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Der Burggräfler
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Data: 20.11.1889
Descrizione fisica: 14
stundenlangen Zuwarten? niemals abgeholfen werden kann. 1. Wer bei der Sparkasse «och im Jahre 1889 eine neue Einlage oder eine Zulage zu einer alten Einlage machen will, kann dies nur noch bis 30. November 1880 ausführen, weil die Einlagskaffe im ganzen Monate Dezember 1889 geschloffen bleibt. 2. In der Zeit vom 1. einschließlich 13. Dezember 1889 bleibt die Sparkasse zum Zwecke des Bücherabschlusses geschloffen — ausgenommen für jene Parteien, welche in dieser Zeit eine gekündete Einlage zu beheben

haben. 3. Vom 14. Dezember 1889 angefangen ist die Sparkasse zur regelmäßigen Rück zahlung von Einlagen wieder geöffnet. 4. Die Sparkasse wird ferner schon in der Zeit vom 14. bis 31. Dezember 1889 ausnahmsweise die erst am 1. Jänner 1890 fällig werdenden 4Hgen Zinse von Einlagen für das Jahr 1889 bezahlen, was die Parteien nur in dem Falle verlangen sollen, wenn sie das Geld brauchen und nicht in der Sparkasse liegen lassen können. 5. Viele Einleger sind der irrigen Meinung, diese Jahreszinse

auch dann, wenn sie die selben nicht benöthigen, sondern zinstragend in der Sparkasse lassen wollen, gleichwohl jeden Jahres beheben und dann wieder einlegen zu müssen. Parteien, die ein solches Begehren stellen, verlieren einen ganzen Monatszins vom behobenen Jahreszinse, machen sich selbst unöthige Mühe und Kosten und der Sparkasse zur strengsten Zeit überflüssige Arbeit. Den» jedem Einleger wird mit 1. Jänner jeden Jahres von Amtswegen der unbehob ene Jahreszins gleich einer vom 1. Jänner mit 4% verzinslichen Zulage

gutgeschrieben, und über sein Verlangen auch im Sparkassebüchel eingetragen. Ein solches Verlangen der Zins- zuschreibung im Büchel wird nur in der Zeit des größten Parteien-Andranges und zwar dies mal vom 14. Dezember 1889 bis 31. Jänner 1890 abgewiesen, späterhin aber jederzeit erfüllt werden. 6. Alle Einlagen, welche die Parteien in der Zeit vom 1. einschließlich 15. Jänner 1890 bei der Sparkasse machen, werden in Bezug auf den Beginn der Verzinsung so behandelt, als ob sie schon am 1 . Jänner 1890

gemacht worden wären. 7. Alle obigen Verfügungen gelten nicht nur für das persönliche Erscheinen der Parteien bei der Sparkasse, sondern auch für Einsendungen von Sparkassebücheln zum Zwecke der Ein- legung oder Behebung von Beträgen. Nachdem es sohin gleichgiltig ist, ob eine Partei eine Behebung an einem derfTage vom 14. bis 31. Dezember 1889, oder eine Einlage an einem der Tage, vom 1. bis 15. Jänner 1890 macht, so werden die Parteien in Innsbruck ersucht, bei größerem Andränge an einem späteren

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