und Ke- Ebenen kommt i&it Steatsbürgerfchaft. ir^Bctrachtz die während der Ehe hatten, außer wenn sie -cheshaZb -e andere erworben haben. Jene, die am Tage der röffentlichung des kgl. Dekretes vom 30. Dez. 1920 1 .1890 (das ist am 18. Jänner 1931) das 18. Lebens- ''r noch nicht vollendet hatten, werden in das gleiche chkichnis, in dem der Vater ' steht, eingetragen und 'N unter denselben Bedingungen. Waisen und Kin- unhckannter Eltern werden in eine besondere Liste getragen. Artilek '3. Sas Verzeichnis
, Streichungen. Mturen vornehmen), die ohne Zögern den Jntere)- l{n mittels der Gemeinden mitzuteilen find. Artikel 4. Innerhalb 30 Tagen nach der Veröffentlichung in ^stszeitung der Provinz 'kann jeder, der Interesse W der Gemeinde gegen falsche Angaben und Ein zügen reklamieren. -Artikel 5. ^ Erklärung, die italienische Staatsbürgerschaft im ^7 der Artikel 4 und 7 des kgl. Dekretes vom 30. ^ber 1920, Nr. 1890. zu wählen, kann von jenen -?wn werden, die am 18. Jänner. 1921 das ')8. £fc= ^ vollendet
. zu belegen sind, enthalten: 1. Vaterschaft, Ort und Datum der Geburt des Erklä renden. 2. Vaterschaft. Ort auch Gebprr der Gemahlin, Name, Ort und Datum der Geburt -der Kinder, die am 18. Jänner 1922 noch nicht das 18. Lebensjahr oofi- endet hatten. 3. Die gegenwärtige sZuständicsteit oder jene der Vorfahren, oder auch die Gemeinde, in der der Erklärende wohnt oder zn wohnen ''gedenkt, oder sein Wohnhaus Hatz oder in welch-F er auf Grund des Ar tikels 4 des kgl. Dekretes vom 29. Jänner 1922
, Nr. 43, eingeschrieben zu sein wünscht.^-4. Wenn d?r Erklärende nicht in der Gemeinde, von d« ln Nr. 3 die Rede ist. wohnt, muß er eine Person und deren Wohnung ange ben, die in jener Gemeinde wohnt und der eventuelle Mitteilungen zugeschickt.werden können. Jene, die im italienischen Heere gedient haben, .oder Abkommen sol cher Personen sind, müssen den Entlassungsschein oder das Dienstzertifikat vorweisen. Die italienische Nationali tät wird rn der Regel mittels eines Zeugnisses der kgl. Konsularbehörden
, wo der Erklärende sich aüfzuhalten oder nie- derzulassen gedenkt, zu machen. Tie Gemeinde wird die selbe mit .Beischluß der eigenen Bemerkungen innerhalb 30 Tagen dem Zivilkommissär des Bezirkes vorlegen. Dieser holt genaue Erkundigungen über das moralische und politische Verhalten der Erklärenden ein und über gibt die Akten innerhalb drei Monaten tfftt dem eigenen Gutachten der Kommission, von der im Art. 5 des kgl. Dekretes vom 30. Dez. 1920. ' Nr. 1890. die Rede fit. der poWfchen Krovinzialbehörde