, Welche als Last auch aus einen Teil eines Grund buchskörpers, ja sogar auf einen genau Zu be schreibenden Teil einer einzelnen Parzelle ein getragen werden können. Kein Hindernis der Bereinigung bildet aber der Umstand, daß zwei oder mehrere Parzellen nicht einen zusammen hängenden Grundkomplex bilden. Es kann auch vorkommen, daß Bestandteile eines Grundbuchs körpers, eines Hofes, in einer anderen Gemeinde, ja sogar in einem anderen Gerichtssprengel liegen. Dies ist insbesonders dann der Fall
liegt es nun im Interesse des Grund besitzers selbst, die Kommission auf solche walzende Grundstücke aufmerksam zu machen und deren * Eintragung in die zweite Abteilung des Grund buches zu verlangen. Wird dies während der Besitzstandserhebungen versäumt oder übersehen, so kann, wenn das Grundbuch einmal eröffnet ist, die Abtrennung einzelner mit dem Hofe ver bundener, aber zu demselben weder rechtlich ge höriger noch wirtschaftlich passender Grundstücke oft nur mit großen Schwierigkeiten und Kosten
festzustellen und einzutragen. Sind die Parteien nicht in der Lage, voll glaubwürdige Urkunden beizubringen, was häufig vorkommt, wenn das Original der Urkunde im Verfachbuchs hinterlegt ist und die Parteien keine oder nur eine mangelhafte Abschrift in ihren Händen haben, so muß der AnlegungSkomnnssär die Titel auf Grund der Parteianaaben und anderer Behelfe aus dem Verfachbuchs erheben. Hier sei auch ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kommissär zur Ordnung von Besitz verhältnissen, zur Hinwegräumung