und Dr. Pusch geführt wurde. Der Inhalt der selben erscheint geeignet, in der so schwierigen Theilwaldfrage weitere Aufklärung zu bieten, weshalb wir dieselbe später ausführlich mit theilen werden. Die Anträge des Theilwald- Msschusses wurden, wie folgt, angenommen: 1. Es wird als nothwendig erklärt, dass bei der gruudbücherlichen Behandlung der sogenannten Theilwälder anlässlich der Grund buchsanlegung in Tirol ein gleichmäßiges, den wirtschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten dieses Verhältnisses
muss in allen Fällen, wo sich aus den gepflogenen Echebungen ergibt, dass die Theilwaldbesitzer, sei es auf Grund einer rechtsgiltigen Theilungsurkunde, sei es gemäß -unvordenklichergleichmäßigerungestörterUebung, die Holz- und Streunutzung aus den Theil- Wäldern unbeschränkt und ausschließlich be zogen haben, dieses von den Nutzungsbefug nissen des § 63 der Gemeindeordnung wesent lich verschiedene Recht im Grundbuche, falls es sich nicht als formelles Eigenthumsrecht -der Theilwaldbesitzer qualifieiert
, in anderer -geeigneter Weise als dingliches Recht einge tragen werben. 4. Der Landesausschuss wird beauftragt, sowohl seinerseits seine Mitwirkung bei der Grundbuchsanlegung nach diesen Grundsätzen einzurichten, als auch sich mit der Grund- buchsanlegungs-Landescommiffion ins Ein vernehmen zu setzen und dahin zu wirken, dass in Betreff der Behandlung der Theil wälder bei der Grundbuchsanlegung eine Jnstruction an alle Grundbuchsanlegungs- Commissäre erlassen werde, die mit Zugrunde legung der vorstehend