Lana werden die gesetz lichen Erben des den 2. August d. IS. mit Nücklassnng eines mündliche» KodizilS iin ledigen Stande verstorbe nen ÄalhiaS Joseph Marschalk, Inwohners in Obcr- lana, aufgefordert, binnen ei nein Jahre, von dein unten angesetzten Tage an gerechnet, sich bei diese», Be zirksgerichte zu melden und unter Ausweisung ihres ge- letzlichen Erbrechtes ihre ErbSerllärung cinzubringe», widrigenS die Verlassenschaft mit jene», die sich erbs- erttäri haben, verhandelt
und Ihnen eingeantwcrtet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hatte, die ganze Ver- la^enschast vom Staate als erblos eingezogen würde, und den.fich allfällig später meltendeii Erben ilire ErbS- ailsprücht nur sx lange vorbehalten blieben, als sie durch Verehrung nicht erloschen wäre». ' Lana, den 12. ?lngnst 1852. Der t. k. Bezirksrichler. abwesend. Platzer. vm 7 Uhr I um 2 Uhr Morgens I??achmttta<< vm S U»r «bend< Zell.Linken! Zoll'kinfea j Zollzkitten >4 l.Zt