozener Boden für die Privatinstallation zu gewinnen und dann erst die öffentliche Beleuchtung — als Belohnung (!) herzu stellen. Aus der Eventualität, daß dann, wenn sich allenfalls der eine oder andere Hausherr nie ent schließen wollte, das elektrische Licht zu installieren, das ganze Viertel der Straßenbeleuchtung immer entbehren müßte, geht hervor, wie sehr ein solcher Standpunkt verfehlt wäre. Eine Gemeinde, welche ihrer Pflichten gegenüber der Allgemeinheit ein gedenk