einen Vermögensvorleil anbietet, gewährt oder ver spricht, um den Wahlberechtigten dadurch zur Nicht- ausübung seines Wahlrechtes oder zu dessen Aus übung in einen: bestinimten Sinne zu bestechen, oder 2. für sich oder einen Dritten unter der Zusage oder dem Scheine, sich dadurch zur 'Nichtausübung seines Wahlrechtes oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne bestechen zu lassen, einen Vermögensoorteil begehrt, annimmt oder sich ver sprechen lägt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest
bis zu zweihundert Kronen zu bestrafen. W a h l n ö t i g u n g. 8 5. 1. Wer vorsätzlich in der Absicht, einen Wahlberechtigten zur Nichtausübung seines Wahl rechtes oder zu dessen Ausübung in einem be stimmten Sinne zu bewegen, gegen den Wahlbe rechtigten oder eine diesem nahestehende Person eine Tätigkeit ausübt, ihnen 'Nachteile an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen oder Einkommen oder Schädigungen in ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zusügt oder damit droht, oder den Wahl berechtigten
oder über einen anderen Umstand, der geeignet ist, Wahlberechtigte von der Ausübung des Wahlrechtes abzuhalten oder sie zur Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu veranlassen, öffentlich zn einer Zeit verbreitet, da sich die Wahlberechtigten oder ein Teil der Wahl berechtigten vom wahren Sachverhalte nicht niehr Kenntnis verschaffen können, wird wegen llcber- tretung mit Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft. Wahlfälschung. 8- 7. Wer vorsätzlich 1. bei einer Wahl die Abstimmung oder deren
an eine andere als die darin benannte Person ausgefolgt werden, 2. in der Absicht, die Ausübung des Wahlrechtes in einein bestiininten Sinne zu beeinflusjeu, einem Wähler die freie Ausübung des Wahlrechtes dadurch erschwert, dag er den von der Behörde für den Wähler ausgegebenen Stimmzettel eigenmächtig aus- füllt, oder 9. in der Absicht, die Ausübung des Wahlrechtes zu vereiteln, einen Wahlberechtigten an der Abgabe der Stimme verhindert, wird wegen Vergehens mit Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft
und deren Schristsührer sind als Beamte im Sinne des 8 101 St.-G. anzusehen und geniefzen in Ausübung ihrer Funktion den durch das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen ver liehenen Schutz. Verlust des Wahlrechtes und der ^Wähl barkeit. 8 1t. Die Verurteilung wegen der in den 88 0, 5, 7, 8 und 10 bezeichneten Vergehen bewirkt, wenn sie bei Wahlen zum Abgeocdnetenhause des Reichs- rales oder zn den Landtagen begangen wurden, den Verlust des Wahlrechtes und der Wählbaileit in Bezug