die Gesetzgebung die kleinen Unfälle nnt gutem Grunde von der Jngerenz der Unsallversiche- rungS-Austalten ausgeschlossen hat. Es ist noch zu erwähnen, dass die Gesetzgebung im deutschen Reiche in dieser Beziehung noch viel weiter gegangen ist, in dem sie den die Unfallversicherung durchführenden Be- rufSgcnossenschaftcn auch die Entschädigung für die nach Ablauf der dreizehnten KraukhcitSwoche verbleibenden Unfallsfolgen zuwies. Die bei uns geltende vierwö chentliche Carenz ist denn auch als ein Minimum
Erfahrungen nothwendig machen, vorläufig nicht geneigt zu sein, auf eine Aenderung der gedachten Bestimmung des Z 6 des Unfallversiche- rungs-Gefetzes einzugehen. Ausland. Eine Meldung der „Pol. Corr.' aus Rom stellt s.st, die Nachrichten über die Betheiligung von Fürstlichtciten an der silbernen Hochzeit des italieni schen Königspaares, soweit sie über die sichergestellte Anwesenheit des Deutschen Kaisers hinausgiengen, seien vorsichtig aufzunehmen, indem betreffs weitergehender Meldungen, wozu
, für alles Wahre, Gute und Schöne zu wecken; er war eS, der den Sängerbund auf die jetzige Stufe der gediegenen Leistungen zu bringen vermochte, der mit Uneigen- nützigkeit und Aufopferung für das Wohl und Ge deihen des Sängerbundes gearbeitet hat. auch von die sem letzteren hatte der Gefeierte tagSzuvor bewegten Abschied genommen und in Erfüllung seines Wunsches zu kräftigen« Zusammenhalt und zu eifrigem Fort wirken und zur Pflege des deutschen Liedes seine Sänger aufgemuntert. Welch tiefgehende, herzinnige