von St. Anton am Arlberg nach Paris zur Einführung. Aus dein Gerichtssaale. Aus Feldkirch, 23. d. Mts., wird uns ge schrieben: Beim hiesigen Kreisgerichte wurde heute um 9Vi Uhr vormittags die vierte diesjährige ordentliche Schwurgerichtsperiode eröffnet, mit der Verhandlung WÄer Hermann Leibfried, geboren am 19. April 1373 zu Siudelfingen in Württemberg, zuständig nach Lundenburg in Mähren, evangelisch, lcdig, Redakteur und Verwalter der Zeitschrift „Vorarlberger Wacht' in Dornbirn, wohnhaft in Dornbirn
, wegen Ver gehens gegen die Sicherheit der Ehre. Den Vorsitz führte der Kreisgerichts - Präsident Dr. Alois Juffmann, die Privatanklage vertrat Dr. K. Fußenegger, Advokat in Tornbirn, während die Ver teidigung des Angeklagten Dr. Eugen Boß, Advokat in Bregenz übernommen hatte. Der von den Privatanklägern: Josef Metzler, Gie ßermeister in Dornbirn, Konrad Bachmann, Gießer meister in Frastanz, Engelbert Minikus, Gießer, An ton Waibl, Gießer, Hermann Feierle, Gießer, und Jgnaz Wilburger, Gießereigehilfe
(die letzteren vier alle in Dornbirn), durch. Dr. Karl Fußenegger ein gebrachten Anklage ist folgendes zu entnehmen: Hermann Leibfried habe in die Nr. 31 der von ihm redigierten Zeitschrift „Vorarlberger Wacht' vom 4. August 1910 unter der Ausschrift „Zum Gießerstreik in Dornbirn' einen Artikel aufgenommen, welcher folgenden Satz enthielt: „Es hat eben fast jeder Arbeiter mehr Charakter, mehr Ehrgefühl im Leibe als ein Minikus, Waibel, Feierle, Wilburger und der Gießereimeister Metzler und der Frastanzer
Gießer meister, es will eben ein zureifender Arbeiter nicht ein Verräter seiner kämpfenden Kollegen sein, nicht jeder will sich selbst zum Lumpen stempeln', und er habe dadurch das Vergehen im Sinne des s 491 St.- G., strafbar nach Z 493, Absatz 1, begangen. Der Anklage liegt folgendes zu Grunde: Der Angeklagte Hermann Leibfried hat in der Voruntersuchung zugegeben, von dem Inhalte der Nr. 31 der „Vorarlberger Wacht vom 4. August 1910 Kenntnis gehabt zu haben, indem er insbe sondere auch den Artikel
„Zum Gießereistreik in Dorn birn' vor oer Drucklegung gelesen habe, so daß ihm die unter Anklage gestellte Stelle des genannten Ar tikels, die er auch später iwch im Bürstenabzüge gelesen habe, wohl bekannt gewesen sei. Die an die Geschworenen gestellte Hauptfrage, lau teich auf Vergehen gegen die Sicherheit der Ehre, wurde von denselben einstimmig verneint. Auf Grund dieses Wahrspruches wurde Hermann Leibfried vom Gerichtshofe von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre frei