ist, ohne von seinem Leben oder Aufenthalte Nachricht gegeben zu haben, wird auf Anlangen seiner Erben binnen Jahresfrist mit dem Bei satze vorgeladen, daß man, wenn er während dieser Zeit nicht erscheint, oder sonst das Gericht auf eine andere Art in die Kenntniß seines Lebens fetzt, zur ZTodeö-Er klärung schreiten werde. K. K. Landgericht Passeier. St. Leonhard, den 20. Febr. 1337. Pvrta, Landrichter. 3 VoriadungS-Edikt. Vom k. k. Landgerichte Lana wird hiemit Johann Platzer, von Lana geboren, ein Sohn deS Franz
eingetreten ist, so wie der Halbbruder Sebastian Laner, welcher dem königl. baierischen Leinin- k«r ChevauxlegerS-Regimente diente, und zufolge Erhe bungen den russischen Feldzug mitgemacht hat, als even tuelle Erben deS Johann Platzer, unter den nämlichen gesetzlichen Bestimmungen und NechtSnachil,eilen binnen Jahresfrist zum persönlichen Erscheinen oder Bekannt- gedung ihres Lebens und Aufenthalts aufgefordert. Lana, den 12. Okt. I33ü. v. Gugger, Adjunkt. ^ Edikt. Vom k. k. Landgerichte Montafon