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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 2 di 12
Data: 19.07.1902
Descrizione fisica: 12
,,D er Tiro ter' Samstag, 19. Iuü 1902 konnte ausreichen, um den Wahn zu zerstören, daß der Hypothekarkredit, „den Boden befruchte', wie die unter den Kapitalisten landläufige, von andern so oft gedankenlos nachgebetete Phrase lautet. Gewiß, in den Boden oder in den Betrieb hineingestecktes Kapital befruchtet den Hoden, mag es nun -aufge liehen sein oder nicht; aber der größte Teil des Hypothekarkredits, besser gesagt, der Hypothekar schulden, beruht nicht ans empfangenen Darlehen

, er ist nichts weiters als eine Wertteilung des Grund besitzes, die für den Eigentümer dadurch so empfind lich wird, daß dem Gläubiger (Miterben oder Verkäufer) ein der Schuld entsprechender Teil des GutSertrageS (Brutto- nicht Reinertrag) als Zins, eventuell auch als Rückzahlung, vorweg zuzuweisen ist. Also ni ch t befruchtet, sbndern nur belastet wird durch solche Schulden der Boden, und seinem Eigentümer der Briltto-Ertrag geschmälert, der Reinertrag (auch noch mehr) oft ganz weg gezogen. Rodbertus hat es leider

unterlassen, die sozial politisch wichtige Folgerung daraus zu ziehen, diese Art der Verschuldung, die den Boden nur belastet, von ihm nur zehrt, dem verschuldeten Besitzer nur nimmt, sei im Interesse des Grundbesitzers möglichst einzuschränken, hier sei die „Freiheit des Grundeigentums' nicht am Platze. Hat er diese Folgerung nicht gezogen, blieb nichts anderes übrig, als daß andere nach ihm das Versäumte nachhol ten; ihm gebürt der Dank dafür, daß er wenig stens die Voraussetzung 'davon erkannt und fest

in der rationellen Verwendung der Dar lehen; das aufgeliehene, in den Betrieb gesteckte, Ka pital setzt sich um, erzeugt neue Werte, ermöglicht dadurch eine verhältnismäßig rasche Amortisation. Gottes Sohn am Boden (!) mit den Kindern spielt, oder hinter der Suppenschüssel am Boden fitzt ze. (s. Kreuzer. Bildnerbuch XII.). Wird solches den Glaube» an die Gottheit Christi heben können?! Man lese, welche Abgeschmacktheiten an Darstellungen des göttlichen Herzens Jesu uns ?. Hattler (a. a. O., S. 37) vorführt

der Bodenverschuldung hat nicht der Käpitalwert, sondern nur der Renten wert von Grund und Boden zu gelten. 5 3. Darum ist vor allem die fteie Kündbarkeit deS Hypothekenkapitals auszuschließen und die Un kündbarkeit einzuführen. 4. Die Unkündbare Grundschuld kattn nur ent weder Rentenschüld oder AmortisationSschuld sein. Beide haben eigentlich RentencharMer; uur besteht bei der ersten Tilgungsfreiheit,, bei der zweiten Tilgungspflicht. Wegen dieses Unterschiedes ist der Amortisationsschuld der Vorzug zu geben

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 7 di 8
Data: 20.09.1904
Descrizione fisica: 8
, ist für jeden Agrarpolitiker und Grundbesitzer von großer Wichtigkeit, und glauben wir, der Sache einen Dienst zu erweisen, indem wir das Werk allen Interessenten wärmstens empfehlen. — Die „St. Pöltener Zeitung' schreibt: Dr. Schöpfer, bekannt als ernster und schneidiger Politiker, behandelt in diesem möglichst einfach, klar, und gemeinverständlich geschriebenen Buche folgende sechs Fragen: Ob und inwiefern die steie, hypothekarische Berschuld- barkeit von Grund und Boden auf die Verschuldung desselben von Einfluß

ist; kann der Verschuldung, sowie überhaupt dem Niedergange des Bauernstandes beim Fortbestande der Verschul- dungsfreiheit gesteuert werden? Inwieweit der Verschuldbarkeit von. Grund und Boden eine Grenze zu ziehen sei; ob die Be schrankung der Verschuldbarkeit für den Bauernstand mit sozialen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sei und wenn ja, mit welchen; ob eine gesetzliche ^Einschränkung der Verschuldbarkeit von Grund und Boden mit Erfolg durchgeführt weÄen könne, ohne daß zugleich eine Entschulduugsaktion

— oder Schuldenfreiheit und zu diesem Zwecke VersGtldungsschranken?' „Der-Einfluß der ,Verschuldungsfreiheit ist sy bösartig, daß, solange sie fort besteht, die besten Mittel zum Schutze des Grundes und Bodens und zur Behebung des bäuerlichen Notstandes auf die Dauer ihre Wirkung versagen.' Daher ist die Verschuldungsfreiheit zu beseitigen und der Verschuldbarkeit von Grund und Boden sind Schranken zu ziehen. Der Grundbesitz sollte nur mit unkünd baren, der Amornsationspflicht unterliegenden Schulden

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