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Brixener Chronik
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Pagina 2 di 10
Data: 18.02.1896
Descrizione fisica: 10
5.' „HnMM GhroM.' Jahrg. M aufgenommen wurde, wobei ich jedoch selbst eine Correetur angebracht und anstatt „obligatorische Versicherung' „gegenseitige Versicherung' ein gesetzt habe. Z.Erhöhung desVodenerkrags, Verminderung der Zinslast. Soll nun das vorgesetzte Ziel erreicht, soll die thatsächliche Verschuldung von Grund und Boden immer mehr zurückgedrängt und das eingangs gestellte Ideal, soweit es möglich ist, verwirklicht werden, so sind wir mit Rücksicht theils auf ge wisse Verhältnisse

gefordert werden. Dies sind die Steuern, die Gebmen und die Last der Militärpflicht. Auch hier muss angesetzt,- es müssen Er leichterungen' geschaffen werden. Diese Forderung ist umso berechtigter, weil der Zug der Zeit dahin geht, diese Lasten mehr und mehr zu erhöhen. Sie finden daher unter Ut. Q eine Reihe von Resolutionen, welche auf die Erleichterung dieser Lasten hinzielen. Ich habe jedoch größern Wert den Grundsätzen, als einzelnen Forderungen bei gelegt. Grund nnd Hoden W vsit devHyxojhsimr

, der die Gründlage der. gegenwärtigen Wirtschaftsordnung ist, dass sie auch den Bruch bedeutet mit einem Theil der gegenwärtigen Rechtsanschauungen, nämlich mit der Rechtsanschauung über das Verhältnis von unbeweglichem Grund und Boden einerseits und dem beweglichen Gelde anderseits. Ich war mir auch lmvnsst, dass man gegen mich in das Feld führen wird, meine Forderung gleiche einer Chimäre, sie sei eine Utopie, sie sei gegenwärtig emfach nicht ausführbar, sie könne vielleicht theoretisch schön

sein, aber praktisch werde sie sich als un durchführbar erweisen. Bei diesem letzten Punkts setze ich nun an und sage ganz offen : Die erM Frage, die ich an mich stellte, war nicht die — und sie durfte nicht die sein—: Ist durchführ bar, was ich verlange? sondern ich fragte mich: Ist wahr, was hier zum Ausdruck kommt? Meine erste Resolution ruht auf der Ueberzeu gung, dass sich mit der Natur von Grund und Boden und mit der socialen Bestimmung des selben die moderne hypothekarrechtliche Belastung nicht verträgt

. Das ist die Frage : Ist diese Behauptung wahr oder nicht? Ist sie wahr, so muss die Resolution durchführbar sein, es wäre denn der Grund und Boden seiner socialen Bestimmung schon derart entfremdet, dass er sie überhaupt nicht mehr findet. Wer das be hauptet, gibt zu, dass unsere Gesellschaft in der Zerrüttung schon so weit vorgeschritten ist, dass sie die Rückkehr zu geordneten Zuständen nur mehr über ihre eigenen Trümmer finden wird. 1. Diese Verschuldung ist gegen die Natur des Bodens

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Pagina 4 di 24
Data: 14.02.1896
Descrizione fisica: 24
Doctor I. v. Riccabona zum Berichterstatter gewählt, der denn auch aus beiden Programmen dies und jenes auswählte, während Professor Schöpfer die dreiHauptpunkte seines Programmes, den grund sätzlichen Theil, als Minoritätsantrag formulierte, da er mit den einzelnen Anträgen des volks wirtschaftlichen Ausschusses in der Hauptsache einverstanden war und darin manche seiner An träge aufgenommen waren. Man wusste von vorneherein, dass sich die Debatte am meisten gerade um die erste Resolution

des Minoritäts antrages drehen werde, worin die Regierung aufgefordert wird: „Ehestens agrarrechtliche Maß nahmen zu treffen, um 1. die weitere Hypo- thekarverfchuldung von Grund und Boden zu verhindern, und 2. die anzustrebende Un- verschuldbarkeit von Grund und Boden seiner Zeit zu verwirklichen.' Die Utwevfchnld- barkeit von Grund «nd Kode« — das war heute der Hauptgegenstand. Die „Rettung des Bauernstandes' stand auf der Tages ordnung; die Frage: „Wie ist der furcht baren Schuldnoth abzuhelfen

des wichtigsten Satzes, dass sich nämlich Grund und Boden mit der modernen Hypothekar verschuldung nicht verträgt, brachte er vor: Das moderne Hypothekar-Pfandrecht widerspricht der Natur und der socialen Bestimmung von Grund und Boden. Denn die hypothekarische Verschuldbarkeit benachtheiligt Grund und Boden zugunsten des darauf anliegenden Geldes und legt Grund und Boden eine Last auf. die er für die Dauer nicht ertragen kann; diese Verschuldbarkeit ist ferner mit der wichtigen Bestimmung und der Aufgabe

des Bauernstandes unvereinbar, indem sie seine Sesshastigkeit und seinen Wohlstand zerstört. Der Redner begründete dies einlässlich und forderte zugleich seine Gegner auf, eine Widerlegung dieser von der christlichen Socialwissenschaft ausgestellten Sätze anzutreten oder nachzuweisen, was denn zur Verschuldbarkeit noch hinzukommen musste, um die gegenwärtige Ueberschuldung zu bewirken. Des weiteren zeigte der Redner aus der Geschichte, dass Grund und Boden bei den alten Deutschen thatsächlich unverschuldbar

waren, und wies darauf hin, dafs die katholischen Socialpolitiker mit der freien Verschuldbarkeit des Bodens ganz gebrochen und das moderne Pfandrecht als den eigentlichen Grund der bestehenden Misere anerkannt haben. Weil man aber sage, das, was er verlange, sei nicht mehr zu erreichen, da es eine Umänderung der ganzen Wirtschaftsordnung in sich schließe, so weise er, sagte der Redner, darauf hin, wie der Geist des Christenthums, als dieses noch in seinen Anfängen war, die ganze Gesellschaft und besonders

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Pagina 2 di 8
Data: 18.12.1896
Descrizione fisica: 8
be griffen sei, dass die verschiedensten und einander widersprechenden Normen recht sein können, alle diese v. Grabmayr'schen Rechtsgrundsätze sind — o Ironie des Schicksals! — auch die Grund sätze der erwähnten ungläubigen Philosophen und machen einen großen Theil ihrer Lehre vom — „Naturrecht' aus. Noch ein Wort hin zuzufügen, ist überflüssig, und darum gehe ich zu einem weiteren, dem siebenten Irrthum über Es gibt kein „Naturrechi' über Grund und Böden. Da Herr Dr. v. Grabmayr das Natur recht

überhaupt leugnet, - ist es ganz selbst verständlich, dass er auch über Grund und Boden kein solches gelten lässt. Deshalb begnüge ich mich damit, den Beweis, welchen er für diese seine Behauptung vorbringt, etwas genauer an zusehen: „Ganz besonders, bedenklich erscheint die Anwendung eines angeblichen Naturrechtes auf die Verhältnisse von Zimmer zu bleiben und das Vieh im Stalle wohl zu verschließen. In jedem Jahre müssen wenigstens zwei Finsternisse eintreten, höchstens aber können deren sieben

von gewaltiger Grund und Boden. Man prüfe doch, wie in der weit überwiegenden Regel das Gmndeigen- thum entstand, und man findet als Rechtstitel Raub, Mord und Unterdrückung. Ganze Völkerschaften unter lagen dem Schwerte grausamer Eroberer, und kühne Räuber wurden Stifter glorreicher Dynastien und eines heute noch blühenden Adels. Wem die normannische Eroberung Englands oder die infame Beraubung der amerikanischen Rasse zu ferne liegen, der erkundige sich beispielsweise nach der Herkunft der Besitzungen

, nicht einmal ein Plätzchen gehört, auf das sie ihr Haupt hinlegen können? Sobald man anfängt zu fragen, „was das Naturrecht von Grund und Boden verlangt', kommt man vor allem dazu, eine billige Vertheilung von Grund und Boden unter alle Menschen zu fordern. Dies ist denn auch der Standpunkt der Landreformer und der Socialdemokraten, denen mindestens das Lob der Consequenz gebürt, wenn sie das arbeitlose Einkommen nicht bloß bei hebräischen Börsenbaronen, sondern auch bei hochadeligen Latifündienbesitzcrn be kämpfen

.' Hier haben wir zunächst wiederum den famosen Beweis aus der Geschichte. Dass es kein Naturrecht über Grund und Boden gibt, schließt Herr Dr. v. Grabmayr daraus, dass die Erwerbung von Grundeigenthum vielfach auf Raub, Mord u. dgl. zurückzuführen ist. Wie mit triumphierender Miene stellt er die Frage: Wo bleibt da das Naturrecht? Die Antwort darauf ist doch nicht schwer: In vielen dieser Fälle wurde das Naturrecht außeracht gelassen, das Naturrecht übertreten. Die feindlichen Ueberfälle, Kriege

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Pagina 1 di 10
Data: 14.12.1897
Descrizione fisica: 10
Grund und Boden den beweglichen Gütern gleich gestellt oder, wie man sägt, dem gemeinen Sachenrechte unterworfen wurde. Damit ist ihm die natürliche Rechtsgrundlage entzogen und eine ganz falsche, unnatürliche untergestellt worden. Um dies zu erkennen, genügt es, sich die Frage zu stellen, welche Ausgabe denn der Grund und Boden in der Gesellschaft Hai. Während die deutlichen Güter dem Ver brauch Zu dienen haben (indem sie gebraucht werden, werden sie auch aufgebraucht; die Speise wird gegessen

, das Kleid wird abgetragen, das Holz wird verbrannt ?c.), hat der Grund und Bydm eine ganz andere Aufgabe, nämlich die Urproducte der nationalen Ernäh rung zu liesern. Daraus ergibt sich eine sehr wichtige Folgerung : Weil der Grund und Boden für die Ernährung des. Volkes, der Ge sammtheit, da ist, so hat diese das Recht, zu fordern, dass er in einem Stande erhalten werde, wonach er diesem Wohle der Gesammtheit, nicht etwa bloß dem Profit eines einzelnen, am besten dient. Jnsowe-t der Grund und Boden

auch dem Nutzen des einzelnen dient, darf er doch nicht (und dies zu fordern hat die Gesammtheit wieder das Recht) so behandelt werden, dass er seiner nationalen Aufgabe entzogen, in Erfüllung derselben gehindert werde. Wir müssen nun den Grund und Boden auch noch in seiner Verbindung mit jenen Menschen betrachten, die auf ihm leben, ihn besitzen und bear beiten. In dieser Hinsicht wird allgemein an erkannt, dass ein kräftiger Bauernstand die Grund-- uud Hauptstütze des Staates ist. Wenn dies richtig

ist, so ergibt sich auch hieraus eine Folgerung, und zwar über die Bertheilung des Bodens. Grund und Boden soll, wenn auch nicht ausschließlich, so doch der Hauptfache nach fo vertheilt sein, dass darauf eine möglichst große Anzahl von Bauernfamilien, ihr Fortkommen findet. Auch soll e;n genügend kräftiger Bauern stand im Besitze seines Antheiles geschützt und in entsprechender wirtschaftlicher Kraft erhalten bleiben, damit er in der Lage sei, feine Aufgabe zu erfüllen, nämlich seinen Theil zur Volks

ernährung und zur Stütze des Staates beizu tragen. Es müssen also Grund und Boden und der Bauer gewissermaßen zusammengewachsen sein. Ein fluctuierender (in beständigem Wechsel be griffener) Bauernstand kann erstens nicht bestehen und wird zweitens auch den Grund und Boden zugrunde richten, Es ist darum gewiss selbst verständlich, dass der bäuerliche Grund und Boden oder der bäuerliche Besitz dem Prin cipe nach stabilisiert (fest und dauerhaft gemacht) werden muss und nicht in die.Lage gesetzt

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Pagina 1 di 10
Data: 18.02.1896
Descrizione fisica: 10
Wr°ml-' od-r d°, .Tirols E-Ilsboten' 10 lQ Ur. 14. Brixen, Dienstag, den ^8. Februar Z896. IX. Jahrg. Sie «Otng des Sypothekarcredtts auf Grund und Soden. «ide des Ab geordneten Dr. Schöpfer in der Ml. Sitzung des Tiroler Landtages am 11. Februar 1896. Meine Herren! Sie finden von mir im Be richte des volkswirtschaftlichen Ausschusses drei Anträge als Minoritätsvotum zu gewissen Punkten w Anträge, welche der volkswirtschaftliche Aus- schuss zum Beschluss erhoben hat. Es könnte dies dahin gedeutet werden, dass

Landtages, dieses Ziel zu verwirklichen, es steht bei der hohen Regierung, durch gesetz liche Maßnahmen und weit reichende administrative Verfügungen diesem Ziele entgegen zu arbeiten. Die Resolution lautet: „Die hohe Regierung wird aufgefordert, ehestens agrarrechtliche Maßnahmen zu treffen, um a) zunächst die weitere Hypothekar verschuldung von Grund und Boden zu verhindern -und > K) die anzustrebende Unverschuldbarkeit desselben seinerzeit zu verwirklichen.' Ich betone hier nochmals

verwirklicht werden kann, an die erste Stelle des Programmes, so tritt hiefür noch der weitere Grund dazu, dass in diesem Ziele zugleich ein Grundsatz zum Ausdruck kommt, der nach meiner Ansicht gewiss sundamentale Bedeutung hat, nämlich die natur rechtliche Stellung von Grund und Boden. Es handelt sich uns ja um die Befreiung des Bodens von der darauf haftenden Schuldenlast und von der damit zusammenhängenden Noth der landwirtschaftlichen Bevölkerung.' Grundlage und Ziel reichen sich hier die Hände

. Was das Natur recht von Grund und Boden verlangt, das muss als Ziel unserer Bestrebungen gelten. Dies vorangeschickt, erlaube ich mir, dem hohen Hause nun den inneren Zusammenhang meines Entwurfes in aller Kürze darzulegen: 2. Verufsgenoffenfchastlirhe Organisation der Landwirtschaft. Ist dem Grund und Boden sein Recht und seine Bestimmung zurückgegeben, so besteht die zweite Aufgabe der Agrarreform darin, dass die Ver hältnisse jener Bevölkernngsclasse. die mit Grund und Boden verbunden ist, neu geregelt

und diesen geregelten Credit in ganz neue Bahnen zu lenken; denn des Credites und darum auch der Schulden können Grund und Boden und der damit ver bundene Stand nie und nimmer entbehren. Darum muss, wenn die pfandrechtliche Belastung von Grund und Boden beseitigt wird, hiefür in an derer Weise gesorgt, es muss sür den Hypothekar- Credit ein Ersatz' geschaffen werden, und dieser Ersatz ist besonders der Credit der Genossenschaft.. DieRegetung desCredites auf einer anderen Grundlage ist die erste Auf gabe

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Pagina 1 di 10
Data: 19.03.1897
Descrizione fisica: 10
» Ar. 23. Brixen, Freitag, den jH. März 18Y7. X. ZttHvg. MUllttOuldbarkeit von Grund undSoden Ueber diesen Gegenstand veröffentlichte die Kath. Kirchenzeitung' in Nr. 20 vom 9. März nachstehenden, von einem Kirchenrechtslehrer (I.L.) -verfassten Artikel: Der vorjährige Katholikentag in Salzburg nahm unter verschiedenen anderen die Agrarfrage betreffenden Resolutionen nach langer und ein gehender Berathung auch folgende an: „Als Ziele der Reform des Rechtes auf Grund und Boden sind zu bezeichnen

: a) die Entlastung des Bodens von den darauf lastenden Schulden und die Aufhebung des Hypothekarpfandrechtes auf Grund und Boden; d) die Einführung einer d-ii gesellschaftlichen Zwecken des Bodens ent sprechenden und die Erfüllung dieses Zweckes sichernden Grundbesitzordnung.'*) Somit hat sich der Katholikentag für die Unverfchuldbarkeit des Bodens als das bei den agrarrechtlichen Reformen anzustrebende Ziel ausgesprochen. Dass dieses Ziel nicht ohne viele Mühe werde erreicht werden können, dass

man es auch bei aller Mühe nicht in einem Jahre oder auch nur in einem Jahrzehnt werde erreichen können, da rüber hat sich wohl niemand ein Hehl gemacht, ^imgst wurde aber in einer katholischen Leitung gegen die Aufhebung des Hypothekar- Pfandrechtes auf Grund und Boden nicht diese Schwierigkeit geltend gemacht, sondern ein pumpleller Emwurf erhoben, nämlich der, es sich dieselbe mit dem canonischen Rechte im l? jüngst erschienenen „Bericht über Schwan S 225' ^t-rreichischen Katholikentag zu nicht in Einklang bringen

. Das Kirchenrecht habe nämlich „seit den ältesten Zeiten fort und fort behauptet, die kirchlichen Gelder seien vor allem auf Grund und Boden zu investieren pn stÄbilibus tutis st kuotiksris xrasäiis^), nicht aber in Staatspapieren'. Man wird nun allerdings, schon von vornherein geneigt sein, diesen Einwurf abzulehnen. In Salzburg, wo doch genug Männer an diesen Berathungen theilgenommen, denen das Kirchenrecht keines wegs ein unbekanntes Gebiet ist, ist es unseres Wissens niemandem eingefallen, diesen Einwurf

sie auf Grund und Boden hypothekarischin fruchtbringender Weise angelegt werden müssen. Denn wenn eine derartige Bestimmung nicht in alter Zeit be standen hat, wie kann man dann sagen, die Aufhebung des Hypothekarpfandrechtes auf Grund und Boden verstoße gegen das alte canonische Recht? Wer nun aber die thatsäch lichen Verhältnisse, welche „seit den ältesten Zeiten fort und fort', nämlich etwa bis zum Beginn, des 19. Jahrhunderts, bestanden, ins Auge fasst, der erkennt sofort, dass die Kirche

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Pagina 9 di 10
Data: 18.02.1896
Descrizione fisica: 10
: Nein! Er hat ge- Ä dass die hypothekarische Äerschuldbarkeit 2'Grund und Boden ganz nothwendig zur Verschuldung führe, die Ueberschulduug hin wieder den Ruin des Bauernstandes zur Folge babe Darum seine Forderung, dass die Hypo- tbck'r-Verschuldung des Bodens abgeschafft und der bäuerliche Credit auf eine andere Grundlage aetellt werde. Die Debatte über diesen Antrag war von hohem Interesse, und zwar aus folgenden Grün den' Zunächst war niemand imstande, die Be weisführung des Antragstellers

anzugreifen. Wohl hieß es wiederholt, eine solche Forderung sei un ausführbar. Prof. Schöpfer hat jedoch schon an fangs in seiner ersten Rede diesen Einwand ab geschnitten. Er stellte die Frage in den Vorder grund : „Ist es wahr, dass Grund und Boden mit der Hypothekar-Verschuldung sich nicht ver tragt?' Lautet die richtige Antwort darauf „Ja', dann muss die Forderung, dass der Boden vom Hypothekarcredit befreit werde, auch ausführbar sein. Es wäre denn die öffentliche Gesellschaft schon so zerrüttet

, dass der Weg zu einer Neu ordnung derselben nur über die Trümmer dieser Gesellschaft hinüberführe. Man blieb aber auch sonst die Antwort auf diesen Einwurf nicht schuldig. Besonders war es Abt Wildauer, der, und zwar gerade mit Berufung auf Dr. Grabmayr selber, die Ausführbarkeit des Schöpfer'schen Programmes zeigte. Grabmayr strebe ja auch eine Entschuldung von Grund und Boden an und hoffe dieses Ziel durch die von ihm an gegebenen Mittel zu erreichen. Man brauche

, der gegen ihn erhoben wurde. Der Bauer brauche nun einmal Credit, hieß es; er könne ohne Credit mit seinem Grund und Boden nicht viel machen. Jedoch verfehlt auch dieser Einwand die ganze Scheibe. Der Bauer braucht zu Bearbeitung seines Gutes Geld, aber nicht nothwendig fremdesGeld. Es ist gewiss besser, dass der Bauer in die Lage ver setzt wird, eigenesGeld (Ersparnisse u. s. w.) anstatt des fremden, aufzuleihenden in den Grund und Boden hineinzustecken. Wäre Grund und Boden hypothekarisch unverschuldbar

Empfehlung mit auf den Weg gab: „Mein sehnlichster Wunsch wäre es, dieses Blatt womöglich in jedem Hause, in jeder chrtst- Schöpfers ganz und gar unverwehrt. Ist er würdig, so steht ihm der Personalcredit, ähnlich wie jetzt schon bei den Raiffeisencaffen, reichlich Zu geböte. Auch der Realcredit bleibt in seinem Recht, nur darf nicht Grund und Boden unmittelbar als Pfand gegeben werden, sondern die Schuld lastet auf dem Erträgnis; und dies ist ja ganz vernünftig, da die Schuldforderung an den Boden

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Pagina 3 di 8
Data: 13.07.1894
Descrizione fisica: 8
Nr. 56. Brixen, Freitag, ^icht erfüllt werden konnten'/ da der in Aussicht genommene Grund als „lehmh altig' be funden worden sei. Durch dieses commissionelle Gutachten sollten also nach dem Berichte des „Tagbl.' die Wünsche und Erwartungen der ^ClericaleN' vereitelt worden seien. Ehevor wir das genannte Gutachten in Erwägung ziehen, können wir nicht umhin, dem „Tir. Tagbl.' öffentlich den wärmsten Dank auszusprechen für' die Ausklärung über sie neueste Parteigruppierung in Hall

und das Ergebnis dieser Erforschung einer Behörde zur Kenntnis gebracht. Sanitätsrath Dr. Pircher gründet ferner sein Gutachten darauf, dass der erwähnte Grund in der Tiefe eines Meters eine 2V Centimeter breite Lehmschichte aufweise und deshalb die Verwesung der Leichen sehr behindert werde. Ist diese Begründung stichhaltig? Wir gestatten uns, obgleich Laie im Fache, darauf Folgendes zu erwidern: 1. Nach dem neuesten Stande der hygienischen Wissenschaft gilt Sand, mit einer nicht allzugroßen Quantität

von Lehm vermengt, als sehr geeignetes Material, den Verwefungsprocess der Leichen, die es umgibt, unbehindert zu lassen oder auch Zu fördern. Dr. Karl Flügge schreibt: „Sand- Loden, der eventuell mit etwas Lehm gemischt ist, bietet die günstigsten Bedingungen' (für Ver wesung). (Grundriss der Hygiene, Leipzig, Veit, ^l.894, S. 435.) Wie wenig aber die 20 Centimeter breite Lehmschichte einen geologisch-hygienischen Grund bietet, am besagten Platze nicht Leichen ZU bestatten, lässt Flügge daraus

dieses Blattes mitgetheilt werden, dass in den letzten Tagen auch der vom löblichen Gemeinderathe in Aussicht genommene östlich gelegene Grund nach seiner geologisch-hygienischen Beschaffenheit für die Ver wesung der Leichen von ebendenselben Fach männern geprüft worden ist, welche ehedem in dieser Richtung den Grund des Brockengutes unter sucht hatten. Das Ergebnis dieser Prüfung lautet nun aber dahin, dass der Grund am Nordost ende der Stadt in Rücksicht ans die Lehmhaltig keit sich noch viel weniger

nordöstlich gelegene Grund noch viel weniger als Begräbnisplatz benützt werden darf, da der letztere nämlich weit größeren Lehm gehalt aufweist als der Grund des Brockengutes. Aus dieser Darlegung erhellt, wie es kommt, dass das commissionelle Gutachten des Herrn Sanitätsrathes Pircher von der Bevölkerung so wenig ernst genommen wird. Es hat dieselbe zu dem sehr befremdet, dass anlässlich der com- missionelleN Untersuchung des Brockengutes wahr genommen werden musste, dass Herr Sanitäts rath Dr. Pircher

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Pagina 2 di 8
Data: 19.07.1889
Descrizione fisica: 8
der Vergangenheit zu Rathe zieht — 1848 und 1866 — dem dürfte vielleicht ein Licht aufgehen. Ueber den Wedergang des Bauernstandes. Windischmatrei, 2. Juli. Wie Grund und Boden das wichtigste der wirtschaftlichen Güter ist, so ist auch der Stand der Grundbesitzer, der Bauern stand der wichtigste und der nothwendigste unter allen Ständen. Darum ist es auch recht und billig, daß in den öffentlichen Blättern immer und immer wieder auf das hingewiesen wird, was diesem Stande noth thut, damit er bei Leben erhalten

werde, ja wiederum Blüthe und Gedeihen erlange. In unseren Tagen ist dies um so nothwendiger, als sich ja der Bauernstand in einem bedenk lichen Niedergang befindet, der vom Untergang nicht mehr weit entfernt ist. Ich habe in diesem Blatte schon einmal angedeutet, was der tiefste Grund dieses raschen Niederganges ist; es wird gut sein, genauer darauf einzugehen und deutsch zu sagen, wo es vor Allem fehlt, dann wird sich auch leichter die Antwort finden auf die Frage: „Wie kann geholfen werden?' Gar manche lieben

Stelle beachten sollten, scheinen diese Zeichen vor lauter Ge lehrsamkeit zu übersehen und noch immer in der Meinung zu leben, die von den Vätern ererbte Gemüthlichkeit sei unzerstörbar; dabei bedenkt man aber nicht, daß jetzt der Boden fehlt, auf dem dieses Kräutchen noch gedeihen soll. Was ist mm der tiefste Grund für den Verfall des Bauern standes? Es ist ein ganz falscher, nämlich das römische Eigenthumsrecht, welches seit den Zeiten der Reformation den christlichen Völkern aufgepelzt worden

ist. Ein Grundsatz dieses Rechtes — und der ist für jeden Stand verderblich — heißt: Der Mensch ist unumschränkter Herr seines Besitz thu ms; ein anderer Grundsatz bringt, den Ruin speziell des Bauern standes mit sich und der heißt: Die unbeweglichen und beweglichen Güter sind vor dem Gesetz gleich; zwi schen Geld, Waare und Grund und Boden macht dasselbe keinen Unterschied. Dieser Grundsatz nun, welchen der moderne Staat angenom men hat, ist ganz falsch; Grundbesitz und Waare sind ihrer Natur

und ihrer Bestimmung nach grundver schiedene Dinge und dürfen darum auch vor dem Gesetz nicht gleichgestellt werden. Grund und Boden ist unbeweglich (stabil) und daher für den unbeschränkten Verkehr ganz ungeeignet; die Waare aber ist beweglich (mobil) und darum für den Verkehr geeignet; ferner, die Waare dient dazu, die verschiedenen Bedürfnisse des Menschen zu befriedigen, sie ist für den Gebrauch bestimmt, dem sie durch den Verkehr (Umtrieb) zugeführt wird; , > Grundbesitz aber dient dazu, die Waare

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Pagina 3 di 8
Data: 29.01.1897
Descrizione fisica: 8
, manche Klagen n vorzubringen. In dem Schluss- ÄN den ersten Theil der Resolutionen konnte P essor Schöpfer die Klagen zusammenfassen. L?der Abstimmung zeigte stch auch mit Bezug ^ auf w Hauptpunkt des Agrarprogramms die fordern«? nach gesetzlicher hypothekarischer Un° verschuldbarkeit von Grund und Boden, volle Ein- müthiqkeit. Aus den unten Mitgetheilten Resolutionen kqnn man ersehen, auf was m der Berathung besonders Gewicht gelegt wurde. — Der zweite Theil der Hauptversammlung war der Angelegenheit

spricht für Ihre regen Be mühungen zur Hebung der Landwirtschaft den verbindlichsten Dank aus.' Den früheren Be schlüssen wurde noch einer angefügt. Da es Sache des Landtages ist, vieler Angelegenheiten des Bauernstandes sich anzunehmen oder sich an die Regierung zu' wenden, so war es nothwendig, die Beschlüsse des Agrartages der Aufmerksamkeit des Landtages zu empfehlen, vor allem, damit er die in den Beschlüssen ausgesprochenen Grund sätze zur Grundlage dtzr Agrarreform Nehme. (Der Beschluss

ist im letzten Grunde keine andere als die'hypo thekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden. Denn: a) Bor allem bewirkt sie eine große Erleichterung des Schuldeu- machens, indem Grund und Boden nicht nur bis zum. Ertragswert, sondern sogar bis zum Verkehrswert als Pfand hingegeben werden kann; b) dadurch schafft sie hohe Güterpreise, die den Ertragswert oft um vieles übersteigen. Die nothwendige Folge davon ist, dass die Güter auch umsomehr belastet werden können, und dass zumal bei dem immer häufiger

Mtsversteigerung. ist ^pothekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden , m ^ daran, dass alle anderen Versuche zur Hebung wünschtei^Erfol^ ^'^'5tandes für die Dauer ohne den ge- au? N ^^^lich sonst für den Bauernstand geschieht, kommt entweder au? der Ausgaben oder Vermehrung der Einnahmen, also aber nni-k Wirtschaftserträgnisses hinaus. Dadurch werden verschliß,'terpreise gesteigert, und wird für die weitere Boden- v^cyuldung neuer Raum geschaffen. Die Anwendung all dieser Mittel ist nur dann von dauerndem

Erfolg begleitet, wenn zugleich der Entlastung des BodeNs von den daraufliegenden Hypothekarschulden zielbewusst zugearbeitet wird. 5. Der Agrartag erkennt deshalb die einzige Rettung des Bauern standes darin, dass: a) durch gesetzliche und Verwaltungsmaßregeln die weitere Ver schuldung von Grund und Boden aufgehalten wird; k) die allmählich e Entlastung des bäuerlichen Grundbesitzes unter vorläufiger Feststellung einer Verschuldungsgrenze angebahnt und durchgeführt wird; e) Grund' und Boden

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Pagina 1 di 8
Data: 01.01.1897
Descrizione fisica: 8
hWothekarlscheUnvttschnldbttrliejt von Grund und Soden. Antwort auf: „Die verleumdete Hypothek' des Herrn Dr. v. Grabmayr. <BomLandtagsabgeordneten ProfessorAr. Aenr. Schöpfer.) IV. Der Beweis u. der Versuch, ihn zu widerlegen. Herr Dr. v. Grabmayr leugnet das Natur recht, er leugnet darum auch, dass dem Grund und Boden vom Naturrecht eine bestimmte Stellung und Aufgabe zugewiesen sei. Das Wenige, was er hierüber gegen mich HsHrichen, hat sich bei näherer Betrachtung als ein ganzes Gewirr der gröbsten Irrthümer erwiesen. Es gibt

ein Naturrecht, und es gibt darum insbesondere auch ein Naturrecht über Grund und Boden. Auf das letztere kommen wir später noch zurück. — Jetzt müssen wir auf unsere eigent liche Streitfrage eingehen: die Un Vers chuldb arkeit vom Grund und Boden. Ich habe die Forderung aufgestellt, Grund und Boden solle vom staatlichen Gesetz als uuverschuldbar erklärt werden, und ich habe auch den Beweis dafür erbracht. Mein Gegner hat versucht, mich zu widerlegen; er war damit nicht zufrieden

, sondern wollte auch seine gegentheilige Forderung beweisen; ^ Grund und Boden solle verschuldbar sein und bleiben. Es obliegt mir deshalb Herrn Dr. v. Grabmayr gegenüber eine doppelteAufgabe, nämlich zu untersuchen, 1. ob es ihm wirklich gelungen ist, meinen Beweis für die Unverschuldbarkeit des Bodens zu widerlegen, 2. seinerseits den Beweis für die Ver- schuldbarkeit zu erbringen. — Wir beginnen mit dem ersteren. Der Beweis dafür, dass Grund und Boden unverschuldbar sein solle, lässt sich keineswegs mit wenigen Worten führen

, man kann ihn aber kurz zusammeusaffen, und dann lautet er: Die Verschuldbarkeit von Grund und Boden führt nothwendig zur Ueberschuldung desselben und dadurch ebenso nothwendig zum Ruin des Bauern standes. Geht aber der Bauernstand zugrunde, »so ist es um. das Wohl der Gesellschaft über-' Haupt und um die staatliche Ordnung insbesondere geschehen. Was die staatliche Ordnung unter gräbt und das Wohl der Gesellschaft zerstört, ist aber jedenfalls abzuschaffen. Die Ver-- s chuldbarkeit des Bodens ist also gesetzlich

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Pagina 3 di 10
Data: 19.03.1897
Descrizione fisica: 10
Freitag, 19. März 1897. leite -»^-nor Dr. S ch ö P f e r: „ ... Nun hat . k^NrOberlandesgetichtsrath gegen mich ^ «1u? öanoÄeum ins Feld geführt, und auch das ^ erstaunt, von dieser Seite einen ich A- theologische Wissenschaft Zu ver-- V?« M zweifle nun. ob der Appell an nelMw. von Seite des Herrn Ober- Ä «-«»»-» B-stimmmg-n d-s wchlichm kmM Das sus oallomLUM gegen S« A> K». d°- «' ->°-n'«ch die SÄcibe fehlen.' Das Ms eanomeum ? Aer verlangt, dass die Kirchen- ^italkn auf Grund und Boden

beruhen sollen; as ist aber himmelweit verschiedendavon, dass C^eneavitalien auf Grund Und Boden in der Wwnen Weise angelegt werden sollen. In der^ Ilten ^eit haben ja die Kirchencapitalien rn Kund und Boden selbst bestanden, oder sie waren Mntenbezüae aus Grund und Boden. In der « in welcher die Capitalsverschuld- barkeit eingeführt wurde, nachdem durch Gesetze M frühere Verhältnis abgeschafft war, blieb den Kirchen und Pfründen nichts anderes mehr Ärig, als sich in diese ihnen aufgedrungenen

hat das zugelassen und hat es allerdings dazu benützt, um langsam und allmählich die Sklaverei zu beseitigen. So bleibt auch gegen- Bärtig der Kirche nichts anderes übrig, als sich in die bestehenden Wirtschaftsverhältnisse zu Hgen, um die Einnahmen der Kirchen und Pfründen zu sichern. Damit ist aber nicht ge meint, dass die Kirche für die CapitalSverschuldbar- keit von Grund und Boden eintritt; das ist durchaus nicht der Fall, das ist eine ganz andere Frage. Es lassen sich die Bezüge der Kirchen, Pfründen

. ES MV «»tt «Y W MM beschlossen, weiter zu rücken, nm wie ja bekannt ist, in den letzten 25 Jahren in! Cisleithanien über 300 Millionen auf Grund und Boden angelegte Gelder verloren gegangen; sind^), sollte dieser Umstand allein schon darauf- hinweisen, dass die Kirche nicht für eine Sicher heit eintreten kann, die in so vielen. Fällen rein? fictiv ist. l Ich muss aber noch auf ein ganz anderes' Moment aufmerksam machen. Nachdem Nämlich- die alten Verhältnisse mit einem Schlage beseitigt! worden sind und an die Stelle

der früheren' Abgaben aus Grund und Boden die. Cäpitä- listerung derselben getreten ist, sind die Bezüge,^ welche die Stiftungen früher' gehabt haben, aüf einen ganz anderen Standpunkt gestellt worden, als den sie eigentlich verdienen. Jetzt find diese Capitalien jenen andern ganz gleich gestellt, die ein arbeitsloses Einkommen bedingen. Wenn jemand 10.000 fl. hat und sie auf Hypothek anlegt, so nenne ich den Zins, den er daraus bezieht, ein arbeitsloses Einkommen. Wenn aber Pfründen, Klöster

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Pagina 2 di 8
Data: 10.05.1900
Descrizione fisica: 8
Klarheit, des Grundbuches duldet keine heimlichen Wirren und wirkt tödlich auf alle schlummernden Keime künftiger Processe. Man hat nun bisher bei der Grundbuchs anlegung den Weg eingeschlagen, das Recht der Theilwaldbesitzer einfach zu ignorieren. Die Ge meinden wurden auf Grund der Waldzuweisungs urkunden als Eigenthümer der Waldungen ein getragen; den Theilwaldbesitzern wurde nicht nur das Eigenthumsrecht abgesprochen, sondern es wurde auch die Eintragung ihres Rechtes als Servitutsrecht verweigert

» durch die alle Grundbuchsanleguugscommissäre m einem gleichmäßigen Vorgehen in Betreff der grund- bücherlichen Behandlung der Theilwälder ver» halten werden. Diese Gesichtspunkte bringen die Anträge I und IV zum Ausdruck. Wenn im Antrag I em „gleichmäßiges' Ve-fahren verlangt wird, so heißt dies nur soviel, dass in allen Gemeinden des Landes das Gleiche gleich behandelt werden, soll. Nun hat sich aber in den verschiedenen Bezirken und Gemeinden das Theilwaldverhält nis sehr ungleich gestaltet, und es muss sich daher von Gemeinde zu Gemeinde die Behand lung

.' Auf eine eafuistische Erörterung, wie sich die Grundbuchsanlegungseommissiou in den ver schiedenen denkbaren Fällen zu benehmen haben werde, kann sich der hohe Landtag selbstver ständlich nicht einlassen. Wohl aber glaubt der Ausschuss, dass der hohe Landtag über einen entscheidenden Punkt seine Rechtsüberzeugung, zum Ausdruck bringen soll, und zwar in dem Sinne,, dass es nicht angeht, das Recht der Theilwaldbesitzer, falls es sich auf Grund von Urkunden oder auf Grund unvordenklicher Uebung als ausschließlicher

, wenn der in Frage kom mende Wald in der Waldzuweisungsurkunde der Gemeinde zugeschrieben wurde. Wie der Eigen thumsbeweis erbracht werden kann, ist hier nicht zu erörtern. Nur soviel sei bemerkt, dass die Berufung auf den Kataster, auf die Steuer zahlung und auf das Vorkommen des Wald stückes in Kauf- und Pfandverträgen, in Eili- antwortungen und Abstückungsbewilligungen nicht genügen dürfte. In der großen Mehrzahl der Fälle wird demnach auf Grund der Waldzuweisungsurkunden das Eigenthum der Gemeinde

an den Theil wäldern einzutragen sein, woraus sich dann von selbst ergibt, dass die Behandlung des Rechtes der Theilwaldbesitzer als Servitutsrecht platzzu greifen hat. Gehört der Theilwald zu einem geschlossenen Hofe, so wird das Nutzungsrecht im Sinne des Z 24 des Grundbuchsanlegungs gesetzes als Bestandtheil des Hofes einzutragen sein. Ist der Theilwaldbesitz mit walzenden Grundstücken verbunden, so ist das Nutzungsrecht als actives Realrecht der betreffenden Grund stücke einzutragen. Lässt

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Pagina 1 di 8
Data: 11.12.1896
Descrizione fisica: 8
Weöaction und Administration der „Drirener Chronik'. Die hypothekarische Unverschnidbarkeit von Grund und Koden. Ankwork auf: »Die verleumdeke Hypothek' des Herrn Dr. v. Grabmayr. (Vom Landtagsabgeordneten ProfessorDr. Aem. Schöpfer.) III. Dr. v. Grabmayr und das Nakurrechk. In meiner Landtagsrede habe ich den Grund satz aufgestellt: „Was das Natürrecht von Grumd und Boden verlangt, das muss als Ziel unserer Bestrebungen gelten.' Mit anderen Worten: „Was in Bezug auf Grund und Boden das Naturrecht

verlangt, das soll auch die staatliche Gesetzgebung ver langen; diese Gesetzgebung soll über Grund' und Boden eben das als Recht erklären, was bereits im Naturrecht ausgesprochen ist.' Dies ist eigentlich der oberste Grundsatz, von detn ich ausgegangen bin, um die Unverschuldbarkeit des Grundeigenthums zu beweisen. Aber auch hier stoße ich bei Herrn Dr. v. Grabmayr auf ener gischen Widerspruch. Er hält mir entgegen: 1. Es gibt kein Naturrecht, und 2. insbesondere gibt es kein Naturrecht über Grund

und Boden. Wir führen seine eigenen Worte an. Vom Naturrecht überhaupt schreibt er: „Einen solchen Beweis (dafür nämlich, dass man die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen durch die gesetz liche Unverschuldbarkeit beschränken müsse) sucht man ver geblich in der christlichsocialen Kritik des Hypothekarrechtes. Wir begegnen da vor allem der Berufung auf die natur rechtliche Stellung von Grund und Boden. „Was das Naturrecht von Grund und Boden verlangt, das muss als Ziel unserer Bestre bungen gelten

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Pagina 9 di 10
Data: 29.08.1899
Descrizione fisica: 10
zum steuerfreien Brennen ansucht. Nach K 5 des neuen Gesetz entwurfes hätte der betreffende Bauer das Recht zum steuerfreien Brennen verwirkt. Wofür soll er dann diese Strafe erleiden, etwa gar für seine Mäßigkeit im Verbrauche von Branntwein? 3. Die Bestimmung, nach welcher Brennereien der Besteuerung auf Grund der Ermittelung der wirklich erzeugtenAlkoholmenge Unterworfenwerden sollten. Der Grund, warum Brennereien, welche zugleich mit Branntwein weinsaure Salze er zeugen, eine Verschärfung erfahren

auf den Fortschritt in der Tresterbrennerei wirken. Die Anbringung eines Lutterkessels oder einer eigenen Einfüllöffnung neben dem entsprechenden Teller bedingt ja keine Mehrleistung des Apparates und würde doch eine wesentliche Steuererhöhung mit sich bringen. 6. Die Erhöhung der auf Grund der Be rechnung angenommenen Alkoholausbeute von 3 aus 4'. — Es kann nicht geleugnet werden, dass bei Traubenwein, welcher in der Regel nicht unter 7^/z—8 Vol. Alkohol enthält, zumeist eine Ausbeute von 4 Alkoholgraden erzielt

. Endlich wurde über die Erschwerung und fast gänzliche Verhinderung der Brennbewilllgung im Wege der Abfindung auch in der Delegierten- Versammlung ganz einstimmig und mit besonderem Nachdruck Beschwerde erhoben. Man betonte unt voller Uebereinstimmung, dass das einzige Steuer- Mein, bei welchem der kleine Brenner gut be- stehen kann, nur das der Abfindung ist. Die Entrichtung der Steuer auf Grund der Pau schalierung der Brennvorrichtung ist für die kleinen Weinprodueenten äußerst lästig. Er ist hiebei

auf eine strenge Ausnützung eines be stimmten Zeitraumes angewiesen, ist genöthigt, ohne Unterbrechung Tag und Nacht zu brennen, und kann nicht Regentage oder sonstige Tage, an denen die Feldarbeit ruhen muss, zum Brennen aus nützen. Rückgang der Brennereien. Seit dem Branntweinsteuergesetz vom Jahre 1888, das die Abfindung wesentlich erschwerte und nur in engen Grenzen zulässt, ist daher auch die Zahl der Brennereien, die auf Grund einer Abfindung besteuert wurden, außerordentlich zurückgegangen

. — Er ist dort in seinem Betriebe unbeschränkt und hat insbesonders keine Abfindungsperiode zu erklären oder einzuhalten. Die Berechnung der Steuer geschieht einfach auf Grund der dekla rierten Materialmengen. In Deutschland haben die Tresternbrenner (die im Jahre über 50 Liter Alkohol erzeugen) zur Controle nur ein Brenn register zu führen, in welches alle Brände nach Stoff und Zeit pünktlich eingetragen werden müssen. Auf Grund des Brennregisters wird zum Schlüsse der Brennperiode eine nochmalige Abrechnung durchgeführt

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Pagina 2 di 8
Data: 19.01.1897
Descrizione fisica: 8
MMs . Dienstag, ' Die hMothekarische Mverschilldbllrkejt von Grultd md Soden. Antwort auf: „Die verleumdeke Hypothek' des Herrn Dr. v. Grabmsyr. (VomLand tagsabgeordneten ProfessorIr. Acnl. Schöpfer.) V. Die kstholistfzs Sorialxolikik über die Rettung des Bauernstandes. Die Forderung, dass der bäuerliche Grund besitz von den darauf liegenden Hypothekarschulden entlastet und gegen eine neue Verschuldung durch die gesetzliche Unverschuldbarkeit geschützt werde, ist, wie bekannt

, da und dort aus Widerspruch gestoßen. Aus Grundsatz dagegen aufgetreten sind vor allem die Liberalen, leicht begreiflich. Sie wehren sich eben um den Liberalismus und um die Gesetze und Einrichtungen, die er geschaffen hat. Aber auch konservative Politiker verhalten sich ablehnend gegen den Plan einer neuen Grund entlastung und gegen die hypothekarische Unver schuldbarkeit des Bodens. Sie gehen dabei soweit, in diesen zwei Forderungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Verwandtschaft mit der Social demokratie

hat sich in Oesterreich alles, was christlich denkt, vereinigt, um dem hochverdienten Jubilar die aufrichtigste Anerkennung und den schuldigen. Dank zu'bezeugen, und d,en Grundsätzen, für. die er fo unentwegt gekämpft hat, die Huldigung darzubringen. Und gerade Freiherr v. Vogelsang ist für die Unverschuldbarkeit von Grund und Boden mit der ganzen Kraft seiner Ueberzeugung eingetreten. Er war nicht der erste, der sie ver fochten hat.. - . . - Sobald der Taumel des Liberalismus ruhigem Nachdenken gewichen

ist ihm gleichbedeutend mit der Rettung des Bauernstandes; und' nicht nur, dass alle Mühe zur Rettung des Bauernstandes vergeblich, ja sogar zu seinem Schaden aufgewendet ist, die Gesellschaft über haupt kann nicht erneuert werden, solange Grund und Boden verschuldbar bleibt. Neben der berufs genossenschaftlichen Organisation ist die Unver schuldbarkeit des Bodens nach Freiherr v. Vogel sang die erste und wichtigste Forderung der christlichen Socialreform, sein ganzes Lehrgebäude steht und fällt mit dieser Forderung

. Was dieser Gelehrte hierüber geschrieben hat, würde ein ganzes Buch füllen. Zwei Ge danken kehreu dabei immer/ wieder, sie bilden gleichsam das Thema aller Ausführungen: Soll der Bauernstand und mit ihm die Gesellschaft nicht zugrunde gehen, so muss Grund und Boden — erstens von den darauf lastenden Hypothekar schulden befreit und — zweitens gegen eine neue Hypothekarbelastung durch die geschliche Unver schuldbarkeit geschützt werden. Baron Vogelsang' hat auch in großen Strichen den Weg vorgezeichnet

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Pagina 1 di 8
Data: 22.01.1897
Descrizione fisica: 8
; mehrmalige Linschaltnnzm nach Zahl und Größe laut anfliegendem Tarife entsprechend billiger. — SinzelneNummern der „Srixener Chronik' oder des „Tiroler Volksboten' ? kr. Kr das katholische Volk. Erscheint jede» Dienstag uud Freitag. Bestellungen und Ankündigungen sind an die Verwalwng, Brixen, Domplatz, zn richten. ^ZS°Rm^brelt^e „Tiroler Volk-boton' pro vlergesxaltene petltzeil« 7. Vrixen, Freitag/ den 22. Jänner ZW?. X. IcrHrg. Kann die hWstheksirjsche Unverschnidbar- keit von Grund nnd Kode» praktisch

durch geführt werden? (Vom Landtagsabgeordneten Dr. Aemilian Schöpfer.) Obwohl-über unser Thema noch manche Vorfragen zu erledigen wären, so muss doch einmal die obige, gewiss allgemein interessierende Frage gestellt und beantwortet werden. Ich zer lege sie in zwei andere, von denen die eine heute, die andere in der nächsten Nummer der „Chronik' beantwortet werden soll. — Die erste dieser zwei Fragen lautet: 1. Wenn Grund und Boden schuldenfrei ist, ist es dann in der Praxis aus führbar, dass er gesetzlich

als unverschuldbar er klärt wird? Kann der Bauernstand bestehen und -seine Aufgabe in der Gesellschaft erfüllen, wird wohl nicht die übrige Gesellschaft Schaden leiden, wenn Grund und Boden hypothekarisch als un verschuldbar gilt? 2. Nachdem der Grundbesitz bereits, und zwar sehr stark verschuldet ist, steht da noch ein Weg offen, die Hypothekarschulden ohne Ver letzung der Gerechtigkeit und ohne sonstigen Schaden der Gesellschaft zu beseitigen, den Grundbesitz schuldenfrei zu machen? I. Ist, die nene

, dann trägt das Gut schon wegen des Wegfalles so- vieler Hypothekarzinsen dem Besitzer Jahr für Jahr viel mehr ein^Jn Tirol würde die jährliche Mehreinnahme 'der Landwirtschaft schon aus diesem Grunde wohl 6 di» 8 Millio nen Gulden betragen, dann in ganz Cislei- thanien vielleicht 10t) Millionen Gntden. , Gewiss, die Landwirtschaft würde rentabel; und diese neue Rentabilität würde durch eine andere Folge der Unverschuldbarkeit noch be deutend gesteigert. Gegenwärtig ist Grund und Boden weitaus zum größten

genossenschaften blühen und ihren Mitgliedern die aufgewendeten Capitalien zu hohen Percenten verzinsen. — Und um auf etwas aufmerksam zu machen, was die Kurzsichtigkeit unserer leicht lebigen Zeit ganz zu übersehen scheint: Nur, wo Grund und Boden schuldenfrei ist, kann eine Nationalwirtschaft blühen Und, auf eigene Füße gestellt, den Kampf mit der Concurrenz des Aus landes siegreich aufnehmen. L. Das landwirtschaftliche Creditwesen erhält eine gesunde Grundlage. Dass das bäuerliche Creditwesen gegen wärtig

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Pagina 1 di 10
Data: 13.11.1896
Descrizione fisica: 10
—, viertelMrig einmal wöchent- ganzjihria fl. S.—, yle (1V Petitzeile» mehrmalige <kin- SsuzeloeRu«»«»» Kir»l»rZ alk» haW» jrig fl. S.8U mit Post «««»» rig « k., LÄ» . mit Post ganzjährig 80 kr. halbzährig 40 kr. sammt Freiexemplar für den Adresse«. » Aus kcde» weitere Dutend ebenfall» ein Freiwemplar. — AnkSldigung»« sdr d» ^rir«l»» I «»lkiboten' w» dreiaelpaltem Petitzeile tt s »m. breit) » I--. Wr. 91. Brixen, Freitag, den ^3. November ^896. IX. Jahrg. Die Wverschnldbarkeit von Grund und Soden. (Schluss

.) „Meiner weiteren Behauptung, dass durch Hie Verschuldbarkeit der Verkehrswert der Güter und die Schuldenlast gesteigert wird, ist nicht Widersprochen worden, und man kann gegen diesen Satz thatsächlich nichts einwenden. Herr Doctor v. Grabmayr hat dann gesagt, ich hätte das Capital als den Feind von Grund und Boden bezeichnet. Nun, dass das Capital eine Tendenz hat, die dem Grund und Boden ungünstig ist, das wird mir niemand abstreiten; wenn man aber daraus schließen wollte, der Capitalbesitzer sei ein Feind

des Grundbesitzers, so wäre das ein Fehlschluss. Freilich geht der Grundbesitzer -meist nur aus Nothwendigkeit zum Geldbesitzer, und dieser kann noch den Barmherzigen spielen, wenn er das Geld herleiht. Wird nun der Boden, und sei es aus Barmherzigkeit, belehnt, so hat dies ebenso zu geschehen, wie es die Natur von Grund und Boden verlangt, und nur das fordere ich. So komme ich wiederum darauf, dass der Realcredit oft genug eine Nothwendigkeit ist. Das habe ich nie geleugnet und behaupte

, ich hätte am liebsten die Hände zusammen geschlagen. Die Forderung, man solle den Privat besitz an Grund und Boden dadurch schützen, dass man die Unverschuldbarkeit von Grund und Boden erklärt, soll im Socialismus endigen! Der Beweis war zu erbringen. Aber ich glaube, der Beweis würde solange. Zeit in Anspruch nehmen, dass man jahrelatlK'dasitzen könnte, und Dr. v. Grabmayr wäre mit dem Beweis noch nicht zu Ende. Ich kann Ihnen aber sagen: Der Socialismus stammt vom Liberalismus

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Pagina 3 di 8
Data: 04.12.1891
Descrizione fisica: 8
, und hiebei jede Rücksichtnahme auf Eigenthumsverhältnisse, den wirtschaftlichen Zu sammenhang der Grundstücke, auf Rechte und Lasten ausschloss: hat das tirolische Steuersystem jeden Besitz und jedes Anwesen als wirtschaft liche Einheit erfasst und ist von der Idee aus gegangen, dass nicht jede einzelne Parcelle für sich allein und losgelöst vom Gutscomplexe be wirtschaftet werden kann (Sehr richtig! rechts) und ein abgesondertes Reinerträgnis gibt, sondern dass das Einkommen aus Grund und Boden erst

zahlung herangezogen? Einer der bittersten Missstände im gegen wärtigen Steuerwesen besteht darin, dass der verschuldete Grundeigenthümer die ganze Steuer zahlen muss, obwohl er vielleicht den größten Theil des Ertrages an den Gläubiger abliefern muss; der Gläubiger bleibt ganz ungeschoren. „Nach dem tirolischen Steuersystem wurde auch der Gläubiger des verschuldeten Grund besitzers zur Grundsteuerzahlüng herangezogen. Es muss bemerkt werden, dass ehemals zur Zeit der tirolischen Steuerbereitung

das Schulden wesen eine andere Gestaltung, einen anderen Inhalt hatte, als gegenwärtig; Geldeapitalschnlden und Hypotheken im heutigen Sinne des Wortes gab es damals höchst selten. Derlei Schulden hatten Cavaliere und große Herren, aber nicht der bäuerliche Besitzer. Die Schulden des letzteren bestanden in Grund-, Herren-, Lehen-, Vogtei-, Hilfszinsen, in Frohnen, Zehenten, Schaltjahrgeldern u. s. w. u. s. w. Für derlei Schulden musste der Bezugs berechtigte, und das ist der Gläubiger, nach Ver hältnis

war, von der Grundsteuer befreit. Aus Aulass der tirolischen Stenerbereitnng wurde feruers auch zur Vereinfachung der Steuer einhebung ein sogenanntes Consvlidationssystem in Antrag gebracht, nach welchem der Grund besitzer außer seiner Rnstical- auch die Dominical- oder Adelssteuer abzuführen gehabt hätte, und wofür ihm dann das Recht eingeräumt worden wäre, bei der Abfuhr der Zinse und sonstigen Giebigkeiten einen entsprechenden Abzug zu machen. Die Peräquationseommission ist aber auf diesen Antrag nicht eingegangen

werden, da in keinem Kron lande, wie ich glaube, die Verschuldung des Grund besitzes so erschreckende Dimensionen angenommen hvt, als eben in Tirol. (Sehr richtig! rechts und Rufe: Und in Vorarlberg!) Die Verschuldung in Tirol. Ich werde mir erlauben, zum Beweise der Richtigkeit dieser Behauptung einige Ziffern an zuführen, die ich offieiellen Quellen entnommen habe. Die Hypotheken Tirols betrugen nach den zufolge der Gesetze vom 15. Mai 1369 und 6. De cember 1870, betreffend die Hypothekarernenerung geschehenen

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Pagina 2 di 8
Data: 14.07.1891
Descrizione fisica: 8
sind in Tirol genug und umsonst zu haben, wenn nur die Uebernehmer so freundlich wären, die Grund steuer und noch mehr die darauf haftenden Ge meindeumlagen zu übernehmen. Diese Entwertung der Alpen bildet eine eigenthümliche Illustration zu dem bekannten Lehrsatze, dass die Steuern nur einen Theil der Gestehungskosten bilden, dass eine gutveranlagte Steuer den Wert des Steuerobjectes erhöhen soll. Von einer Wert-- erhöhung der Alpen infolge der Grundsteuer regulierung haben die Besitzer in Tirol wahrlich

in eminenter Gefahr stehen, hat man sich dieser alten Schutz- und Bunnbriefe erinnert und dieselben, wenn sie, was leider oft geschehen ist, im Laufe der Zeit nicht in Ver lust gerathen sind, aus den Gemeindearchiven hervorgeholt. „Eine Thatsache hat aber die Grundsteuer regulierung doch klargestellt, welche bei einer Reform der direeten Besteuerung nicht unberück sichtigt bleiben darf. Aus den statistischen Aus weisen über die definitiven Ergebnisse der Grund- Seite 2. Brixen, Dienstag zu beseitigen

Leistungsfähigkeit der Besitzer in keinem Verhältnisse steht, hat auch das Land Tirol übernehmen müssen. „Tirol hat vor der Grundsteuerregulierung im Jahre 1880 in zehn Terminen vom Grund besitze, von den Häusern und radicierten Gewerben eine Grundsteuer im Betrage von fl. 974.465 gezahlt. Nach Abzug der Betreff nisse für die Häuser und radicierten Gewerbe verblieb damals eine reine Grundsteuer von fl. 833.813. , „Im Jahre 1892 wird Tirol bei einem erhobenen Reinertrage von fl. 4,772.511 zu 22-7 Procent

an Grundsteuer zu zahlen haben fl. 1,083.360. „Nach dem früheren, in Tirol giltigen Per- äquationsfystem wurden Gebäude als Area von bester Qualität in die Grundbesteuerung einbe zogen mit fl. 75.706. Mit der Einführung der neuen Gebäudesteuer, welche sich in Tirol als Consequenz der Grundsteuerregulierung heraus stellte, hat Tirol eine Gebäudesteuer von fl. 684.054 zu zahlen. In Tirol haben sich also die Lasten der Grund- und Gebäudesteuer von fl. 959.519, bei welcher Summe die Quote für die radicierten

ganz unglaubliche Flächenmaße enthalten. Das bei der Grund steuerregulierung den Bezirksschätzungscommissären beigegebene Vermessungspersonale konnte an diesen Verhältnissen nichts ändern, weil dasselbe nach dem Gesetze nur die Aufgabe hatte, die seit den letzten Vermessungen vorgekommenen Cultur- und Objectsänderungen zu untersuchen und in der Katastralmappe 1 richtigzustellen, im , großen und ganzen aber die frühere Vermessung unbe rührt blieb. „Hätten die Gemeinden, die Alp- und Wald besitzer

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Pagina 1 di 8
Data: 16.01.1891
Descrizione fisica: 8
der „Brixener Chronik', Brixen, Stadtgasse, zu richten. st- vierteljährig A. l.25. Auf das -u>vtt)vnv^cirr: ^ur Brrxen gai viertchcchrig «0 kr., mit PostVersendung ganzMri'g fl. 'z.-. lMMrig fl. l.S» vierteljahng 7o kr. -- Einzelne Nummern der D-enstag-Ansgabe 6 kr., der Freltag-Ansgave 8 kr Wr. 5. Wochenausqabe Uv. 3. Brixen, Freitag, den ^6. Jänner ^89^. IV. Jahrg. Die heutige Wummer ist außer der vier seitige» Auterhattungs-ZZeirage 8 Seiten stark. Wo liegt der Grund vom Elend des Aröeiterstandes

wieder aufzutauchen. Arme hat es immer gegeben und wird es immer geben; dass aber der größte Theil der Menschheit Ar mut und Elend zu seinem Antheil habe, ist in der Weltgeschichte eine ganz außerordentliche Er scheinung. Da ist gewiss die Frage berechtigt, ja nothwendig: „Worin hat das Elend des Arbeiterstandes seinen Grund?' Dem Arbeiter stand muss geholfen werden, und zwar muss die Quelle des Uebels verstopft werden. Wie schon oft erwähnt, genügt es nicht, Pflaster aufzulegen; man muss der Sache auf den Grund

gehen. Also, welches ist dieser Grund? Die meisten der Herren Leser merken bereits, wo wir hinaus wollen. Gegen Schluss des ab gelaufenen Jahres (Nr. 50 vom 12. December) haben wir eine Reihe von Artikeln über die sociale Frage, speciell über die Arbeiterfrage in Aussicht gestellt; mit diesen Artikeln wollen wir nun be ginnen. Wir werden darin zeigen, welches die Grundsätze des volkswirtschaftlichen Liberalismus sind, und dass diese Grundsätze, nämlich die Herrschaft, welche sie errungen

haben, die eigent liche Quelle sind, aus der das Siechthum der Gesellschaft, insbesondere das Elend des Arbeiter standes hervorgeht. So vielgestaltig das Elend des Arbeiterstandes ist, es lässt sich auf zwei Momente zurückführen: die übermäßig lange Ar beitszeit und den geringen Arbeitslohn. Der Einfachheit wegen beschränken wir uns auf die Betrachtung des Arbeitslohnes und stellen die Frage: „Wo liegt der Grund, dass die Arbeits löhne so gering geworden, ja sehr häufig

war der Grund. Das erstemal haben die Kaufleute den Preis einander heruntergedrückt, das zweitemal vielleicht die Käufer denselben einander hinaufgeschraubt. So geht es mit dem Handel, besonders dort, wo die Concurreuz frei ist. Nun hat der Schotte Adam Smith (1723 bis 1790), der Vater des Liberalismus, erklärt, dass der Arbeitslohn ebenso durch Angebot und Nachfrage geregelt werde, wie der Preis der Ware. Der Arbeiter macht mit seiner Arbeits kraft wie mit einer zum Verkaufe ausgestellten Ware das Angebot

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