der Todeserklärung des Josef Kohlgruber im Sinne des Gesetzes vsm i«i. Febru-r 1833, Nr. 20 R.-G.-Äl., eingeleitet wird, werden Diejenigen, welche über das Leben und den de>zeitigen Aufenthalt des Josef Kohlgruber Kenntnis haben, ausgefordert, hievon bis zum 15. Februar 1399 diesem Gerichte oder dem für den Verschollenen bestellten Curator Herrn Dr. Albert Cornet, Advocat in Schwaz, Mittheilung zu machen, da sonst über neuerliches Einschreiten der Gesuchsteller über das Begehren um die Todeserklärung entschieden
, verehelichte Rief in Tannheim, das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung der Marianna Wötzer im Sinne des Gesetzes vom lk. Februar 1333, Nr 20 R -G.»Bl., eingeleitet wird, wird Jedermann, der vom Leben und Aufenthalt der Marianna Wötzer Kenntnis hat, aufgefordert hievon bis zum Zl.Jänuer 1899 diesem Gerichte oder dem für die Vermißte bestellten Curator Anton Fiegenschuh. Bauer in Grän, Mittheilung zu machen, da sonst auf neuerliches Ein schreiten der Gesuchstellerin über das Begehren