Beilage zu Nr. 37 des „BmMiifler' vom 7. Mai 1902. Vermischtes. D«,« trat mit 3. Mai in Wirksamkeit. Für Kaufleute ist es wichtig, u« nicht straffällig zu werden, folgende Bestimmungen zur äußern Kennzeichnung aus der DurchführungSordnung wohl zu beachten: a) Die Behälter, in welchen Oleo- «argarin, Margarine, Margarinfchmal; oder Kunst- speisefett i« Jnlande in den Handel gebracht werden, müssen mit eine« unverwischbaren, rothen, bandförmigen Streifen bemalt sein, aus welchen mit deutlich
des Inhaltes (Oleomargarin, Margarine, Margarinschmalz oder Kunstspeisesett) verwendeten Buchstaben «äffen eine Höhe von mindestens 3 Centimeter haben. Die Länge des den Inhalt bezeichnenden Wortes hat 'mindestens das achtfache und nicht mehr als das zwölffache der Höhe der Buchstaben zu betragen. Die Höhe des rothen Streifens, die Höhe der Buchstaben und die Länge des BezeichnungSworteS kann bei runden oder länglich runden Gefäßen (Fass, Dose, Kübel u. dgl.), bei welchen der. größte Durchmesser
aus ein Drittel der vorgeschriebenen Maße herabgesetzt werden, c) Die Firma deS Erzeugers kann unterhalb oder neben der JnhaltSbezeichnung an gebracht werden. I» ersteren Falle muss jedoch im rothen Streifen zwischen der JnhaltSbezeichnung und der Firma ein mindestens 1 Centimeter breiter Raum frei bleiben, i« letzteren Falle muss zwischen der In halt-bezeichnung und der Firma ein sechseckiger, voller Stern, dessen Durchmesser mindestens die halbe Höhe der für die JnhaltSbezeichnung verwendete» Buchstaben
beträgt, in schwarzer, unverwischbarer Farbe angebracht werden, ä) Die vorerwähnten Inschriften dürfen über den Rand deS rothen Streifens nicht hinauSreicheo, sind aber auf demselben mindestens zweimal, und zwar so anzubringen, dass sie auf zwei gegenüberliegenden Seiten des Behälter» zu stehen kommen, s) Hat der Behälter einen Deckel, so find die Inschriften auch aus der oberen Seite derselben, bei Fässern auch auf beiden Böden erfichtlich zu machen. Auf den bezeichneten Stellen find die Inschriften
unmittelbar, somit, ohne rothen Streifen, in deutlich lesbaren, unverwischbare», schwarzen Buchstaben anzubringen, f) Auf den Be hältern, jedoch nicht innerhalb deS rothen Bandes, kann auch die Schutzmarke, das Waren- oder Fabrik-zeichen des Erzeugers, sowie der Name, die Schutzmarke, daS Warenzeichen deS BerkäuferS angebracht »werden. ES dürfen aber hiezu keine solchen Bezeichnungen ver wendet «erden, welche zur Täuschung über den Inhalt der Behälter oder die Beschaffenheit der Ware Anlast gebe» könnten