N-ilatte zu ..Bote für Tirol «n Amtlicher Theil. Kundmachung. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 11- März 1899 Zl. 84 tl sindet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus dem OccupationSgebiete nach Tirol u»d Vorarlberg unter Behebung der h. a. Kuudmachuug vom 4. Jänner 1899 Z. 4V nachstehende Sperr verfügungen mit der Wirksamkeit vom 20. Mär; l. I. zu verfügen: Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Ein- suhr von Schweinen
aus den Bezirken: Dervent, BoSn. GradiSca, Priedvr, BoSn. Noci, Bih.it, Cazin und Brcka verböte». Die Einfuhr vo.i zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, die ein Lebendgewicht unter 120 kg besitzen, aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg ist unbedingt verbot»»!, dagegen ist: I. Die Einsuhr von fertigen oder halbfertigen Mast schweinen, als welche Schweine mit einem Lebend gewichte von wenigstens 120 KZ zu betrachten
sind, aus den nicht angeführten Bezirken deö OeenpationS- gebietes nach Tirol und Vorarlberg nnter folgenden Bedingungen und Modalitäten gcst.-.ltei: u) Die zur Einsuhr bestimniten Sch.reinc müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort »-..gebenden Vichpässen, denen die staatsthierärztliche Gesnudheits- bestätignng bcig.fügt ist, gedeckt sein uud dürfen nur in plombierte» Waggons, ohne irgend eine nicht fahr planmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Ab ladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpaffe
und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweineseuche) oder der Schweiuerothlauf zum AuS- bruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. II. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus dem OccupationSgebiete nach Tirol und Vorarlberg, wird zwar nicht verboten, jedoch im Hinblicke auf das die Unstatthaftigkeit der Zulassung
bei genaner Ein haltung obiger Vorschriften zulässig ist, sind die Stationen Bregenz, Bozen, Tricnt und Rovereto bestimmt. Uebe'.trctungen dieses Verbotes unterliegen der Ahn dung im Sinne des S 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1832, R. G. Bl. Nr. 51, und des Z 46 des allg. Thierfeuchengefetzes vom 29. Februar 1880, R G. Bl. Nr. 35. Innsbruck, 14. Mär; 1899. »1. k. Statthnltcrci für Tirol unv Vorarlberg. Nichtamtlicher Theil. Dr. ?io,ef Siitter v. Bergmann. Eine biograpn. S!iz;e mit Auszügen der Briefe Berg