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Brixener Chronik
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Pagina 2 di 8
Data: 01.01.1897
Descrizione fisica: 8
- thekarschuld ist nicht eine naturge mäße, sondern eine naturwidrige Belastung des Grund und Bodens. Aber auch hier heißt es: Beweisen, nicht bloß behaupten! Der Beweis ist nicht schwer zu führen. Was heißt denn „naturgemäße Be lastung' ? Es heißt nichts anders, als: Die auferlegte Last ist nach der Tragkraft bemessen. Wo dies nicht geschieht, dort muss man von naturwidriger Belastung reden. Eine solche findet statt, wenn man einem Maulthier Säcke auslegt, unbekümmert darum, wie viel das Thier tragen

kann; wenn man ein Haus in die Höhe baut, ohne sich zu fragen, ob die Untermauern Wohl stark genug sind; wenn man einen Trag balken belastet, ohne Rücksicht darauf, wie lang, wie dick, aus welchem Material er ist. Eine solche naturwidrige Belastung ist nun die Hy pothekarschuld auf Grund und Boden; denn die Last, die dem Boden damit auferlegt wird, ist ebenfalls nicht nach sein er Trag kraft bemessen; was er leisten so ll, richtet sich nicht nach dem, was er leisten kann. — Was soll er leisten? Ein Zweifach

es: Den jährlichen Zins und, wenn es gekündigt wird, das Sch«lde«pital selber. Und was kann er leisten? Das, was sein Erträgnis ausmacht. Man braucht jetzt nur auf der einen Seite das Erträgnis von Grund und Boden, auf der anderen Seite die Forderung znach dem Zins und nach Rückzahlung des gekündigten Capitals mit einander zu vergleichen, und es muss einem doch in die Augen springen, dass die Höhe dieser zwei Forderungen - durchaus nicht«, bemessen ist nach der Höhe des Bodenertrages. Dass

ich daraus? Zunächst nicht mehr, als dass die moderne Belastung des Bodens durch das Leihcapital eine natur widrige ist, weil sie die Tragkraft des Bodens nicht in Rechnung zieht. Dem wird hoffentlich niemand widersprechen; und auch das Folgende wird man zugeben: „Durch die Unsicherheit der Höhe des Erträgnisses ist von vornherein die Benachteiligung dessen, der seinen Grund und Boden hypothetisch belastet, festgestellt.' Und dieser Nachtheil findet umsomehr Beachtung, als der verschuldete Grundbesitzer

gegenüber im Nachtheil steht. — Folgere ich vielleicht noch weiter, dass Grund und Boden mit seinem Er trägnis Zinsen überhaupt nicht leisten, sie nicht, aufbringen könne? Keineswegs. Wenn der Baumeister sich nicht kümmert, wie viel die Untermauern, wie viel der Balken, wie viel das Gewölbe tragen kann, so ist damit ja nicht ge sagt, dass diese in jedem Fall für die ihnen auf erlegte Last sich zu schwach erweisen werden. Nicht anders ist's mit dem Bodenertrag gegen über dem Zins, den er befriedigen

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Pagina 1 di 10
Data: 18.02.1896
Descrizione fisica: 10
Wr°ml-' od-r d°, .Tirols E-Ilsboten' 10 lQ Ur. 14. Brixen, Dienstag, den ^8. Februar Z896. IX. Jahrg. Sie «Otng des Sypothekarcredtts auf Grund und Soden. «ide des Ab geordneten Dr. Schöpfer in der Ml. Sitzung des Tiroler Landtages am 11. Februar 1896. Meine Herren! Sie finden von mir im Be richte des volkswirtschaftlichen Ausschusses drei Anträge als Minoritätsvotum zu gewissen Punkten w Anträge, welche der volkswirtschaftliche Aus- schuss zum Beschluss erhoben hat. Es könnte dies dahin gedeutet werden, dass

Landtages, dieses Ziel zu verwirklichen, es steht bei der hohen Regierung, durch gesetz liche Maßnahmen und weit reichende administrative Verfügungen diesem Ziele entgegen zu arbeiten. Die Resolution lautet: „Die hohe Regierung wird aufgefordert, ehestens agrarrechtliche Maßnahmen zu treffen, um a) zunächst die weitere Hypothekar verschuldung von Grund und Boden zu verhindern -und > K) die anzustrebende Unverschuldbarkeit desselben seinerzeit zu verwirklichen.' Ich betone hier nochmals

verwirklicht werden kann, an die erste Stelle des Programmes, so tritt hiefür noch der weitere Grund dazu, dass in diesem Ziele zugleich ein Grundsatz zum Ausdruck kommt, der nach meiner Ansicht gewiss sundamentale Bedeutung hat, nämlich die natur rechtliche Stellung von Grund und Boden. Es handelt sich uns ja um die Befreiung des Bodens von der darauf haftenden Schuldenlast und von der damit zusammenhängenden Noth der landwirtschaftlichen Bevölkerung.' Grundlage und Ziel reichen sich hier die Hände

. Was das Natur recht von Grund und Boden verlangt, das muss als Ziel unserer Bestrebungen gelten. Dies vorangeschickt, erlaube ich mir, dem hohen Hause nun den inneren Zusammenhang meines Entwurfes in aller Kürze darzulegen: 2. Verufsgenoffenfchastlirhe Organisation der Landwirtschaft. Ist dem Grund und Boden sein Recht und seine Bestimmung zurückgegeben, so besteht die zweite Aufgabe der Agrarreform darin, dass die Ver hältnisse jener Bevölkernngsclasse. die mit Grund und Boden verbunden ist, neu geregelt

und diesen geregelten Credit in ganz neue Bahnen zu lenken; denn des Credites und darum auch der Schulden können Grund und Boden und der damit ver bundene Stand nie und nimmer entbehren. Darum muss, wenn die pfandrechtliche Belastung von Grund und Boden beseitigt wird, hiefür in an derer Weise gesorgt, es muss sür den Hypothekar- Credit ein Ersatz' geschaffen werden, und dieser Ersatz ist besonders der Credit der Genossenschaft.. DieRegetung desCredites auf einer anderen Grundlage ist die erste Auf gabe

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Pagina 2 di 10
Data: 19.03.1897
Descrizione fisica: 10
noch durchaus nicht einer Gegnerschaft gegen das canonische Recht beschuldigt werden darf. 2. Da wir nun einmal von der Stellung des Kirchenrechtes und der Kirche zur Aufhebung des Hypothekarpfandrechtes auf Grund und Boden sprechen, so sei hier noch folgende Be merkung gemacht. Die Bestrebungen zu gunsten der Unverschuldbarkeit des Bodens zielen wesentlich darauf hin, den hzeutig en Geld caPitalismus oder die kapitalistische Wirtschaftsform ein zuschränken und der Herrschaft des Capitals über. Grund

kann. Aber auch über die gegenwärtige kirchliche Praxis, welche der erwähnte Artikelschreiber irrig auf die früheren Jahrhunderte überträgt, sei noch Einiges gesagt. Gewiss gestattet die Kirche jetzt die Anlage kirchlicher Capitalien als frucht bringende Hypothekardarlehen auf Grund und Boden. Aber, dass sie eine derartige Anlage als besonders wünschenswert hält, das wäre wohl noch zu beweisen. Uns will scheinen, dass der Geldcapitalbesitz überhaupt, auch unter den augenblicklichen Wirtschaftsverhältnifsen, der Kirche

nicht besonders wünschenswert erscheint. Das Geld hat jetzt im allgemeinen den Vor theil, dass es höhere Erträgnisse in Form von Zinsen liefert; aber der Kirche ist es weniger um hohe Erträgnisse, als um die Sicherheit ihres Besitzes und um sichere Einkünfte zu thun. Die meiste Sicherheit aber bietet auch bei der heutigen Wirtschaftsform noch der Grund und Boden. Darum wird die Kirche wohl mehr geneigt sein, ihren Capitalbesitz in Grundbesitz umzuwandeln, als den ihr gebliebenen Grund und Böden zu verkaufen

, welche die einen oder die anderen auf die Dauer bieten. Dass die Kirche Hypothekardarlehen gerade auf landwirt- .schaftliche Güter den Hypothekardarlehen auf ^Wohnhäuser u. s. w. allgemein vorzieht, dürfte wohl fehr schwer zu beweisen sein. Bei den 'Bestrebungen nach der Unverschuldbarkeit des -Grund und Bodens hat man, aber nur die land wirtschaftlichen Güter im Auge, denn nur mit diesen beschäftigt sich die Agrarfrage. Es geht also keineswegs an, die Bestrebungen nach der Boden-Unverschuldbarkeit ^ als auch nur dem 'heutigen canonischen

gemacht wird. Es ist gewiss kein Ge heimnis, dass die Amortisationsgesetze, welche die Kirche vorzüglich an der Erwerbung unbeweg licher Güter hindern, zum guten Theile Zugunsten des Capitalismus erlassen wurden. Endlich isb auch noch zu sagen, dass die Aufhebung des Hypothekarpfandrechtes aus Grund und Boden nur dann erfolgen wird, wenn die Grundsätze der christlichen Socialreform sich einbürgern.. Dann wird aber auch kein Hindernis mehr fiir die Kirche vorhanden sein, auf jene Weise ihr Capital

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Pagina 1 di 10
Data: 19.03.1897
Descrizione fisica: 10
» Ar. 23. Brixen, Freitag, den jH. März 18Y7. X. ZttHvg. MUllttOuldbarkeit von Grund undSoden Ueber diesen Gegenstand veröffentlichte die Kath. Kirchenzeitung' in Nr. 20 vom 9. März nachstehenden, von einem Kirchenrechtslehrer (I.L.) -verfassten Artikel: Der vorjährige Katholikentag in Salzburg nahm unter verschiedenen anderen die Agrarfrage betreffenden Resolutionen nach langer und ein gehender Berathung auch folgende an: „Als Ziele der Reform des Rechtes auf Grund und Boden sind zu bezeichnen

: a) die Entlastung des Bodens von den darauf lastenden Schulden und die Aufhebung des Hypothekarpfandrechtes auf Grund und Boden; d) die Einführung einer d-ii gesellschaftlichen Zwecken des Bodens ent sprechenden und die Erfüllung dieses Zweckes sichernden Grundbesitzordnung.'*) Somit hat sich der Katholikentag für die Unverfchuldbarkeit des Bodens als das bei den agrarrechtlichen Reformen anzustrebende Ziel ausgesprochen. Dass dieses Ziel nicht ohne viele Mühe werde erreicht werden können, dass

man es auch bei aller Mühe nicht in einem Jahre oder auch nur in einem Jahrzehnt werde erreichen können, da rüber hat sich wohl niemand ein Hehl gemacht, ^imgst wurde aber in einer katholischen Leitung gegen die Aufhebung des Hypothekar- Pfandrechtes auf Grund und Boden nicht diese Schwierigkeit geltend gemacht, sondern ein pumpleller Emwurf erhoben, nämlich der, es sich dieselbe mit dem canonischen Rechte im l? jüngst erschienenen „Bericht über Schwan S 225' ^t-rreichischen Katholikentag zu nicht in Einklang bringen

. Das Kirchenrecht habe nämlich „seit den ältesten Zeiten fort und fort behauptet, die kirchlichen Gelder seien vor allem auf Grund und Boden zu investieren pn stÄbilibus tutis st kuotiksris xrasäiis^), nicht aber in Staatspapieren'. Man wird nun allerdings, schon von vornherein geneigt sein, diesen Einwurf abzulehnen. In Salzburg, wo doch genug Männer an diesen Berathungen theilgenommen, denen das Kirchenrecht keines wegs ein unbekanntes Gebiet ist, ist es unseres Wissens niemandem eingefallen, diesen Einwurf

sie auf Grund und Boden hypothekarischin fruchtbringender Weise angelegt werden müssen. Denn wenn eine derartige Bestimmung nicht in alter Zeit be standen hat, wie kann man dann sagen, die Aufhebung des Hypothekarpfandrechtes auf Grund und Boden verstoße gegen das alte canonische Recht? Wer nun aber die thatsäch lichen Verhältnisse, welche „seit den ältesten Zeiten fort und fort', nämlich etwa bis zum Beginn, des 19. Jahrhunderts, bestanden, ins Auge fasst, der erkennt sofort, dass die Kirche

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Pagina 2 di 8
Data: 06.11.1896
Descrizione fisica: 8
? Das richtige „Wie' hat eben damals gefehlt; hätte man zu der Zeit, wo Grund und Boden des Bauern losgebunden wurde, hätte man damals die berufsgenossen schaftliche Organisation der Landwirtschaft ein geführt und an Stelle der alten Bande gesetzt, so würde sich die Sache freilich anders ausge nommen haben, als sie thatsächlich uns heute vorliegt. Jetzt wird es viel schwieriger sein, die Heilmittel herbeizuschaffen, die vor 50 Jahren versäumt worden sind. Herr Dr. v. Grabmayr hält mir vor, dass

ist, ob sich diese Wissenschaftslehre auf den Boden des Christenthums stellt oder nicht. Es wäre mir aber gar nicht schwer zu zeigen, dass der Grund satz: „Grund und Boden ist als Ware zu be handeln' mit dem Geist des Christenthums denn doch nicht im Einklang steht. Herr Dr. v. Grabmayr hält mir vor, ich hätte das Hypothekarwesen als eine moderne Er findung erklärt. Ich habe aber nur gesagt, die moderne Hypothekarverschuldung ist der Ruin des Bauernstandes, und das behaupte ich auch jetzt. Wann

diese Hypothekarverschuldung im Princip angefangen hat, darüber habe ich mich gar nicht ausgesprochen. Ich weiß ganz gut, dass es schon bei den alten Römern Hypotheken auf Grund und Boden gegeben hat (würden wir den Unterschied zwischen dem römischen und dem deutschen Recht prüfen, es dürfte sich bald zeigen, wo der Vorzug ist), dass aber die Art und Weise unseres HypothekarerediteS eine alte In stitution nicht ist, wird mir auch Herr Doctor v. Grabmayr kaum absprechen. Nun aber hat er gesagt: „Unsere Verhältnisse verlangen

wir diese Fahne im October des Jahres 1805 aus den Posten „NmtzMSV BhMNiK.' frage bestimmt wird. Diese Verbindung perhorres ciere ich. Herr Dr. v. Grabmayr sagt zwar, es sei eine andere Verbindung nicht möglich. Das leugne ich. Ich sehe nicht ein, warum man auf Grund und Boden nicht zunächst mit Rücksicht auf das Erträgnis soll Geld leihen können, nach dem die Forderung des Capitals vom Grund und Boden einzig durch sein Erträgnis befriedigt werden kann. Ich sehe wirklich nicht ein, waS entgegensteht, dass

nicht gesetzlich verfügt werden könne: „Grund und Boden darf nur durch das Mittel des Erträgnisses und darum auch nur im Verhältnis zu demselben belastet werden.' Es ist überhaupt eigenthümlich (ich behaupte nicht, dass diese Verdrehung in tendenziöser Weise geschieht), man wirst mir immer ein, es sei für den Bauernstand sremdes Geld nothwendig; das wird in einer Weise vorgebracht, als hätte ich verlangt, den Bauern sei das Schuldenmachen zu verbieten. Enthält doch gerade mein Entwurf die Bestimmung, dass

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Pagina 3 di 8
Data: 07.02.1896
Descrizione fisica: 8
ist dann die Einführung des Grundbuches nothwendig, nothwendig ein tief greifender Systemwechsel; ferners wendeten manche M, v. Zallinger nehme in seinem Projecte vieles vom Gmndbuchssystem an; angenommen das. Ließe sich das nicht leichter erreichen als eine Vereinbarung auf Grund eines geänderten Reichs- gesetzes? Darüber bot die ganze Verhandlung richt genügenden Aufschluss. Der Statthalter Graf Merveldt fixierte mch der Rede v. Zallingers den Standpunkt der Regierung. Er könne nur die vom Ausschusse

mit einigen Aenderungen angenommene Regieruugs- mlageempfehlen, da er die Ueberzeugung gewonnen habe, dass nur auf diese Weise Abhilfe geschaffen «den könne. Es sei zuzugeben, dass die An nahme des Grundlmchsgefetzes kein leichter Ent- schluss des Landes sei, die Anlage des Grund- iuches erfordere viel Zeit und große Mühe Diliches Zugeständnis wie bei der Wehrdebatte). Se. Excellenz der Herr Statthalter scheint außer-- Admtlich zartfühlend gegen allfällige Kritik an den Beamten zu sein, seien es Thierärzte

aus ememAnhänger ^»,^/^chbuches zum Vertheidiger des Grund- ^1^ geworden. Er habe die Ueberzeugung, T? ^ die Verbesserung des Verfachbuches man nothwendig zum Grund- behandelte dies bezüglich der ding st und der Servituten, 'die den Gegen- m^ung bilden, des Legalisierungs- N«, Grundbuchsgesuche, der gebüreurecht- den^nst ^ Redner verbreitete sich über m ^ I^punkt und die Vollkommenheit, die beim zu erreichen wäre, und übte seine längeren an den Ausführungen »lanrkmn, Manchmal mit einiger Schneidigkeit

, Äe dn^? ^ ^n Waffen „geistreichen' Witzes, buch aiick,^^c ^lnwurf, dass das Grund- «ckwies- beständig fei, mit dem Citat der ^ irdische ist vergänglich — Schwanz bleibt länglich.' als seslist ^ ^ jedenfalls noch weiter hergeholt, «leinte Vergleich Grabmayrs; doch dass er den fettesten MdelnR-.^t^/6ung Zallingers (seinem Colle- erichterstatter Grabmayr überlassenwolle. Ehevor er schloss, richtete Dr. Wackernell noch einen Appell an den Regieruugsverlreter: erstens positiv zu erklären, dass die Kosten

zu erwidern, wobei er es nicht unterließ, das Wohlwollen der Regierung wirken zu lassen. Nach der von ihm vorgebrach ten Rechnung würde die Einführung des Grund buches oder die von der Regierung empfohlene Regelung der öffentlichen Bücher 18 Jahre be anspruchen. Merkwürdigerweise hatte Dr. Schu macher nach seinem eigenen Geständnisse schon erwartet, dass gegen den Richterstand Vorwürfe erhoben würden, und sich dafür vorbereitet, den selben in Schutz zu nehmen. Da nochmals der Herr Statthalter ermunterte

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Pagina 3 di 8
Data: 13.07.1894
Descrizione fisica: 8
Nr. 56. Brixen, Freitag, ^icht erfüllt werden konnten'/ da der in Aussicht genommene Grund als „lehmh altig' be funden worden sei. Durch dieses commissionelle Gutachten sollten also nach dem Berichte des „Tagbl.' die Wünsche und Erwartungen der ^ClericaleN' vereitelt worden seien. Ehevor wir das genannte Gutachten in Erwägung ziehen, können wir nicht umhin, dem „Tir. Tagbl.' öffentlich den wärmsten Dank auszusprechen für' die Ausklärung über sie neueste Parteigruppierung in Hall

und das Ergebnis dieser Erforschung einer Behörde zur Kenntnis gebracht. Sanitätsrath Dr. Pircher gründet ferner sein Gutachten darauf, dass der erwähnte Grund in der Tiefe eines Meters eine 2V Centimeter breite Lehmschichte aufweise und deshalb die Verwesung der Leichen sehr behindert werde. Ist diese Begründung stichhaltig? Wir gestatten uns, obgleich Laie im Fache, darauf Folgendes zu erwidern: 1. Nach dem neuesten Stande der hygienischen Wissenschaft gilt Sand, mit einer nicht allzugroßen Quantität

von Lehm vermengt, als sehr geeignetes Material, den Verwefungsprocess der Leichen, die es umgibt, unbehindert zu lassen oder auch Zu fördern. Dr. Karl Flügge schreibt: „Sand- Loden, der eventuell mit etwas Lehm gemischt ist, bietet die günstigsten Bedingungen' (für Ver wesung). (Grundriss der Hygiene, Leipzig, Veit, ^l.894, S. 435.) Wie wenig aber die 20 Centimeter breite Lehmschichte einen geologisch-hygienischen Grund bietet, am besagten Platze nicht Leichen ZU bestatten, lässt Flügge daraus

dieses Blattes mitgetheilt werden, dass in den letzten Tagen auch der vom löblichen Gemeinderathe in Aussicht genommene östlich gelegene Grund nach seiner geologisch-hygienischen Beschaffenheit für die Ver wesung der Leichen von ebendenselben Fach männern geprüft worden ist, welche ehedem in dieser Richtung den Grund des Brockengutes unter sucht hatten. Das Ergebnis dieser Prüfung lautet nun aber dahin, dass der Grund am Nordost ende der Stadt in Rücksicht ans die Lehmhaltig keit sich noch viel weniger

nordöstlich gelegene Grund noch viel weniger als Begräbnisplatz benützt werden darf, da der letztere nämlich weit größeren Lehm gehalt aufweist als der Grund des Brockengutes. Aus dieser Darlegung erhellt, wie es kommt, dass das commissionelle Gutachten des Herrn Sanitätsrathes Pircher von der Bevölkerung so wenig ernst genommen wird. Es hat dieselbe zu dem sehr befremdet, dass anlässlich der com- missionelleN Untersuchung des Brockengutes wahr genommen werden musste, dass Herr Sanitäts rath Dr. Pircher

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Pagina 3 di 8
Data: 29.01.1897
Descrizione fisica: 8
, manche Klagen n vorzubringen. In dem Schluss- ÄN den ersten Theil der Resolutionen konnte P essor Schöpfer die Klagen zusammenfassen. L?der Abstimmung zeigte stch auch mit Bezug ^ auf w Hauptpunkt des Agrarprogramms die fordern«? nach gesetzlicher hypothekarischer Un° verschuldbarkeit von Grund und Boden, volle Ein- müthiqkeit. Aus den unten Mitgetheilten Resolutionen kqnn man ersehen, auf was m der Berathung besonders Gewicht gelegt wurde. — Der zweite Theil der Hauptversammlung war der Angelegenheit

spricht für Ihre regen Be mühungen zur Hebung der Landwirtschaft den verbindlichsten Dank aus.' Den früheren Be schlüssen wurde noch einer angefügt. Da es Sache des Landtages ist, vieler Angelegenheiten des Bauernstandes sich anzunehmen oder sich an die Regierung zu' wenden, so war es nothwendig, die Beschlüsse des Agrartages der Aufmerksamkeit des Landtages zu empfehlen, vor allem, damit er die in den Beschlüssen ausgesprochenen Grund sätze zur Grundlage dtzr Agrarreform Nehme. (Der Beschluss

ist im letzten Grunde keine andere als die'hypo thekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden. Denn: a) Bor allem bewirkt sie eine große Erleichterung des Schuldeu- machens, indem Grund und Boden nicht nur bis zum. Ertragswert, sondern sogar bis zum Verkehrswert als Pfand hingegeben werden kann; b) dadurch schafft sie hohe Güterpreise, die den Ertragswert oft um vieles übersteigen. Die nothwendige Folge davon ist, dass die Güter auch umsomehr belastet werden können, und dass zumal bei dem immer häufiger

Mtsversteigerung. ist ^pothekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden , m ^ daran, dass alle anderen Versuche zur Hebung wünschtei^Erfol^ ^'^'5tandes für die Dauer ohne den ge- au? N ^^^lich sonst für den Bauernstand geschieht, kommt entweder au? der Ausgaben oder Vermehrung der Einnahmen, also aber nni-k Wirtschaftserträgnisses hinaus. Dadurch werden verschliß,'terpreise gesteigert, und wird für die weitere Boden- v^cyuldung neuer Raum geschaffen. Die Anwendung all dieser Mittel ist nur dann von dauerndem

Erfolg begleitet, wenn zugleich der Entlastung des BodeNs von den daraufliegenden Hypothekarschulden zielbewusst zugearbeitet wird. 5. Der Agrartag erkennt deshalb die einzige Rettung des Bauern standes darin, dass: a) durch gesetzliche und Verwaltungsmaßregeln die weitere Ver schuldung von Grund und Boden aufgehalten wird; k) die allmählich e Entlastung des bäuerlichen Grundbesitzes unter vorläufiger Feststellung einer Verschuldungsgrenze angebahnt und durchgeführt wird; e) Grund' und Boden

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Pagina 2 di 8
Data: 27.09.1900
Descrizione fisica: 8
». Unter diesem Titel erschien in Nc. 108 der „Bnxener Chronik' vom 20. S>ptember ein Artikel, welcher einige Klagen gegen das Grund buch führt. Der Verfasser hat es gewiss auf richtig gut damit gemeint, und es wäre nur zu wünschen, wenn in Zukunft öfters über Gcund- buchsangelegenheiten in den Zeitungen geschrieben würde; es würde dies sicherlich von großem Nutzen sein. Der Artikelschreiber beruft sich darauf, dass er das Grundbuchgesetz und Dr. Grabmahls Schrift über das Vcrfachbuch gelesen habe und darauf

bei verständigen Bauern über das Grund buch Nachfrage gehalten hätte. Das ist alles ganz schön, aber leider merkt man dem Verfasser an, dass er weder mit dem Verfachbuche, noch weniger mit dem Grundbuchs ernstlich und gründ lich bekannt ist. — Um mit diesen zwei Büchern gründlich bekannt zu werden, genügt es nicht, emzelnes darüber zu lesen, sondern da muss man V.'rfach- und Grundbuch etliche 1000mal selber durchklauben, dann erst wird man zur Ueber zeugung kommen, wie armselig das Verfachbuch

und wie praktisch das Grundbuch sei. Ich erlaube mir heute, in wohlgemeinter Absicht zur Richtigstellung jenes Artikels einiges zu erwidern und aufzuklären, und beziehe mich auf die dort vorgelegten Fälle. 1. Hausmühle. Das Eigenthumsrecht dieser wahrscheinlich ganz neuerbauten Hausmühle konnte in das Grundbuch deshalb nicht cinge- - tragen werden, weil die Mühle selbst im Grund buche nicht aufgenommen war. Sie war aber deshalb im Gmndbuche nicht aufgenommen, weil sie in der Kataftralmappe

noch nicht eingezeichnet war. Allerdings hätte das geschehen sollen bei der Grundbuchsanlegung. Ist nun das Grund buch in jener Gemeinde, wo dieser Fall sich er eignet hat, noch nicht eröffnet, so möge der Besitzer nur beruhigt sein, die Sache wirö trotz der Vernachlässigung noch in Ordnung kommen; er möge sich nur melden, wenn der Entwurf des Grundbuches jener Gemeinde zur öffentlichen Ein sicht anfliegt. Ist das Grundbuch für jene Ge- meinde bereits eröffnet, mag er dennoch beruhigt sein, denn ditses Versäumnis

kann immer noch gutgemacht werden ohne jeden Schaden. Solche Unfälle beim Grundbuche kommen schon öfter vor. 2. Ob st bäume auf Gemeindegrund. Dieser Fall ist interessant. Leider hat der Artikel schreiber das Grundbuchgesetz zu wenig im Ge dächtnisse behalten. Das Grundbuch hat diesen Fall, wo Obstbäume auf fremdem Grund und Boden stehen, der Fruchtbezug aber einem anderen Eigenthümer zusteht, für Wälsch-und Deutsch-Süd- tirol eigens vorgesehen. In Nordtirol ist ein solches Rechlsverhältnis

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Pagina 9 di 12
Data: 06.07.1912
Descrizione fisica: 12
die Teilnehmer an der bisher so glatt verlaufenen Alpenfahrt in große Bestürzung. ReMtkN-Nerkehrsbureail N. A- Linke, vsumeMei', vo?ei». Vrenaerltrs§§e llr. 5by, lllumelterhsus. (Auskünfte, Pläne, Photographien erliegen im Bureau.) Verkäufliche Objekte: 1: Villa in Bozen, Neubau, Einfamilienhaus, gesunde, aussichtsreiche Lage, mit 1518 Grund, 45.000 X. 2: Villa in Bozen, Neubau, Einfamilienhaus, gesunde, aussichtsreiche Lage, mit 743 Grund, 40.000 X. Nr. 3: Villa in Bozen, Neubau, Einfamilienhaus, gefunde

, aussichtsreiche Lage, mit 546 Grund, 34.000 X. Nr. 4: Wohn- n. Geschäftshaus in Bozen, 2 Läden, 7 Wohnungen, Garten u. Hofraum, 90.000X. Villa in Meran, in sehr schöner Lage, samt kompletter Inneneinrichtung, Garten usw., 105.000 X. Villa in Seis, Neubau, samt Innenein richtung und 2040 Grund, 50.000 X. Nr. 13: Haus in Bozen, in der Nähe der Bürger säle, mit 475 Klafter Grund. Nr. 16: Weingut mit Haus, Stadel und Stall für 12.000 X zu verkaufen, event. zu verpachten. Nr. 17: Hotel in Deutsch-Südtirol

, mit Speisesaal, großem Restaurationsgarten, 24 Fremden zimmern, vollständig eingerichtet, samt Wäsche und Silber, mit anschließenden, sehr großen, dazugehörenden Baugründen, ganz hypothekenfrei, 110.000 X. Nr. 18: Villa in Seis-Kastelruth, Neubau, in schöner Lage, 3 Wohnungen mit je 3 Zimmern, Küche, Bad, Zubehör, Grund zirka 1260 M-, 35.500 X. Nr. 19: Villa in Seis-Kastelruth in schönster Lage, Einfamilienhaus mit 8Zimmern, AKammern, Küche, Bad usw., auch als Pension ge eignet, Grund zirka 1005 31.500

m' Park, 160.000 X. Nr. 29: Restaurant, Neubau, mit großem Garten, zugehöriger Wohnung, eventuell mit zehn Zimmern sür Fremdenpension, in Gries zu verpachten. Nr. 31: Cafk-Restaurant mit großem Grund, voll ständig eingerichtet, in Sommerfrischort bei Bozen. Nr. 33: Großer Gasthof im Vintschgau. bekanntes Touristenheim, mit Nebengebäuden, Auto- garage, Magazinen, Badeanstalt, großem Garten, großer Oekonomie, mit zwei Stallungen, Stadel, sehr günstiges Objekt, samt Inventar. Nr. 34: Bahnhof-Restaurant

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Pagina 1 di 8
Data: 01.01.1897
Descrizione fisica: 8
hWothekarlscheUnvttschnldbttrliejt von Grund und Soden. Antwort auf: „Die verleumdete Hypothek' des Herrn Dr. v. Grabmayr. <BomLandtagsabgeordneten ProfessorAr. Aenr. Schöpfer.) IV. Der Beweis u. der Versuch, ihn zu widerlegen. Herr Dr. v. Grabmayr leugnet das Natur recht, er leugnet darum auch, dass dem Grund und Boden vom Naturrecht eine bestimmte Stellung und Aufgabe zugewiesen sei. Das Wenige, was er hierüber gegen mich HsHrichen, hat sich bei näherer Betrachtung als ein ganzes Gewirr der gröbsten Irrthümer erwiesen. Es gibt

ein Naturrecht, und es gibt darum insbesondere auch ein Naturrecht über Grund und Boden. Auf das letztere kommen wir später noch zurück. — Jetzt müssen wir auf unsere eigent liche Streitfrage eingehen: die Un Vers chuldb arkeit vom Grund und Boden. Ich habe die Forderung aufgestellt, Grund und Boden solle vom staatlichen Gesetz als uuverschuldbar erklärt werden, und ich habe auch den Beweis dafür erbracht. Mein Gegner hat versucht, mich zu widerlegen; er war damit nicht zufrieden

, sondern wollte auch seine gegentheilige Forderung beweisen; ^ Grund und Boden solle verschuldbar sein und bleiben. Es obliegt mir deshalb Herrn Dr. v. Grabmayr gegenüber eine doppelteAufgabe, nämlich zu untersuchen, 1. ob es ihm wirklich gelungen ist, meinen Beweis für die Unverschuldbarkeit des Bodens zu widerlegen, 2. seinerseits den Beweis für die Ver- schuldbarkeit zu erbringen. — Wir beginnen mit dem ersteren. Der Beweis dafür, dass Grund und Boden unverschuldbar sein solle, lässt sich keineswegs mit wenigen Worten führen

, man kann ihn aber kurz zusammeusaffen, und dann lautet er: Die Verschuldbarkeit von Grund und Boden führt nothwendig zur Ueberschuldung desselben und dadurch ebenso nothwendig zum Ruin des Bauern standes. Geht aber der Bauernstand zugrunde, »so ist es um. das Wohl der Gesellschaft über-' Haupt und um die staatliche Ordnung insbesondere geschehen. Was die staatliche Ordnung unter gräbt und das Wohl der Gesellschaft zerstört, ist aber jedenfalls abzuschaffen. Die Ver-- s chuldbarkeit des Bodens ist also gesetzlich

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Pagina 4 di 8
Data: 10.10.1907
Descrizione fisica: 8
(Novalien) in die Transportobücher angeordnet. Novalien sind solche Grundstücke, welche entweder durch Kultivierung öder Grund stücke steuerpflichtig geworden sind oder welche zwar schon besteuert waren, aber infolge gänz licher Veränderung ihres ursprünglichen Zustandes (z. B. durch Aufführung von Gebäuden) zu einem weit höheren Ertrag oder Wert gebracht worden sind. Nachdem der neue und revidierte Grund steuerkataster in allen Provinzen im Jahre 1883 in Wirksamkeit getreten ist, entfiel die weitere

verzeichnet sind (Hosgerichtskataster). Ist die Identifizierung geschehen und sind alle die Parzellen unter der Decke der Kataster nummern vereinigt, so müssen aus dem einem Besitzer gehörigen Grundstücke die Grund buch skörp er gebildet werden. Es folgt die Ausgabe der Grundbuchskörperbildung. Wollte man den Begriff Grundbuchskörper erklären, so könnte man sagen, daß ein Grund buchskörper eine oder mehrere Liegenschaften sind, welche auf einem Grundbnchsblatt geschrieben und gewöhnlich in eine Einlage

gesetzliche Hindernis ist die Verschiedenheit in der Belastung der einzelnen Grundstücke eines und desselben Eigentümers. Parzellen, auf denen in der Weife verschiedenerlei Hypotheken lasten, daß die eine Hypothek zum Beispiel auf alle Parzellen, eine andere nur auf einige oder eine einzelne Parzelle sich erstreckt, können nicht .in eine einzige Einlage zusammen gefaßt werden; diefe Belastungsverschiedenheit bildet ein unüberbrückbares Hindernis der Zu sammenschließung von Parzellen zu einem Grund

buchskörper in einer Einlage. Der Grund, weshalb verschieden hypothekar belastete Parzellen nicht zu einem einzigen Grund buchskörper zusammengelegt werden dürsen, ist der, weil alle bücherlich eingetragenen Lasten sich auf den ganzen Grundbuchskörper erstrecken müssen und weil alle Lasten alle Teile eines Grundbuchskörpers, alle darin enthaltenen Par zellen, ergreifen und treffen, wie dies bereits vorhin erwähnt wurde. (Fortsetzung folgt.) Vrtg.--1korrespondenzen. »kbruÄl unlerer vriz.»v.,rrerp. nur mtt

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Pagina 2 di 8
Data: 04.12.1891
Descrizione fisica: 8
aber die Ermäßigung der Realsteuer (Grund- und Gebäudesteuer) einzutreten habe, das habe der Finanzminister weder in seinem Berichte (Finanz- exposH, noch bei einer anderen Gelegenheit aus gesprochen, ja, nicht einmal angedeutet. „Wir befinden uns in dieser Hinsicht vollkommen im Unklaren. Wir wissen nicht, ob bloß die Grund- steuer-Hauptsumme oder das Steuerprocent bei der Grundsteuer oder Gebäudesteuer herabgesetzt werden soll, ob auch, ähnlich wie bei der Erwerb steuer, bei kleineren Grundbesitzen

deshalb als nothwendig, weil in der Bestimmung der Bonitäts classe, sowie des Reinerträgnisses zahllose Ungleich heiten und andere gewaltige Missstände Platzge griffen haben, die unmöglich fortbestehen können. Die Schuld an diesen Missständen tragen die beklagenswerte Uebereilung, mit der das Grund- steuer-Regulierungswerk vollendet wurde, ferner die Art der Nachbesserung und die vielfache Ver schiebung der Steuerobjecte in andere Classen. „Würde eine Revision in dieser Richtung mcht emtreten, so wäre

hatten die Grundbesitzer die Fassionen (Einbekenntnisse) einzustellen, sowohl hinsichtlich der der Rusticalsteuer*) unterliegenden Gegenstände, als: Grund und Boden, Gebäude- und Real- gerechtigkeiten, als auch über die der Dominical- fiener*) unterworfenen Grund- und Zehentgelten. Es erfolgte hierauf die Schätzung der der Rustical- steuer unterliegenden Gegenstände, die Vergleich- ung der Schätzung mit den erhobenen Kanfpreifeu und sodann die Richtigstellung durch den Tax- gleichstellungscommissär. Zufolge

durch Zusammenzählen der Posten erhalten. Tirol hatte einen Guts- und Grund-- besitzkataster, jetzt gibt es nur einen Parcellen- kataster. — Die diesbezügliche Darlegung des Redners lautet: „Von höchster Wichtigkeit erscheint im Zusammenhange damit die weitere Vorschrift der Schätzungsiustruction, dass bei im Verbände stehenden Gütern (Höfe, Hueben, Lehen oder *) Aie steuerpflichtigen Gegenstünde waren also doppelter Art: nämlich der eigene Grund und Boden, Gebäude zc. (die darauf liegende Steuer wurde Rustical

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Pagina 1 di 8
Data: 11.12.1896
Descrizione fisica: 8
Weöaction und Administration der „Drirener Chronik'. Die hypothekarische Unverschnidbarkeit von Grund und Koden. Ankwork auf: »Die verleumdeke Hypothek' des Herrn Dr. v. Grabmayr. (Vom Landtagsabgeordneten ProfessorDr. Aem. Schöpfer.) III. Dr. v. Grabmayr und das Nakurrechk. In meiner Landtagsrede habe ich den Grund satz aufgestellt: „Was das Natürrecht von Grumd und Boden verlangt, das muss als Ziel unserer Bestrebungen gelten.' Mit anderen Worten: „Was in Bezug auf Grund und Boden das Naturrecht

verlangt, das soll auch die staatliche Gesetzgebung ver langen; diese Gesetzgebung soll über Grund' und Boden eben das als Recht erklären, was bereits im Naturrecht ausgesprochen ist.' Dies ist eigentlich der oberste Grundsatz, von detn ich ausgegangen bin, um die Unverschuldbarkeit des Grundeigenthums zu beweisen. Aber auch hier stoße ich bei Herrn Dr. v. Grabmayr auf ener gischen Widerspruch. Er hält mir entgegen: 1. Es gibt kein Naturrecht, und 2. insbesondere gibt es kein Naturrecht über Grund

und Boden. Wir führen seine eigenen Worte an. Vom Naturrecht überhaupt schreibt er: „Einen solchen Beweis (dafür nämlich, dass man die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen durch die gesetz liche Unverschuldbarkeit beschränken müsse) sucht man ver geblich in der christlichsocialen Kritik des Hypothekarrechtes. Wir begegnen da vor allem der Berufung auf die natur rechtliche Stellung von Grund und Boden. „Was das Naturrecht von Grund und Boden verlangt, das muss als Ziel unserer Bestre bungen gelten

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Pagina 1 di 10
Data: 18.10.1889
Descrizione fisica: 10
Rechtsordnung Mschtk, war er selbst dem Volke geläufig, jetzt ist er so gar Staatslenkern unverständlich. Dieser Satz lautet: ber Grund und Boden gehört in erster Linie ^.ganzen Gesellschaft und erst in zweiter unn gehört er dem Besitzer; man drückt wese Meit auch aus: Die Gesellschaft hat das ^ereigenthum über Grund und Boden. Das kA Alich sonderbar, wenigstens in den Ohren der Wz ^ und aller derer, die vo»u Geist des Kapitalis- volkswirtschaftlichen Liberalismus mehr oder ' °er angekränkelt

sind, und das kann auch den Besten passieren. Und dennoch ist es so; denn für >N eck ist der Grund und Boden da? Ist er ZK?,,! deshalb gegeben, damit der Einzelne ihn zn AM-t Zwecken benützen, oder vielleicht gar durch desselben sich bereichern kaun, wie der moderne ) ^kzl. Nr. 32 der „Brixener Chronik.' Kapitalismus lehrt? Mit Nichten; sondern der Grund und Boden ist da für die Gesammtheit der Menschen, als das Mittel für ihre Ernährung; seine Bestim mung — sagt die mehr wissenschaftliche Sprache — ist die nationale Ernährung

. Der Bestand der Ge sellschaft ist denn doch wichtiger als die sinnlose Bereiche rung eines Einzelnen. Wie wird es aber einmal mit der Gesellschaft aussehen, wenn wenige Einzelne die Nahrungs kraft der Erde ausschließlich für sich selbst in Beschlag nehmen, ja durch fortgesetzte Ausbeutung diese Kraft viel leicht noch zerstören? Die Gesellschaft wird verkümmern, die Ausbeuter selbst aber werden ersticken. — Es ist dar um ein soziales Grundgesetz, daß der Grund und Boden zuerst für die Gesammtheit

da ist, und erst in Unterordnung darunter sür den Einzelnen; und in diesem Sinne behaupten wir: Die Gesellschaft hat das Obereigenthum über Grund und Boden. Dieses Gesetz hat auch Gott nach der Erschaffung des ersten Menschenpaares angedentet, indem er demselben die Erde übergab mit den Worten: „Wachset und vermehret euch und erfüllet die Erde und unterwerfet sie euch . . . siehe, ich habe euch alle Pflanzen gegeben, damit sie euch zur Speise seien'; nach der Süudfluth fügte er hinzu: „Alles Lebende

soll euch zur Nahrung dienen.' Damit ist dem Menschengeschlechte die Erde übergeben, da mit ihre Erzeugnisse demselben als Lebensmittel dienen. Was folgt nun aus diesem Obereigenthum der Ge sellschaft? Daraus folgt: Die Gesellschaft hat das Recht und auch die Pflicht Sorge zu tragen, daß mit dem Grund und Boden dasjenige geschehe, was nothwendig ist, damit er der oben dargelegten nationalen Bestimmung ent spreche. Dazu ist aber vor Allem nothwendig, daß der Grund und Boden unter einzelne Menschen in einer ge wissen

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Pagina 1 di 10
Data: 24.12.1897
Descrizione fisica: 10
der Grund und Boden wie eine begliche Sache behandelt wird und darum die Freiheit existiert, ihn nach Belieben zu theilen, ,zu veräußern und zu verschulden. Heute gehe ich um einen Schritt weiter und zeige, dass aus dieser falschen Freiheit, besonders aus der letzten, die Misere des Bauernstandes nothwendig folgt. Der Grund und Boden ist, wie man sagt, em gegebene Sache; er ist da und bleibt da, « kann ihn nicht ausführen oder einführen wie etwa das Getreide, das auf ihm wächst. Ran

muss sich mit dem zufrieden geben, was im Umfang einer Gemeinde oder eines Bezirkes M Grundstücken vorhanden ist. Bei den be-- Mglichen Verkehrsartikeln wird nun der Kauf- durch. Angebot und Nachfrage reguliert; ^ größer die Nachfrage, umfomehr steigt m Preis. Wenn nun Grund und Boden eben- M nach diesem Gesetz behandelt wird, so kann ei beim Zusammenwirken verschiedener Umstände M lech kommen, dass die Nachfrage das An- ? übersteigt, und dies ist, wie allgemein m ^ häufig der Fall in Ländern r Bevölkerung, besonders

. Da haben wir's also: Weil man beim Güterverkauf nicht zu zahlen braucht, sondern nur Hypothek zu geben, wird die Nachfrage gesteigert, und die Grund preise werden nothwendig in die Höhe getrieben, mit den Preisen auch die Schulden. Es tritt ein neuer Uebelstand dazu. Sind die Güterpreise hoch beim Güterkauf, so werden sie auch hoch für die Vererbung der Güter. Der- Schätzungswert bei Uebergaben unter Lebenden und bei Ebabhcmdlungen.steigt mit dem Ver kehrswert. Und wenn erst viele Miterben zu befriedigen

sind, so wird die Schätzung schon diesen zuliebe hoch gestellt. So führt die Ver schuldungsfreiheit zum Verschuldungszwang; der Käufer hat die Schulden freiwillig gemacht, der Erbe muss sie machen, weil ihm die Erbantheile als Hypothek einfach liegen bleiben. Es gibt freilich noch allerhand andere Ur sachen, welche den Bauern zum Schuldenmachen drängen; sie haben ihren Grund zumeist in der allgemeinen Weltlage, die freilich wiederum in der Herrschaft des Capitalismus begründet ist. Alle diese Ursachen kommen immer

wieder neu zu be lasten. So kommt also der Bauer durch die Ver schuldungsfreiheit auf eine schiefe Ebene und auf derselben immer mehr abwärts. Die Ver schuldungsfreiheit lockt aber auch das Capital an, sich als Hypothek auf dem Grund und Boden niederzulassen. Der Gläubiger sucht nämlich seine Deckung, er sucht sie in dem, was ihm am sichersten scheint, er nimmt den Boden als Pfand. Es bietet sich aber das Capital auch schon um des Zinses willen dem geldbedürftigen Grund besitzer an. Auf solche Weise

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Pagina 2 di 5
Data: 13.10.1910
Descrizione fisica: 5
jetzt bis Cavalese mit Automobilen befahren. Der erste Teil dieser Straße, Lavis —Grumes, wird auf Grund des neuen Straßenbauprogrammes mit einem großen Kostenaufwande teils umgelegt, teils rekonstruiert; der Hintere Teil, Grumes — Molina, ist bereits auf Grund des Straßen bauprogrammes vom Jahre 1897 ausgeführt und das kleinere Stück, Molina — Cavalese. besteht schon von früher her. Aber nicht bloß auf der Süd-, sondern auch auf der Nord seite dieses wichtigen Tales ist eine Verbindung von Cavalese

nach dem Etschlande vorgesehen. Die auf Grund des ersten Straßenbauprogrammes noch zu erbauende Straße Molina — Civez- zano führt zwar nicht unmittelbar nach dem Etschlande, sondern in das äußere Valsugana, stellt aber gerade dadurch eine unmittelbare Ver bindung Trients mit der Dolomitenstraße her. Diese Straße erhält aber noch eine Gabelung, indem das neue Straßenbauprogramm eine Straße enthält, die von Gardolo zwischen Trient und Lavis über Albiano — Moena zur vor genannten Straße führt. Außerdem

eine Lebensfrage für die Stadt. Die Sachlage ist umso ernster, als das Straßenbauprogramm des Jahres 1897 nicht bloß <m1 der OMte, sondern auch auf der West seite von Brixen eine Ablenkung des Ver kehres gebracht hat. JmProgramm befindet sich zunächst die Jaufenstraße, die von Sterzing über den Jansen nach St. Leonhard in Passeier führt. Die Jaufenstraße wird im Jahre 1911 dem Verkehr unv damit dem Staat in die Verwaltung übergeben werden. Zugleich wird auf Grund einer kaiserlichen Entschließung

und in die Schweiz. Die Ofenbergbahn wird speziell den Verkehr zwischen Meran und den Kurorten des Engadin vermitteln. Wenden wir uns nach Süden. Da findet die Jaufenstraße ihre natürliche Fortsetzung durch die G amp enstr aß e, die von Meran nach Lana—Tisens und über den Gampen nach Fondo in Nonsberg führt. Von Fondo in Nonsberg gehen jetzt Reichsstraße und Eisenbahn über die Mendel nach Kaltern und Bozen; eine andere Reichsstraße führt nach Süden gegen Mezolombardo; diese findet ihre Fortsetzung auf Grund

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Pagina 1 di 8
Data: 22.01.1897
Descrizione fisica: 8
; mehrmalige Linschaltnnzm nach Zahl und Größe laut anfliegendem Tarife entsprechend billiger. — SinzelneNummern der „Srixener Chronik' oder des „Tiroler Volksboten' ? kr. Kr das katholische Volk. Erscheint jede» Dienstag uud Freitag. Bestellungen und Ankündigungen sind an die Verwalwng, Brixen, Domplatz, zn richten. ^ZS°Rm^brelt^e „Tiroler Volk-boton' pro vlergesxaltene petltzeil« 7. Vrixen, Freitag/ den 22. Jänner ZW?. X. IcrHrg. Kann die hWstheksirjsche Unverschnidbar- keit von Grund nnd Kode» praktisch

durch geführt werden? (Vom Landtagsabgeordneten Dr. Aemilian Schöpfer.) Obwohl-über unser Thema noch manche Vorfragen zu erledigen wären, so muss doch einmal die obige, gewiss allgemein interessierende Frage gestellt und beantwortet werden. Ich zer lege sie in zwei andere, von denen die eine heute, die andere in der nächsten Nummer der „Chronik' beantwortet werden soll. — Die erste dieser zwei Fragen lautet: 1. Wenn Grund und Boden schuldenfrei ist, ist es dann in der Praxis aus führbar, dass er gesetzlich

als unverschuldbar er klärt wird? Kann der Bauernstand bestehen und -seine Aufgabe in der Gesellschaft erfüllen, wird wohl nicht die übrige Gesellschaft Schaden leiden, wenn Grund und Boden hypothekarisch als un verschuldbar gilt? 2. Nachdem der Grundbesitz bereits, und zwar sehr stark verschuldet ist, steht da noch ein Weg offen, die Hypothekarschulden ohne Ver letzung der Gerechtigkeit und ohne sonstigen Schaden der Gesellschaft zu beseitigen, den Grundbesitz schuldenfrei zu machen? I. Ist, die nene

, dann trägt das Gut schon wegen des Wegfalles so- vieler Hypothekarzinsen dem Besitzer Jahr für Jahr viel mehr ein^Jn Tirol würde die jährliche Mehreinnahme 'der Landwirtschaft schon aus diesem Grunde wohl 6 di» 8 Millio nen Gulden betragen, dann in ganz Cislei- thanien vielleicht 10t) Millionen Gntden. , Gewiss, die Landwirtschaft würde rentabel; und diese neue Rentabilität würde durch eine andere Folge der Unverschuldbarkeit noch be deutend gesteigert. Gegenwärtig ist Grund und Boden weitaus zum größten

genossenschaften blühen und ihren Mitgliedern die aufgewendeten Capitalien zu hohen Percenten verzinsen. — Und um auf etwas aufmerksam zu machen, was die Kurzsichtigkeit unserer leicht lebigen Zeit ganz zu übersehen scheint: Nur, wo Grund und Boden schuldenfrei ist, kann eine Nationalwirtschaft blühen Und, auf eigene Füße gestellt, den Kampf mit der Concurrenz des Aus landes siegreich aufnehmen. L. Das landwirtschaftliche Creditwesen erhält eine gesunde Grundlage. Dass das bäuerliche Creditwesen gegen wärtig

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Pagina 4 di 8
Data: 10.04.1906
Descrizione fisica: 8
, eventuell noch mehr von solchen Beispielen, gestützt aus tausend und mehr gesetzgültige, von sichtbaren Mängeln freie Urkunden, können beweisen, daß die Teilwälder des Besitzers Eigentum und psandhaftungspflichtig sind, und frage ich daher: Ist es gerecht, gesetzlich und in der Ordnung, wenn anläßlich der Grundbuchsanlegung a) die behördlicherseits ausgeführte Eigen tumswegnahme ohne Schadloshaltung der Grund besitzer aus Grund der Waldzuweisungsurkunde vom Jahre 1853 ersolgte, in welcher Urkunde

, sondern nur auf Grund der mit Ge nehmigung der k. k. allgemeinen Hofkammer er lassenen Erlässe oder auf Grund von Landes- guberni-ckrlüsseu erfolgen müssen? 2. Noch sonderbarer ist, daß von Grundp -rzellen. die urkundlich nachweisbar ca. 100 Jahre un unterbrochen m des Bauern Eigentum und Pfand- haftungapflicht sind und zur gleichen Swndz von demselben Bache verschüttet wurden, obwohl dem gleichen Besitzer gehörend, die einen, die kulti viert und aus welchen jetzt oder noch vor 25 Jahren „Brixener Chronik.' Nehren

oder Wiesengräser wachsen, ungehindert bei der Grundbuchsanlegung im Jahre 1905 in das Eigentum des Bauern kommen, jene angrenzenden Parzellen aber, die unkultiviert geblieben und mit Laub- oder Nadelhölzern bewachsen find, den Besitzern genommen werden und zwar auf Grund der Waldzuweisungsurkunde der Gemeinde Gödnach-Görtschach vom 12. November 1853, verfacht sub Fol. 120 zu Lienz, den 14. März 1854. Nachdem aber in dieser Waldzuweisungsurkunde nur die verteilten Waldungen am Görtschacher- berge

, der unverteilte Margitschwald, unverteilte Gemeindebannwald und Radishochwald als über geben aufgeführt erscheinen, so können un möglich die obbezeichneten verschütteten Gründe, welche, mehr als eine halbe Gehstunde vom Görtschacherberg entfernt, in der Mappenbe zeichnung unter „Aus-Raut' liegen und daher neben und unter der Fraktion Gödnach auf keinem Berge sich befinden, durch die Waldzuweisungs urkunde ins Gemeindeeigentum übergehen und folgere ich hieraus, daß in Osttirol Grund eigentumsrechte

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Pagina 1 di 10
Data: 13.11.1896
Descrizione fisica: 10
—, viertelMrig einmal wöchent- ganzjihria fl. S.—, yle (1V Petitzeile» mehrmalige <kin- SsuzeloeRu«»«»» Kir»l»rZ alk» haW» jrig fl. S.8U mit Post «««»» rig « k., LÄ» . mit Post ganzjährig 80 kr. halbzährig 40 kr. sammt Freiexemplar für den Adresse«. » Aus kcde» weitere Dutend ebenfall» ein Freiwemplar. — AnkSldigung»« sdr d» ^rir«l»» I «»lkiboten' w» dreiaelpaltem Petitzeile tt s »m. breit) » I--. Wr. 91. Brixen, Freitag, den ^3. November ^896. IX. Jahrg. Die Wverschnldbarkeit von Grund und Soden. (Schluss

.) „Meiner weiteren Behauptung, dass durch Hie Verschuldbarkeit der Verkehrswert der Güter und die Schuldenlast gesteigert wird, ist nicht Widersprochen worden, und man kann gegen diesen Satz thatsächlich nichts einwenden. Herr Doctor v. Grabmayr hat dann gesagt, ich hätte das Capital als den Feind von Grund und Boden bezeichnet. Nun, dass das Capital eine Tendenz hat, die dem Grund und Boden ungünstig ist, das wird mir niemand abstreiten; wenn man aber daraus schließen wollte, der Capitalbesitzer sei ein Feind

des Grundbesitzers, so wäre das ein Fehlschluss. Freilich geht der Grundbesitzer -meist nur aus Nothwendigkeit zum Geldbesitzer, und dieser kann noch den Barmherzigen spielen, wenn er das Geld herleiht. Wird nun der Boden, und sei es aus Barmherzigkeit, belehnt, so hat dies ebenso zu geschehen, wie es die Natur von Grund und Boden verlangt, und nur das fordere ich. So komme ich wiederum darauf, dass der Realcredit oft genug eine Nothwendigkeit ist. Das habe ich nie geleugnet und behaupte

, ich hätte am liebsten die Hände zusammen geschlagen. Die Forderung, man solle den Privat besitz an Grund und Boden dadurch schützen, dass man die Unverschuldbarkeit von Grund und Boden erklärt, soll im Socialismus endigen! Der Beweis war zu erbringen. Aber ich glaube, der Beweis würde solange. Zeit in Anspruch nehmen, dass man jahrelatlK'dasitzen könnte, und Dr. v. Grabmayr wäre mit dem Beweis noch nicht zu Ende. Ich kann Ihnen aber sagen: Der Socialismus stammt vom Liberalismus

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