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Brixener Chronik
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Pagina 2 di 8
Data: 15.03.1895
Descrizione fisica: 8
AMS. Steuerträger, die vor allem berücksichtigungs bedürftig sind. (Zustimmung.) — Es sind in der Debatte viele Recriminationen vorgebracht worden. Dieselben beziehen sich aber auf die heutige Ver anlagung der Steuern, sie. beziehen sich auf den Steuerinspektor, der ja doch durch die Steuer- Reform beseitigt werden soll. Bis heute war in Oesterreich der Steuerinspector ein allmächtiger Mann, der absolute Herrscher. Die Steuer-Reform schafft aber eine weitgehende Autonomie der Steuerträger

, und es kommt der Grundsatz zur Geltung, dass die Steuerträger sich selbst be steuern, und über einen solchen Grundsatz sollte man nicht so leicht absprechen. — Redner wider- sprichtderBehauptung, dass dieLandwirtschaftdurch die Steuer-ReformNachtheileerleide,und führt dem gegenüber die Bortheile an, die der Landwirt schaft zugute kommen sollen. Es müsse in dieser Richtung dem Finanzminister der wärmste Dank ausgesprochen werden, dass er die heutigen Ver hältnisse der Landwirtschaft bewusst und klar erfasst

und den vorgebrachten Bedenken Rechnung getragen und begriffen habe, dass die Vertreter der Landwirtschaft niemals für ein Gesetz stimmen könnten, welches die Landwirtschaft in besonders harter Weise belasten würde. — Bezüglich der Personal-Einkommensteuer sei die Frage auf geworfen worden, wie man das mobile Capital sicher fassen wolle. Wenn wir dies wussten, hätten wir sicherlich den Paragraph in die Steuer- Reform hineingenommen, denn es war die ein stimmige Ansicht des.Ausschusses, dass die Per sonal

-Einkommensteuer dazu dienen solle, die bis her unbesteuert gebliebene Capitalmacht einer Be steuerung zu unterziehen. Uebrigens dürfte es nicht gar so schwierig sein, vorausgesetzt, dass man es ernstlich will. 'Die reichen Leute leben schließlich auch nicht in einer Nebelkappe. Es gibt Mittel und Wege, um dieselben einer Be steuerung zu unterziehen, aber wollen muss man. Die Steuer-Commission dürfte diese Leute nicht mit Glacehandschuhen anrühren. Auch der Bor wurf, dass die Einkommensteuer kapitalistisch sei

, sei nicht gerechtfertigt. Eine Steuer, die eine Progressive sei> könne man doch nicht als eine kapitalistische erklären ; dass in der Steuer-Reform kapitalistische Anklänge enthalten sind, sei begreif lich, denn man könne doch bei einem Anknüpfen an die bisherige Steuer nicht mit allem bisher Bestehenden brechen. Bezüglich Her Progression sei das Aeußerste erreicht worden, was zu er reichen war. Für die erste Veranlagung sei es nicht klug, das mobile Capital kopfscheu

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Pagina 4 di 8
Data: 25.02.1898
Descrizione fisica: 8
zu meinem Antrage zu sprechen, wobei ich mit- Rücksicht auf die be schränkte Zeit des Hauses mich kurz fassen will. Wie Ihnen allen bekannt ist, unterliegen die Zinsen der Hypothekarcapitalien der Renten steuer, jene einer großen Zahl von Wertpapieren aber nicht. Wer also z. B. 50.000 fl. jähr liches Einkommen von solchen Papieren hat, zahlt keine Rentensteuer und auch keine Landes- und Gemeindezuschläge. Der Z 130 des Gesetzes be stimmt sogar, dass in der Regel nicht einmal die Passivzinsen abgerechnet

und der Gemeinden, so dass man sagen kann, die Steuer wird wohl in vielen Fällen bis auf 5 und mehr Procent hinaufschnellen. Nun ist es aber klar, dass eigentlich nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner diese Steuer zu tragen haben wird. In den meisten Urkunden, welche in der letzten Zeit abgefasst wurden, ist überhaupt die Be stimmung enthalten, dass der Gläubiger ohne jeden Abzug die Zinsen erhalten soll, der Schuldner eventuelle Steuern tragen muss. Aber selbst wenn das nicht bestimmt wäre

verzinsliche keine großen Kosten er laufen, so werden überhaupt die Folgen nicht so schwerwiegend sein. Aber gefährlich wird die Sache, wenn es sich um zweifelhafte Schuldner und zweifelhafte Sicherheit handelt; dann kann es allerdings geschehen, dass diese Steuer dazu treibt, dass der verschuldete Bauer von Haus und Hof gehen muss. Thatsächlich zahlt eigentlich die Renten steuer nicht derjenige, der sie zahlen sollte. ^>ch will davon absehen, meine Herren, dass das bewegliche Capital es bisher vielfach

verstanden hat, sich leichter der Steuer zu entziehen als der Realitätenbesitz, der aus den öffentlichen Büchern ersichtlich ist. Die Rentensteuer wird den erwarteten Er folg nicht haben. Diese Rentensteuer wird die Steuermoral schädigen. Wie es mit der Steuer moral bei uns beschaffen wär, mögen Sie aus den Worten entnehmen, welche vor 30 Jahren, im Jahre 1868, ein Abgeordneter im Reichs rathe gesprochen hat. Derselbe sagte: „Es ist leider eine traurige Erscheinung, der wir auch in Oesterreich nur zu oft

diese Worte auch heute Wahrheit sind, aber jedenfalls wird die Steuer moral durch solche. Gesetze, wie das gegenwärtige Rentenstenergesetz, nicht gehoben. Denn, meine Herren, wenn man sieht, dass der reiche Coupon abschneider bei seiner mühelosen „Arbeit', wenn er noch soviel Einkommen hat, keine Rentensteuer zahlt, der verschuldete Grundbesitzer aber die Rentensteuer zahlen muss, so werden solche Zu stände unmöglich dazu beitragen, die Steuer moral zu heben. Das Capital, wenn es sich nicht in gewagte

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Pagina 2 di 8
Data: 11.03.1905
Descrizione fisica: 8
Seite 2. Nr. 30. Samstag, waS — gelinde gesagt und menschlich gesprochen — widersinnig ist. Dies kann aber bei der Grund steuer mit dem fingierten, d. i. Katastralremertrag vorkommen und kommt, wenn überhaupt ein Reinertrag existiert, sicherlich vor. Einer solchen Steuer in dieser Form muß unbedingt die Exi stenzberechtigung abgesprochen werden. 2. Die Veranlagung dieser Steuer, bemessen nach dem Katastralremertrag, bedingt notwendig, daß aufpersönlicheBerhältnisse keine Rücksicht genommen

werden kann. Man schaut nicht auf die Gesamtlage des Steuerzahlers; nicht darauf, wie viel Grund er besitzt; nicht darauf, ob er noch anderes Einkommen besitzt; nicht darauf, wieviel erwerbsunfähige Fanulien- mitglieder da sind, die versorgt werden müssen. Auf die Anlagen der Besitzer, Befähigung der selben. Intelligenz einerseits und Schwachsinn andererseits wird keine Rücksicht genommen. Diese? alles involviert unerträgliche Härten. Ein Parzellenbesitzer von zusammen 100 Joch muß 100mal mehr Steuer zahlen

als der Besitzer eines Joch Grundes von gleicher Ertrags fähigkeit und Güte; auf die größere Steuerkraft beim Großgrundbesitzer wird keine Rücksicht ge nommen ; aber auch nicht darauf, daß der kleine Mann, der sich von seinem Grunde kümmerlich ernähren und erhalten kann, eben keine Steuer kraft ist; von einer stärkeren Heranziehung der wirklich steuerkräftigen Elemente findet sich keine Spur. Ein intelligenter Bauer versteht, aus einem Grundstück mehr herauszuschlagen als ein minder veranlagter Besitzer

. Verschieden ist bei beiden der Ertrag, den sie vom Grundstück erhalten, und dennoch zahlen sie gleichviel Steuer. Daß das eine Ungerechtigkeit ist, wird niemand leugnen können; denn die Steuer soll gleich bei allen entsprechend dem Ertrag bemessen werden. Allerdings ist es schwer möglich, bei An nahme eines Katastralremertrages auf persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Und eben wegen dieser Unmöglichkeit soll die Bemessung der Grund steuer nicht nach dem Katastralremertrag erfolgen

; und jeder Steuer, die nach dem Katastralremertrag bemessen wird, muß unbedingt die Existenz berechtigung abgesprochen werden. IV. Um den Reinertrag zu erhalten, werden vom Rohertrag die Gewinnung?- und Bewirt schaftungskosten in Abzug gebracht. Davon, daß auch die Schuldzinsen vom Rohertrag in Abzug zu bringen sind, wird nichts gesagt; sie werden in Wirklichkeit auch nicht in Abzug ge bracht. Selten werden Grundbesitzer existieren, die ihren Grund unverschuldet haben. Im Gegen teil greift die Verschuldung

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Pagina 5 di 12
Data: 03.03.1914
Descrizione fisica: 12
Jahrgang 1914. Dienstag, Die neuen Steuergksthe. Die perfonaleintommensteuer. Nach der neuen Personaleinkommensteuer bleiben, wie schon einmal ausgeführt, bekanntlich die Ein kommen bis 1600 X steuerfrei, eine Erhöhung der bisherigen Einkommensteuer tritt aber schon bei Einkommen von 1800 X ein. Um einige Proben aus der prozentual steigenden neuen Einkommen skala zu bieten, so zahlen Einkommen von 1600 X an Steuer 13 60, von 1800 X 17, von 3000 X 40 80, von 4000 X 69.50, von 5000 X 90, von 6000

X 127, von 8000 X 184 50, von 9000 X 207, von 10.000 X 273, von 50.000 X 2106 40, von 100.000 X 4841. Von Einkommen über 100.000 bis 200.000 X steigen die Stufen um je 4000 X und die Steuer um je 266 X. bei Ein kommen von über 200.000 bis 210.000 X beträgt die Steuer 12.030 X, bei solchen über 210.000 X steigen die Stufen um je 10.000 X und die Steuer um je 670 X. Sehr drückend für die mittleren Einkommen sind die Bestimmungen des neuen Gesetzes, die als Iunggesellensteuer bezeichnet

werden. Steuerpflichtige, die nur allein für sich zu sorgen und ein Einkommen von mehr als 2400 X haben, müssen eine Erhöhung der Steuer um 15 Prozent über sich ergehen lassen. Haben sich- nur eine Person mehr zu versorgen, so beträgt die Erhöhung 10 Prozent. Erläutern wir die Sache an zwei Beispielen: Ein Industrieller, dessen steuerpflichtiges Einkommen 20.000 X beträgt, hatte bisher zu bezahlen 638 X. Seine Steuerpflicht beträgt nunmehr 685 87 X. Hiezu kommt der dreiprozentige Zuschlag, welcher 2013 X beträgt

dann von dem Vorsitzenden der Schätzungskommission vorgenommen werden. Wagt sich der Vorsitzende aus irgend einem Grunde nicht an diese Arbeit, so kann er einen beliebigen Staatsbeamten damit schriftlich betrauen oder von der Steuerbehörde bestimmen lassen. Wenn die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige miteinander übereinkommen, kann die angebotene Bucheinsicht auch von einem Steuerkommissionsmitglied, das! nicht Staatsbeamter ist, in Anwesenheit deS Steuer pflichtigen oder seines Vertreters vorgenommen

derselben dem Steuerpflichtigen rechtzeitig bekannt zu aeben; dieser kann gegen die Beiziehung von Geschäftskon kurrenten und deren Angestellten Einwendung er heben. Das Gesetz enthält zum Schutze des Steuer pflichtigen besondere Bestimmungen über die Pflicht der Geheimhaltung einer Geldstrafe bis zu X 2000, Staatsbeamte über« dies der Disziplinarbehandlung. Noch in letzter Stunde wurde diese Sicherheit durch das Herren haus und das Abgeordnetenhaus verstärkt und eS sind gewisse Aufzeichnungen, die sich auf Fabri

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Pagina 4 di 8
Data: 08.11.1906
Descrizione fisica: 8
. Und auf Grund welcher Be stimmungen erhält der adelige Großgrundbesitzer seine ungeheuerlichen Vorrechte ? Er muß vor allem mindestens Kr. 100 Realsteuern zahlen. Unter diesen adeligen Großgrundbesitzern gibt es nun zirka 157, welche mehr als Kr. 200 Real- steucrn zahlen und darunter mehr als Kr. 100 Grundsteuer. Die andern zahlen diesbezüglich weniger. Unter der bäuerlichen Bevölkerung Tirols finden sich nun 289 nichtadelige Steuer zahler, die mehr als Kr. 200 Realsteuern und darunter über Kr. 100

Abgeordnet! Diese angeführten Beispiele — es wären noch andere anzuführen — glaube ich, illustrieren zur Genüge die horrenden Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten des Tiroler Landtagswahl»mrechtes. Große Ungerechtigkeiten entstehen bei der Wahl der städtischen Abgeordneten insbesondere auch in bezug auf das Wahlrecht. Viele, die eine Bagatelle an direkten Steuern zahlen, haben in den Städten das Wahlrecht; wenn man hört, daß Personen, die Kr. 1 60 direkte Steuer zahlen, im II. Wahlkörper

sind (in Jnnichen sogar bei 80 Heller Steuern!), andererseits Per sonen, die 100 und mehr Kronen Steuer zahlen, aber nicht, so kann sich jeder leicht ausrechnen, wie viele gute Steuerträger vom Wahlrechte zum Landtag ausgeschlossen sind. So etwas gibt es schon in der Städtekurie. Noch ärgere und unglaublichere Wahl ungerechtigkeiten kommen bei der Land gemeindenkurie vor. Aus dem Berge von Ungerechtigkeiten folgende Beispiele: Im Bezirke Hall, Schwaz sind 20.099 Einwohner, Steuer leistung Kr. 149.094

geradezu als frivol zu bezeich.ien. Und nun: In Berwang, Außsern beträgt die niedrigste Steuerleistung im zweiten Wahl körper (drei Wahlkörper sind) 13 Heller und ist also derjenige, der 13 Heller direkte Steuer zahlt, wahlberechtigt für den Landtag. In Obermais, Bezirk Meran, beträgt die niedrigste Steuerleistung im zweiten Wahlköiper Kr. 288 37, in Algnnd Kr. 96 82, in Untermais Kr. 165'16; es sind also in diesen Orten der Reihe nach diejenigen, die zirka Kr. 380, Kr. 90 und Kr. 160 direkter Steuer

zahlen, vom Landtaaswablreckt ausgeschlossen. Mm mochte so was in das Reich der Fabel verlegen. Es ist aber faktisch so. ^ Ebenso ist inZamS derjenige, der 22 Heller Steuer zahlt, m Serfaus, der 3 Heller Steuer zahlt, in Pfunds, der 5 Heller Steuer zahlt in Kappl, der 31 Heller Steuer zahlt, wahlberechtigt und kann das Landtagswahlrecht ausüben Nicht wahlberechtigt ist, der in Hötting weniger als zirka Kr. 70, in Kematen weniger als zirka Kr. 60 in einer Unmasse von Gemeinden weniger

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Pagina 3 di 8
Data: 24.11.1896
Descrizione fisica: 8
veran schlagt mit 114,325,(XX) fl., das ist gegenüber dem Präliminare des Vorjahres um 708.600 fl. Mehr. Hiebet ist zu bemerken, dass der Vor anschlag für das Jahr 1896 den des Jahres .1895 schon um 1,524.400 fl. überstieg. Der präliminierte Mehrertrag für das Jahr 1897 be trägt bei der Gebäude- und fünfprocentigen Steuer 1,487.000 fl., bei der Erwerbsteuer .225.000 fl., bei der Einkommensteuer 1,776.000 fl., daher zusammen 3,380.000 fl., eine Steigerung in diesen drei Steuerkategorien

, wie sie von einem Jahre auf das andere bisher noch nicht vorgenommen wurde. Dagegen ist bei der Grund steuer aus den. oben angeführten Gründen eine Mindereinnahme von 2,750.000 fl. zu erwarten, so dass sich der Mehrertrag aus den gesammten directen Steuern bloß auf 638.000 fl. beziffert. Der Erfolgausweis für die ersten neun Monate des laufenden Jahres ergibt bloß eine Mehr einnahme von 365.000 fl. gegenüber dem Vor jahre. Doch ist mit Sicherheit zu erwarten, nachdem die stärkste Einzahlung immer im letzten Quartal

erfolgt, dass diese Mehreinnahmen um ein Bedeutendes sich erhöhen werden. Abgeord neter Dr. Pacak urgiert die Vorlage eines Ge setzes, wonach den Gemeinden für das Steuer- einhebungsgeschäft ein entsprechendes Entgelt gegeben werde. Redner beklagt die Art der Handhabung des Gesetzes über die Steuer abschreibung infolge der Elementarschäden und wünscht den Wortlaut der Instruktion zu kennen, die diesfalls an die Steuerbehörden hinaus gegangen sei. Endlich kommt Redner auf die vielen Executionsfälle

, wodurch die Stener-Jnspectoren aufgefordert werden, im Sinne der vom Finanz- minister wiederholt und eindringlich kundgegebenen humanen Principien vorzugehen. Redner könne actenmäßige Fälle nachweisen, dass zu einem Fabrikanten, der die vorgeschriebenen Steuern pünktlich zahlt, ein neuer Steuer-Inspektor kommt, die Steuerbemessung neu vornimmt und eine be deutende Summe als neue Steuer vorschreibt. Der Fabrikant ergreift gegen die neue Steuer bemessung den Recurs, die Steuerbehörde lässt die Forderung

aus den Realitäten des Fabri kanten vormerken und ist so 'mindestens für den zehnfachen Betrag gesichert. Nun hält es der Steuer-Jnspector für zulässig, die Möbel und die Cafse des Fabrikanten noch überdies zu pfänden. Es fei dies ein Vorgehen, welches kein nur halbwegs anständiger Gläubiger an wenden wird. Es werden diese Pfändungen als Pressionsmittel angewendet, um die Zahlung von Steuern, bezüglich deren ein Recurs läuft, und bezüglich deren der Staat vollständig sicher ge stellt ist, zu erzwingen

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Pagina 3 di 8
Data: 25.03.1892
Descrizione fisica: 8
mühlen. In großen Oekonomien, wie auf dem Missionshof, wird durch ein solches Rad der Butterkübel gedreht. Die großen Haushunde werden in dieser Gegend überhaupt viel zu dienst lichen Verrichtungen verwendet, dafür find sie auch frei von der Steuer, sobald nachgewiesen werden kann, dass sie Karre ziehen oder im Rad laufen müssen, während die Luxushündchen, die Schoßhündchen, die Möpschen n. a. große Steueranslagen verursachen. Das ist ja auch billig und recht und wäre es auch anderswo

waren. In der Schlächterei sahen wir an einem Haken den Rest eines Rind viehes hängen; die Spitze des Schwanzes war intact und mit einer Bleimarke versehen. Das ist die Steuermarke. Das führte das Gespräch wieder auf die Steuern, die dortzulande im Ge brauch sind. Von jedem Rind, das geschlachtet wird, müssen 10 V« vom geschätzten Werte als Steuer entrichtet werden. Vor der Schlachtung kommt auf die erfolgte Anzeige der Beamte; der Bauer schätzt das Thier, und darnach wird die Steuer bemessen. Erscheint dem Beamten

die Schätzung zu nieder gegriffen, so kann der Bauer verlangen, dass derselbe um diesen Preis ihm das Stück Vieh abkaufe. Kommen sie überein, und ist die Steuer erlegt, so wird die Spitze des Schwanzes mit der Steuermarke geziert, was als Beweis einer gesetzmäßigen Schlachtung gilt. Darum muss das Schwänzchen bis zum Ende geschont werden. Und wehe dem Oekonomen, m dessen Schlächterei die Behörde ein Stück 23. März 1(392. Seite Z. und Schrecken. Das Schwurgericht in Lüttich hat vor einigen Tagen drei

in der aufrichtigen Rückkehr zum Christenthum. Aber alles will man eher als das! SpMtiett. Dem Vernehmen nach follen in Madrid vorläufige Besprechungen über den Ab schluss eines neuen französisch-spanischen Handels vertrages eingeleitet worden sein. Telegramme. Wien, 24. März. Der Verwaltungsgerichts hof entschied anlässlich einer Beschwerde mehrerer Wähler des Dornbirner Wahlbezirkes dahin, dass dieWahlberechtignng außer derdirecteuEinkommen steuer auch von außerordentlichen Zuschlägen be dingt

wird. Der Gesammtbetrag ist für die Ein reihung in die Wählerclaffe maßgebend. Rom, 24. März. In der Kammer inter pellierte Abg. Jmbriani über den Artikel betreffs Anwendung der Weinzollclansel gegenüber Oester reich-Ungarn. Ministerpräsident Rndini ant wortete vorerst ablehnend. Fleisch ohne Schwanz oder einen Schwanz ohne Marke entdeckt. Diese Steuer mag für das Volk empfindlich sein, denn auch die gemeinen Leute nähren sich dort mit Fleischkost. Erträglicher sind dafür andere Steuern. Von der Hunde steuer

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Pagina 2 di 8
Data: 09.06.1904
Descrizione fisica: 8
2. ^MvLxenev Vhvonik.^ Jahrg. xvu. Ueber Steuer- und Gebührenwefen enthielt die Extraausgabe der „Tiroler Bauern zeitung', welche aus Anlaß des Bauerntages war veranstaltet worden, einen Resolutionsvor- schlag, zu welchem Abgeordneter Dr. Schoepfer das Wort nahm. Er verwies darauf, daß auf der vom konservativen politischen Bauemverein in Bruneck einberufenen Agrarversammlung am 20. März d. I. die Aufhebung der Grundsteuer gefordert wurde; als ebendort die Herabminderung der Hausklassensteuer

beantragt wurde, habe es geheißen: nicht Herabminderung, sondern Auf hebung '. Als Redner den Absatz der hier vor geschlagenen Resolution verlas, welcher die Auf hebung dieser Steuer forderte, erschollen von allen Seiten spontane Bravo Rufe, ein Zeichen, daß diese Steuer als besonders «»rückend und un gerecht empfunden wird. Der Resolutionsantrag lautete: „Die österreichische Grundsteuer ist die höchste der ganzen Welt uno wird erst noch um die immer steigenden Landes- und Gemeindeumlagen erhöht

. Diese Steuer ist umso ungerechter, als sie einen Reinertrag be steuert, der in den allermeisten Fällen über haupt nur mehr auf dem Papier steht, wes halb sie in Wirklichkeit eine Belastung des bloßmArbeitsertrages ist. Dazukommt noch, daß die Grundsteuer voll und ganz zu leisten ist, wenn auch Grund und Boden tief ver schuldet lst, und selbst vom sauer verdienten Arbeitsertrag noch ein guter Teil in Form von Schuldzinsen in fremde Hände wandert. — Solange die Steuer auf Grund und Boden liegt

mit dem Tiroler Landtag für die bäuerlichen Wohnhäuser die Abschaffung dieser drückenden Steuer. Da die staatlichen Real steuern in Preußen aufgehoben werden konnten, so wird dies wohl auch in Oesterreich möglich sein.' Fernerbesprach Dr. Schoepfer dasGebühren- Wesen, welches so verwickelt ist, daß sich manchmal selbst die Beamten nickt 'auskennen, wie Fälle falscher Vorschreibungen beweisen. Der Resolutions antrag besagte hier: „Der Bauerntag begrüßt es dankbar, daß durch die Gebührennovelle

werden muß. Es möge aber der Staat dieSteuern dort nehmen, wo die Erträgnisse sind; er möge auch Vorsorge treffen, daß der Grundbesitz nicht einem blutleeren Körper gleicht; dann gibt es Steuern in Hülle und Fülle ab und werden auch die Bauern den sie mit Recht treffenden Teil von Herzen gerne zahlen. Der Bauerntag verlangt darum eine das ganze Steuer- und Gebührenwesen umfassende gründliche Reform, inbesondere den weiteren Ausbau der Personal-Einkommen steuer mit erhöhter Progressiv

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Pagina 1 di 8
Data: 01.08.1905
Descrizione fisica: 8
Volk. LrtcbeLnt jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. Bestellungen und Ankündigungen sind sn die Verwaltung. ZSrtren. Dompl»tz. zu rieten. ck», 1 A-igade der .vrixener «hron»- mtl dem oll» »» Ta,, erich'wa»» mi^ «anjiähr^ m j, posi icu«>o. tsolbjährig ^ »«u. .Tirol« ^jährig Set ,2 At.°nn.n.'en un„. 'tn.r'ÄdVeN. «<'77?, ^ )n Z ^ ..... s . mt j . eierempIar f». den Udressa.en. A.s' j^. Wr. M Brixen, Dienstag, den August ^905. XVIII^ Iahrg steuer?^) (Bon 8. r.) Die Höhe der Grundsteuer in den ver

Rein ertrag doppelt so hoch als der eingeschätzte sei -7 mehr behauptet selbst der eifrigste Ver teidiger des niederen österreichischen Reinertrages nicht. Demzufolge würde man dann, wie leicht zu berechnen ist, in Oesterreich gleichviel Grund steuer zahlen als in Preußen, um die Hälfte mehr als in Italien und immer noch zirka 2'/zMal mehr als in Frankreich. Nach dem früher erwähnten, einzig richtigen Vergleichungsmaßstab für die Höhe der Grund steuer in den verschiedenen Staaten

, daß die Grundsteuer in diesen Ländern niedriger ist. Drastischer Widerspruch. Der verhängnisvolle Schlußsatz bezüglich des angeblich herausgebrachten fünf- bis sechsmal höheren Katastralreinertrages in anderen Ländern widerlegt weiters noch drastisch die Behauptung, daß Frankreich eine dreimal höhere Grund- steuer habe als Oesterreich. Der konservative Artikelschreiber sagt, daß dort fünf, bis sechsmal höherer Katastralreinertrag herausgefunden, be- zi-hungsweise eingeschätzt wurde. Also angenommen: Oesterreich

hat gesetzliche Grundsteuer 22 7 Pro- zent des Katastralreinertrages; dem Staate fließen zirka 19 Prozent zu. In Frankreich zahlt man 4 Prozent des Katastralreinertrages als Grund steuer. Lassen wir nun wirklich ein fünfmal höheres Kataftralreinerträgnis in Frankreich herausgebracht haben, sage fünfmal höher als m Oesterreich, dann zahlt man m Frankreich wch noch nicht mehr Grundsteuer als in Oesterreich. Ein Beispiel: Katastralreinertrag in Hefter- reich Kr. 100, macht Grundsteuer Kr. 2«! 70 (oder berechnet

, was voll dem Staate zufließt, Kr. 19); Katastralreinertrag in Frankreich fünf mal soviel, macht Kr. ü00 und vierprozentige Steuer hievon macht Kr. 20. Hieraus ergibt sich, daß nicht, wie die konservativen Blätter einige Zeilen früher schreiben, Frankreich eine dreimal höhere Grundsteuer hat wie Oesterreich; es ergibt sich das gerade Gegenteil, nämlich, daß Frankreich nach diesen Angaben höchstens eine gleich hohe Grundsteuer hat wie Oesterreich. Aehnliches gilt auch bezüglich der Grund steuer

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Pagina 1 di 8
Data: 22.07.1905
Descrizione fisica: 8
die niederste Grundsteuer haben soll, kann nun absolut keine große soziale Tat genannt werden und vermag die Bauernfreundlichkeit sicherlich nicht zu er weisen, sondern ist vielmehr eine Verteidigung der österreichischen Grundsteuer, mithin einer die Bauern ausraubenden Steuer, was ja gerade das Gegenteil von Bauernfreundlichkeit beweist. Doch abgesehen davon, steht der angebliche Be weis, daß Oesterreich die niederste Grundsteuer hab-, auf herzlich schwachen Füßen. Wenn man diesen Beweis

, möchteich nur die Frage beantwort«!: ob Oesterreich wirklich die niederste Grundsteuer hat. Nach den konservativen Blättern darf bezüglich der Frage, wo die niederste Grund steuer ist, auf die Bemessungsgrundlage der Steuer, ich meine auf den Katastralrein- krtrag, keine Rücksicht genommen werden. Würde man auf die Bemessung nach dem Kata- stralreinertrag etwas geben, so hätte Oesterreich weitaM die höchste Grundsteuer. In Oesterreich wird die Grundsteuer (nach diesen Blättern

Kr. 5 trifft. Da aber hiernach Preußen noch eine niederere Grundsteuer hat als Oester reich (was nicht sein darf), so muß man noch weiter gehen und muß berechnet werden, wie viel Grundsteuer es auf 1 wfft; und da stellt sich heraus (nach den konservativen Blättern), daß es in Oesterreich aus 1 Kr. 136 (?! ?), in Preußen Kr. 193, in Italien Kr. 320 und in Frankreich Kr. 422 triff?. Jetzt hat man's! Beim Nachweis bezüglich der Höhe der Grund steuer in den verschiedenen Staaten darf nur auf Letztgenanntes

. Die Bemessungsgrundlage bei der Grundsteuer ist der Reinertrag; vom Reinertrag wird die Steuer bemessen, indem Prozente des Reinertrags als Grundsteuer vor geschrieben werden, bezw. zu entrichten find. Der Reinertrag spielt bei der Grundsteuer die gleiche Rolle wie etwa bei der Personal einkommensteuer das Einkommen, bei der Renten steuer die vom Rentner bezogenen Renten usw. Wenn man nun z. B. die Rentensteuerhöhe in den verschiedenen Staaten vergleichen will, so ist der einzig richtige Weg der, daß die Höhe

der Prozente, welche von den Renten als Steuer entrichtet werden müssen, verglichen wird. Der Staat, der 4°/» von der Rente ver langt, hat eine höhere Rentensteuer als jener, der nur 3'/g verlangt. Das ist klar. Und so ist es auch bei der Grundsteuer. Die Grundsteuer wird in allen Ländern so bemessen, daß gewisse Prozente des Rein ertrages vorgeschrieben weden. Es kann daher nur die Höhe der Prozente, die als Steuer vorgeschrieben wird, die einzig richtige Basis sein, wenn man untersuchen

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Pagina 10 di 12
Data: 14.03.1903
Descrizione fisica: 12
Seite 10. Nr. 32. Samstag, „Brixener Chronik.' 14. März 1903. Jahrg. XVI. zent der Bevölkerung ausmachen, zwei Drittel aller Zensiten des Reichs, vertreten mindestens 70 Prozent des gesamten steuer pflichtigen Einkommens und kommen sür einige 70 Prozent, vielleicht für drei Viertel der ganzen Steuerlast auf. Hieran läßt sich passend ein Vergleich der Steuerergebnisse in Galizien und in der Provinz Posen anknüpfen. Die Prozentzahl der Zensiten in Posen ist sieben bis achtmal so hoch

kein höheres Wahlrecht und keine höheren poli tischen Rechte begründen, und deshalb werden wir immer verlangen, daß endlich die Lasten mit den Rechten im Staate in einen har monischen Einklang gebracht werden und daß die in Oesterreich herrschenden ungesunden Verhältnisse geändert werden. Die Grundsteuer in Oesterreich, die Höchste der ganzen Welt. Ich komme nun zu einer anderen Steuer, zur Grundsteuer. Die Grundsteuer wird gemeiniglich als eine Steuerlast hingestellt, die das Volk wohl ertragen könne

. Ich bitte aber, einmal die Grund steuer mit der Einkommensteuer zu vergleichen. Heute, nachdem wir bezüglich der Grundsteuer schon einige Ermäßigungen erlangt haben, beträgt die Grund steuer immer noch 19 Prozent vom Reinertrage des Gutes oder von dem Einkommen des Bauern. Ich bitte nun diesen Prozentsatz einmal mit den Prozentsätzen der Einkommensteuer zu' vergleichen. Wer aus einem mühelosen Einkommen 1000 fl. einnimmt, zahlt von seinem Einkommen nur ein Prozent, der Bauer aber, der sein Einkommen

Einkommen hat, zahlt A«r fünf Arozent. Ich bitte diese Summen zu vergleichen mit der Einkommensteuer des Bauern, die man zur Abwechselung Grundsteuer nennt, obwohl sie nichts anderes ist, als eine Abgabe von seinem Hinkommen. Aber dabei ist man noch nicht stehen geblieben. Die Träger der Personaleinkommensteuer sind von allen Landes- und tzemeinde-Umkagen befreit worden. Die Grundsteuer ist aber die Basis der Landes und Gemeinde-Umlagen und in der Regel sind diese Umlagen noch viel größer als die Steuer

selbst. Ich habe die Ehre, eine ganze Reihe von Gemeinden hier zu vertreten, in welchen die Gemeinde-Umlagen jährlich 300 bis 400 und mehr Prozent betragen; die Leute haben also nicht nur vom Reinertrage ihres Grundes ^9 Prozent an den Staat, sondern auch das Drei- und Vierfache an die Gemeinde und außerdem noch die Landesumlagen zu bezahlen. In solchen Gemeinden kommt die Grund steuer samt den Zuschlägen einer voll ständigen Konfiskation des gesamten Einkommens gleich. Daß eine solche Konfis kation des Einkommens

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Pagina 6 di 8
Data: 21.09.1909
Descrizione fisica: 8
Seite 6. Nr. 113. Dienstag, „Brrxener tzhronlk.' 21. September 1909. XXII. Jahrg. da die Steuer, nach anfänglichen Berichten, von der Anzahl der Hölzer und nicht von der Anzahl der Zündstellen erhoben werden sollte. In einem der letzten Blätter des „Reichsanzeigers' fanden hatten. Wie man aber jetzt hört, will die Re gierung gegen diese Umgehung der Steuer Front machen, so daß alle Erfinder sich umsonst geplagt haben dürften. D«r Finanzreform. Allmählich dringen genauere Nachrichten

erhöht werden. Dieser Entschluß ist sehr wohl begründet. Nicht nur insofern, als es der Vernunft und der Billigkeit entspricht, daß die Bezieher der größeren Einkommen auch einen verhältnismäßig größeren Preis für den Rechtsschutz zahlen, den ihnen der Staat gewährt. Von diesem Gesichtspunkte aus ließe sich noch eine ganz erheblich höhere Steuer quote rechtfertigen; denn es ist klar, daß die Ansammlung bedeutender Vermögensmassen un gestört nur im Schatten der staatlichen Rechts ordnung

werden und dies geschieht steuer- technisck zunächst am einfachsten durch Verschärfung der Progression. Die Gesamtzahl der Einkommensteuerträger belief sich 1898 auf 711.500,1907 auf 1,049.700 — 2'79, bezw. 3 78 Prozent der jeweiligen Gesamtbevölkerung. Schon hieraus ergibt sich die wachsende Extensität der Steuer, d. h. ihr Uebergreisen auf immer weitere Kreise. Hierbei erscheint, nebenbei bemerkt, am meisten Niederösterreich betroffen, das 1898 erst 266.000 Steuerträger zählte, 1907 aber 371.000 (Zu nahme 40 Prozent

); die Steuerträger machten hier zu Anfang dieser Periode 9 Prozent, am Schlüsse 11 Prozent der Bevölkerung des Landes aus (in Galizien kaum 1 Prozent). Die von der Gesamtzahl aufzubringende Steuersumme bezifferte sich 1898 auf 44 6Millionen Kronen, 1907 auf 65.8 Millionen: Zunahme 46 Prozent, während die Gesamtzahl der Steuer träger um 47 Prozent zugenommen hatte. Das Verhältnis dieser beiden Ziffern zu einander kann ungünstig bezeichnet werden, be dangt jedoch die Neigung der Steuer zur Exten sität

, auf die nebenstehenden Einkommenstufen folgendermaßen: 1898 1907 49 0 47-4 Prozent 33-5 34-5 11-9 1247 31 302 2 6 2.03 04 0'37 0-04 003 Einkommen bis Kr-1800 Von Kr. 1800 bis 3600 bis Kr. 7200 bis Kr. 12 000 bis Kr. 40.000 bis Kr. 200.000 über Kr. 200.000 Aus dieser Zusammenstellung ist ohne weiters ersichtlich, daß trotz der größeren Ausdehnung, welche das Anwendungsgebiet der Steuer in ihrem ersten Jahrzehnt erfahren hat, der Anteil der untersten Klasse relativ zurückgegangen ist; die Abnahme beträgt 1'6 Prozent

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Pagina 7 di 8
Data: 06.10.1916
Descrizione fisica: 8
M6 Freitag,» den 6. Oktober Seite 7. Möbreinkommen haben-, ist auch das befreite anderes einzurechnen und die Steuer nach dem ^^7en Teile des Mehremkommens vechält- M 'berechnen. (Beispiel: Ein Offizier hatte 1913 einen Dienstbezug von 8000 R, sonstiges Arminen 3000 ic, zusammen 11.000 k; im Jahre Dienstbezug von 12.000 X. sonstiges Ein- 16.000 ^ zusammen 28.000 X. Sein Mehr- Ä^mmen beträgt daher 17.000 das steuerpflichtige TLntommen 13.000 X (16.000 - 3000 15). Auf ^ ^lamte Mehreinkommen

entfielen an Kriegsge- i«Meuer 1200 K, auf den steuerpflichtigen Teil des ZVommew der Teilbetrag von 917 X.) Spenden für Kriegsfürsorge dürfen von dem Mehr- -.inkomnen in Abzug gebracht werden. Hingegen ist KriegsgeVinnsteuer weder bei Bemessung dieser Steuer noch auch bei der Bemessung, der Erwerbsteuer der Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der Steuerfuß wächst mit dem Mehreinkommen soMreitend (d. h. der Prozentsatz wird größer); er beträgt 5^ bei einem Mehreinkommen von 3000 bis T und wächst

bis zu 45A bei einem Mehrein- kommen von über 500.000 15. Bei einem Mehrein- Zommen von z. B. 6000 15 beträgt daher die Steuer M L (also ein Zwanzigstel), bei einem Mehreinkom- «m von 40.000 15 schon 1500 15 und bei einem Mehr einkommen von 600.00015 sogar 270.000 15 (also fast die Hälfte). Die Steuer ist daher .gerecht, weil sie das Were Ginkommen verhältnismäßig höher besteuert. Die Kriegsgewinnsteuer ist von jener Steuerbehörde 1. Instanz zu bemessen, die für die Veranlagung der Einkommensteuer

für das dem jeweiligen Kriegsjahre nächstfolgende Jahr zuständig ist. Die Steuerbehörde hat die Grundlage für die Feststellung der Kriegsgewinnsteuer aus den Behelfen über die Embmmensteuer zu entnehmen. Da daraus jedoch mcht alle für die Bemessung der neuen Steuer maß gebenden Aenderungen des Einkommens zu entnehmen sind, besteht für bestimmte ergänzende Angaben über die Höhe des Mehrein?ommens eine Bekenntnis- pflicht der Parteien. Die Bekenntnisse sind inner halb bestimmter Fristen einzubringen

. Für alle jene, die in den Kriegsjahren eine besondere Erhöhung ih res Einkommens erzielt Haben, ist es am zweckmäßig sten, sich sofort an die Steuerbehörde zu wenden. Die Kriegsgewinnsteuer ist zur Hälfte in den ersten N Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages zu entrichten, die zweite Hälfte erst nach Ablauf von wei teren sechs Monaten. Eine Vorschreibung der Steuer M Zwecke der Bemessung von Zuschlägen zur Steuer findet nicht statt. Der Staat hat durch Schutzmaßnahmen auch vorge legt, dch die Steuer gleichmäßig und gerecht

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Pagina 5 di 8
Data: 14.03.1911
Descrizione fisica: 8
an die Erhöhung der Staatseinnahmen denken und er tritt nun mit drei Vorschlägen hervor, in denen er von den Plänen seines Borgängers viel gestrichen hat. Finanzminister Meyer Plant nur die Erhöhung der Petsonalein' kommensteuer, der Branntweinsteuer und die Ein führung des Zündhölzchenmonopols. Jnkamerierung der Biersteuer, Regelung der Erbsteuer und der Weinsteuer sowie die Einführung einer Steuer von Kraftfahrzeugen sind ebenfalls im Reformprogramme der Regierung. Zur Vorlage aber dürften zunächst

nur die Branntwein- und die Personaleinkommen- steuer kommen, die der Finanzminister als jene beiden Vorlagen bezeichnet hat, um deren dringliche Be handlung er das Haus bittet. Die Branntweinsteuer trägt heute (l909) 65 Millionen. Wie hoch Branntwein schon belastet ist, erhellt aus dem praktischen Beispiel. Spiritus denaturiert, d h. ungenießbar gemacht und nur für technische Zwecke verwendbar, kostet heute in Wien i» Kleinhandel per Liter 54 Heller. Guter, zu venußjwecken verwendbarer Spiritus dagegen

Kr. 2 10, allerdings etwa 20 Heller städtische Steuer inbe griffen. Aus einem Liter Spiritus werden zirka drei Liter Trinkbranntwein gemacht, also 70 Heller Steuer trägt ein Liter davon. In dem Finanzprogramme war eine Steigerung der Branntweinsteuer um Kr. 50. das ist von Kr. 90 «us Kr. 140 per Hektoliter, in Aussicht genommen. Der Finanzminister wird eine Steuererhöhung um weitere Kr. 10 auf Kr. 60, also von Kr. 90 auf Kr. 150 vorschlagen. Dem Staate würden so aus der Branntweinsteuer 18 Millionen Kronen neu

zu fließen. Auch in der Personaleinkommensteuer hält der Finanzminister an dem Plane seines Vorgängers fest, «elcher Einkommen, die über Kr. 20.000 jährlicb hinausgehen, bis zu 6 ^ °/g steigert. Dann soll die Einsicht in die Geschäftsbücher eingeführt, die Zusatzsteuer von höheren Dividenden bis zu 10°/g hinaufgesetzt und die Beziige von Berwaltungsräten und Direktoren mit einer besonderen Tantiemen steuer belegt werden. Aus diesen Maßregeln er wartet man, abgesehen von der Wirkung der Einsicht

. Nach einem Minoritäts- vvtum des Subkomitees (Antrag Choc) sollen Ein kommen bis Kr. 2000 steuerfrei bleiben, während dies bis heute nur bis Kr. 1200 der Fall ist. Da gegen soll schon von Kr. 4000 an die Steuer er höht werden. Das Subkomitee selbst schlägt Er leichterungen für Spar- und Darlehenskassen und ähnliche Institute vor. Auch ist es für die Bücher- nnsicht, gegen welche sich die Geschäftswelt arg sträubt. Gelegentlich dieser Steuerreform könnte auch m Beratung gezogen werden, ob nicht die Auflassung

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Pagina 9 di 10
Data: 03.07.1902
Descrizione fisica: 10
über die letzten Wahlen so ähnlich ins Einzelne ge gangen wäre, wie bei Beginn der verflossenen Land tagsperiode. Ich kann mich erinnern, daß es zum Beispiele hieß, in einigen Gemeinden seien Steuer träger, die bis zu dreißig Gulden direkte Staatssteuern zahlten, vom Wahlrechte aus geschlossen gewesen. Ich bin überzeugt, daß dies bei den letzten Wahlen noch ärger war nnd daß in den Landgemeinden Gutsbesitzer, die weit mehr als dreißig Gulden Steuer zahlen, kein Wahlrecht, nicht einmal das indirekte gehabt

des Großgrundbesitzes l>0 fl. Real- steuer genügte«, um mit zirka 200' Kollegen zu- samnieu gleich zehn Abgeordnete zu wählen. Daß in solcher Weise Bauer», Gewerbetreibenden und Haus besitzern, die soviel Steuer zahlen, das Wahlrecht vorenthalten wird, gehört in unsere Zeit durchaus nicht mehr herein. Das ist ungerecht nnd muß an ders werden! (Zwischenruf: Und die Prälaten?) Die Christlich sozialen nud die Mandate der Uriilaten. Es hat eiit Herr eingeworfen: „Die Prälaten!' Ich habe früher vou den privilegierten

Knrien gesprochen und habe sowohl die Großgrundbesitzer als die hochwürdigsten Herren Prälaten gemeint. Ich habe nichts anderes verlangt als die Herstellnng eines gerechten Verhältnisses und habe gesagt: Man kau» es machen, wie man will, wenn man nur den Landgemeinden und Städten eine eut- sprechend größere Anzahl von Mandaten zu weist. Von unserer Seite ist gar nichts dagegen. Wenn man aber, wie ich es soeben getan, die Steuer-- leistung in Rechnung zieht und sie als Maßstab anlegt

und Land. In den Städten Innsbruck, Bozen und Trieut ist eine Mindestleistung von 10 fl., in anderen Städten und Orten mit drei Wahlkörpern genügt eine Steuerleistung vou l> fl- Wenu ein Ort dieser Kurie nur zwei Wahlkörper hat, so kommt Zweidritteln der Steuerträger das Wahlrecht zu. Nun ist es sehr leicht möglich, daß durch Ausschluß des einen Drittels solche, die mehr als l> und 10 fl. Steuer zahlen, vom Wahlrechte ausgeschlossen sind. Jedoch sind es nur sehr wenige Städte und Orte

häufigmitbedeutendenSätzen. Den Gemeinden ist damit unter dein Titel der „Gemeinde-Umlage' wie mit einem Schlage (und dies sei ihnen herzlich ver gönnt!) eine bedeutende Stenerleistung von Seite der Südbahn zugefallen. Was war aber die Folge davon in Bezng auf das Landtagswahl recht? Die Folge war, daß dadurch zunächst die Wahlkörper verschoben worden sind, indem auf ein mal, meist im ersten Wahlkörper, eine sehr große Steuer aufgetreten ist. Diese hat eine Reihe Steuer zahler von: ersten in den zweiten und noch mehr vom zweiten

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Pagina 5 di 8
Data: 01.02.1922
Descrizione fisica: 8
, dann, für die fünfprozentige Steuer vom Reinertrag ganz oder teilweise aus dem Titel der Ballführung haus zinssteuerfreie Gebäude: der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November; e) für die allge meine Erroerbsteuer und die Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen: der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober; <l) für die Rentensteuer, Ein kommen- und Besoldungssteuer: der 1. Juni und 1. Dezember; e) alle Kriegszuschläge sind zugleich mit der ordentlichen Steuer einzuzahlen

des bezogenen Gesetzes zum Abzug der Einkommensteuer- und der Besoldungssteuer- Verpflichteten die im Laufe eines Monats in Ab zug gebrachten Beträge binnen l4 Tagen nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres, beziehungs weise Monats (falls ihnen nicht andere Abzngs- oder Abfuhrstermine zugestanden wurden) an die Staatskasse abzuführen. — 3. Werden die 1 aufgezählten direkten Steuern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuer gattungen sub n), d), c) und ä) angegebenen

Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen trifft gemäß der W 135 und 237 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 die zu den oben sub 2 erwähnten Abzüge Verpflichteten, wenn die Abfuhr der angezogenen Beträge erst nach Ablauf der oben sud 2 angegebenen Zeit punkte erfolgt, und zwar hinsichtlich der Einkommen steuer und der' Besoldungssteuer ohne Rücksicht auf die Höhe der abzuführenden SLeuerbeträge, hinsichtlich der Rentensteuer aber erst dann, wenn die abzuführende Steuer für ein Jahr mehr als Kr. 100

'— betrügt. — 4. Wird die Steuer schuldigkeit binnen vier Wochen nach dem Fällig- keits-, bezw. Absuhrstermin nicht abgestattet, so ist dieselbe samt den bis zum Zahlungstag ent fallenden Verzugszinsen nach Ablauf dieser Frist sofort mittels des vorgeschriebenen Zwangsver fahrens einzubringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlaß oder Nachwartung vorliegt und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet erkannt wird. — 5. Wenn mit Beginn des Steuer jahres die Schuldigkeit der einzelnen Steuer

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Pagina 1 di 8
Data: 29.10.1895
Descrizione fisica: 8
hat man eine neue Steuer erfunden — die Zuwachs steuer. Ehe wir uns über diese Steuer auseinander setzen, müssen wir darauf hinweisen, dass diese Methode, die Orden mit Steuern zu belasten, nicht neu ist. 1848 kam zu den übrigen Steuern, welche die Ordensgesellschaften zu zahlen haben, wie Grund-, Thür-, Fenster-, Kopfsteuer u. f. w., noch die Steuer der „todten Hand'. Diese be trug für sich allein 65°/^ der übrigen Steuern! Dieses Steuergesetz fchon war ein Ausnahme gesetz, das heute noch fortbesteht. 1880

aus den Krankenhäusern ver bannte, hat noch eine ganz bedeutende Thätig keit. Im Jahre 1894 wurden darin 1800 Kranke umsonst verpflegt. Die Ausgaben betrugen 137.000 Francs, welche durch milde Gaben ge deckt wurden. Von einem Ertrag konnte also gar keine Rede sein, und trotzdem betrug die Ertragsteuer allein 2250 Francs neben der Todten-Hand-Steuer von 450 Francs, also zu sammen 2700 Francs mehr als ein weltliches Krankenhaus in gleichen Verhältnissen! Wie viele Kranke hätte man für die vom Staate heraus- gepresste

, dass die anderen Ordensmitglieder sich dadurch bereicherten; dieser „Zuwachs' au Vermögen des einzelnen wird besteuert. Beträgt die Hinter lassenschaft auf den einzelnen bis zu 20 Francs, dann muss für jedes Mitglied 0.20 Francs Steuer gezahlt werden. Steigt der Zuwachs nur um einen Frank, dann muss schon das Doppelte gezahlt werden. Jeder Todesfall gibt also der Regierung das Recht in die Hand, die Klöster immer von neuem zu plündern; denn nicht die Ordensobern haben den Nachlass zu bestimmen

, sondern wieder die Behörden. Bis zu dem vorigen Jahre nun wurde diese Steuer von den Gerichten für unzulässig erklärt, weil diese Zuwachssteuer sich mit der Todten-Hand-Steuer decke und eine Doppelsteuer gesetzwidrig sei. Aber im vorigen Jahre verwarf der Cassationshof, die oberste Instanz, dieses Urtheil und verur- theilte die Klöster zur Nachzahlung der rück ständigen Zuwachssteuer. Dieses Urtheil bedeutet für manche Klöster geradezu den materiellen Ruin! Die ärmeren Gesellschaften werden förmlich auf die Straße

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Pagina 1 di 8
Data: 22.03.1910
Descrizione fisica: 8
der Rede wurde uns folgender Abriß zu- j 'finde, daß diese Gesetze in ihrer MMN Fassung auf die Eigentümlichkeiten dtt'ei?zelvW Gebiete des Staates keine entsprechende WEG Ahmen. Es ist doch nicht ganz gleichgül- ob ein Gesetz für ein mehr oder weniger armes Hochgebirgslaiid oder für eine reiche, hochkultivierte Hegend geschaffen wird Man muß doch darauf Rücksicht Lehmen, ob Ne Steuerträger da oder dort gewisse Agmtümlichkeiten m ihrer Existenz besitzen, rücksicht lich bereu die Steuer besonders

empfindlich wird, oder ob die Verhältnisse so sind, daß die Steuer leichter getragen werden kann. In dieser Beziehung siöde ich, daß in mancher Richtung auf unsere Ver hältnisse in Tirol zu wenig Bedacht genommen wurde. Die Gesetze können wohl vielleicht im großen Ganzen und für die allgemeinen Verhältnisse erträglich sein, aber andererseits finden sich in ihnen auch Bestim mungen, die speziell für unsere Verhältnisse beson ders schroff und hart lauten. In dieser Hinsicht Mse ich zunächst

- «mgen, welche speziell einzelne Wirtschaftszweige schwer treffen. Ich meine, daß insbesondere bezüglich des Kapitels der Steuerbefreiung genauer um schrieben werden müßte, wie die Wohnbestandteile auszusehen haben, die von der Steuer befreit zu bleiben haben, weil nur dann, wenn in dieser Rich tung eine genaue, unseren Verhältnissen angepaßte Bestimmung im Gesetze enthalten ist, wir uns einer Uebervorteilung entziehen können. Es ist aber noch etwas anderes zu erwähnen. Die Gesetzesvorlage nimmt gar

keine Rücksicht auf die Verhältnisse des Fremdenverkehrs. Im Gegenteile, die Objekte, welche dem Fremdenverkehre dienen sollen und zum Zwecke der Förderung des Fremdenverkehrs erbaut worden sind, sind durch diese Steuer außerordentlich schwer getroffen. Insbesondere die Hotels Wd Gastwirt schaften, welche nur während einer kurzen Zeit des Jahres Verwendung finden, würden durch die Bestim mungen des Gesetzes außerordentlich geschädigt. Wir haben ausgerechnet, daß zum Beispiel ein Gasthos mit ungefähr

40 Zimmern, der nach der gegenwärtigen Besteuerung im Parisikationswege, wie es bei uns üblich ist, eine gewisse Summe zu zahlen hat, wenn die neue Steuer in der Schroff heit und in der Form einführt würde, wie es in der Gebäudesteuervorlage beabsichtigt ist, mehr als die doppelte Steuer zahlen müßte und größere Gasthöfe mit mehr als 40 Zimmern hätten noch weit mehr zu zahlen, weil in dem Gesetze eine Be stimmung enthalten ist, wonach alle Ubikationen, alle Räumlichkeiten des Hotels

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Pagina 2 di 8
Data: 06.04.1909
Descrizione fisica: 8
Seite 2. Nk. 41 Dienstag, (Energische Zwischenrufe: Herr Pfarrer, das sagen Sie uns nicht!) Wir wollen nichts anderes als unsere Weinbauern in dieser schwierigen Lage schützen und die Abgeordneten bitten, daß sie von der Einführung dieser Steuer absehen. Den Weg zum Frieden kann nur eine Reihe ruhiger Versammlungen ohne jede animose Stimmung bilden.' Dr. v. Guggenberg verliest folgende Erklärung einer Priesterversammlung vom 29. März: An die heutige Versammlung von Vorstehern und Seelsorgern

. Gestern war hier in Brixen eine Zu sammenkunft von Priestern, bei welcher man auch auf die heulige Versammlung zu sprechen kam. In den Reihen des Klerus hält man es für einen Mißgriff, wenn von geistlicher Seite gegen die Privatweinsteuer protestiert und agi tiert wird. Wenn irgend eine Steuer gerecht ist, so ist es diese. Auch würde es gewiß dem Klerus bei der übrigen steuerzahlenden Be völkerung übel vermerkt werden, wenn er sich auf diese Weise durch maßlos übertriebenes Agitieren eine Art

Privilegium in einer solchen Steuerangelegenheit erzwingen würde. In der heutigen Zeit der immer mehr zunehmenden Genuß- und Trunksucht hat der Klerus alle Ursache, sich eher der Mäßigkeitsbewegung anzunehmen, als gegen eine Steuer aufzutreten, welche geeignet wäre, die Genußsucht wenig stens etwas einzuschränken. Wie kommt die reichere, besser situierte Bevölkerung, welche in der Lage ist, sich einen Privatwein einzustellen, dazu, eine Ausnahme zu bilden in der Steuerbemessung gegenüber der ärmeren

Be völkerung, die sich einen solchen Luxus nicht leisten kann? Aus diesen Gründen hofft man, daß kein Seelsorger dieses Bezirkes sich an dieser Agitation, die nur noch mehr Zwietracht in das politische Leben hineinträgt, beteiligen wird, und wenn einer sich beteiligt, so dis kreditiert er hiedurch sich selbst wie seinen Stand. Mehrere Priester. Schrott vertritt die Ansicht, daß durch die neue Steuer der Gasthausbesuch gefördert würde (!!). Es sei doch besser, wenn die Leute zu Hause billiger trinken

. In den Privathäusern hat die Gemeindevorstehung keinen direkten Einfluß und doch zahlen diese Winkel schenken sür ihr einträgliches Gewerbe so gut wie keine Steuer. Diese soll man ebenso hoch be Pflege zu finden, versorgt zu sein. Besonders rührend ist der Dank, den die Sterbenden noch für alle Wohltaten erstatten. Manche hatten freilich vor dem Eintritt in das „Jesuheim' schwere Tage durchzumachen gehabt, waren sich selbst überlassen gewesen in elenden Häusern und Wohnungen, selbst in Kellergewölben

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Pagina 1 di 8
Data: 21.01.1913
Descrizione fisica: 8
s wer w«g^ ^ ... ^'°-nn..mg-.sse ,. ,. «««. ^ - '-'. ... Ä>?'.' ','Ä««.'A!!^ch'.!!,^^ '' Z-'°°-'-'»-'- Ar. 8> MW Her AM- M MezMW. Ve? „kleine * flosnzplao. — KuchelaNcht. — per- MAMeuererhSyuag. — krannlv>ew- unck?ünäho!?. Neue?. — Hotei! cke? esoÄer sw Mehrertrage Se? neuen Steuer». Brixen, Dienstag, den 2^. Männer ^913 XXV«. Jahrg. Immer dringender und gebieterischer tritt an unser Parlament die Sorge und die Pflicht heran, endlich dafür zu sorgen, daß wieder Ordnung in den Staatshaushalt

werden. Die Personaleinkommensteuer-Vorlage ist über haupt eine recht mißliche Vorlage. Nicht nnr allein wegen der Bucheinsicht, die damit verbunden ist, sondern weil sie auch die sogenannte Junggesellen steuer beinhaltet. Man muß anerkennen, daß die Regierung in der Art und Weife, wie sie die Er höhungen vorzunehmen gedenkt, den wmig steuer- kräftigen, dafür aber mit Steuem, direkten wie indirekten, überbürdeten Kreisen der Bevölkerung entgegengekommen ist. Die Erhöhung der Personal einkommensteuer soll erst bei einem Einkommen

erhöht werden soll. Die Re gierung kalkuliert, daß diese Steuer in der ersten M 120 Millionen eintragen dürfte; in späteren Jahren, ?o rechnet man. würde sich dieser Steuer- ertrag noch erhöhen. Die Biersteuer ist in den er höhten Finanzplan einbezogen worden. Die Polen bestehen aber daraus, daß Branntwein und Bier zugleich erhöht werden. Man hosst aber, die Polen von ihrem Standpunkt abbringen zu können, so daß die Biersteuer erst mit der' großen Finanzreform kommen dürfte. Nen hinzugekommen

zum neuen Finanzplan ist die sogenannte Zündhölzchensteuer, deren Einführung aus der Mitte des Finanzausschusses heraus bean tragt wurde. Der Finanzminister hat natürlich seine prinzipielle Bereitwilligkeit sofort gegeben. In allge meinen Umrissen stellt sich die Zündhölzchensteuer folgendermaßen dar: Die Steuer beträgt 2 Heller pro Schachtel, u. zw. bei geschwefelten Zündhölzchen mit 80 Stück in der Schachtel, bei anderen, den sogenannten Schwedischen, für 50 Stück pro Schachtel. Auch die Zündapparate

sollen einer Besteuerung unt'erwmfen werden, deren Höhe noch nicht fixiert ist und nach der Ausgiebigkeit des betreffenden Apparates bemessen werden soll. Im allgemeinen wird die Zündhölzchensteuer eine Paketsteuer dar stellen in der Weise, daß die Pakete in der Fabrik mit einer Marke versehen werden. Die Steuer wird bei der Ausfuhr aus der Fabrik entrichtet. Zünd hölzchen für den Export sollen steuerfrei bleiben, dagegen soll Ungarn gegenüber der DeklarationS- zwang eingeführt

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Pagina 4 di 8
Data: 19.10.1917
Descrizione fisica: 8
st e n. — Ob diese 16 Orientalen je einmal Futtermittel gesehen haben?? IUI? lnnde ist die W-infteuer im Zeitpunkt-d« ÄM-rtigung W.bezahlen, D ^emgen M» Unaen. welche Reisend« zum -M-nen Bedarfe Nrend der Reift imMhren. sind von der ^°''^er Mnanzmimfter ist ermächtigt, d« u». Die Welnsteuer. Die Regierung hat am Dienstag im Abge ordnetenhause eine «Vorlage über die Weinsteu er eingebracht. Nach dieser Vorlage unterlie gen der Steuer: Wein, Weinmost, Obstwein, Obstmost, Beerenwein, Malzwein und Met bei ihrer Herstellung

in Oesterreich sowie bei ihrer Einfuhr. Bisher war die Weinsteuer niedrig. Sie betrug in den mit einer Verzehrungssteu- erlinie geschlossenen Städten bei ihrer Einbrin gung über diese Linie in Wien, Trieft und Krakau 8 K, in den anderen Städten 7 K 63 K, bei Flaschenweinen in Wien, Trieft und Kra kau 16 X für den Hektoliter. Für die Weiner zeugung ist in den geschlossenen Städten gleich falls eine Steuer von 8 X zu entrichten. Auf dem offenen Lande wird nur der Weinklein verschleiß (unter 36 Liter

) von der Steuer, die im allgemeinen 5 X 94 K beträgt, getroffen, so daß der Weinverbrauch eines Privaten, der seinen Wein von einem Weinproduzenten oder Händler bezieht, nicht getroffen ist. In Hinkunft wird die Steuer ganz neu ge regelt. Sie beträgt für den Hektoliter Obstwein oder Obstmost 8 X, dagegen für Wein, Wein most, Beerenwein, Mal^wein und Met 32 K. Der Finanzminister ist ermächtigt, die Wein steuer zugunsten der Produzenten aus eigener Fechsung, die durch Mißernte betroffen wer den, auf die Hälfte

zu ermäßigen. Der Haustrunk unterliegt nicht der Steuer. In der Begründung wird erklärt, daß der Steuersatz von 32 K vom Hektoliter in Vergleichung mit der Biersteuer, welche 11 X beträgt, notwendig und vollkommen ver tretbar ist. zumal künftig der Wein von einer Heranziehung der Landesbesteuerung befreit sein wird. Die Gesetzesvorlage regelt genau die Vor- Schriften über die Herstellung von V>5v Weinmost, Obstwein, Obstmost und Beeren wein. Wer sich mit der Herstellung dieser Sor ten befaßt, hat binnen

, infolge noch, träglicher Aenderung aber an einen EmpfSn« ger in diesem Geltungsgebiete ausgefolgt wer den soll. Die Weinsteuer kann unter gewissen Umständen gestundet werden. Das Gesetz tritt am 1. Jänner 1918 in Kraft. Der Ertrag der neuen Weinsteuer. Der Ertrag der Steuer wird natürlich hauptsächlich vom Weinverbrauch abhängen. Er muß für die nächste Zeit wesentlich medri- ger als im Frieden eingeschätzt werden. Man wird hier kaum über 3^ Millionen Hektoliter hinausgehen dürfen was einem Brutto

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