Lehrer. Kirchenrecht der „Bozner Zeitung'. Die „Bozner Zeitung' stellt unter dem 6. April eine kirchenrechtliche Preisfrage. In der Diöeese Trient sei den Katholiken das Halten, Lesen und Verbreiten der „Bozn?r Zeitung' verboten. Außerhalb der Trientinsr Diöcese sei aber den Katholiken das Halten, Lesen und Verbreiten dieses Blattes gestattet. Nun wird die blöde Frage gestellt, ob das Halten tt. der »Bozner Zeitung,, den gläubigen Katholiken schädlich sei oder nicht? Schon das natürliche Recht ver
bietet jedem Katholiken, Zeitungen zu halten, zu lesen und zu verbreiten, welche den Glauben angreifen. Dass die «.Bozner Zeitung' aber das thut, daran kann höchstens ein abgestandener Katholik zweifeln. Das Naturrecht erstreckt sich aber nicht bloß auf die Diöeese Trient. Ferner heißt es in der neuen Constitntion Leo XIII. ,0No!vrum« über das kirchliche Bücherverbot vom 25. Jänner 1897 im VIII. Cop. unter Nr. 21, Alinea 1: „Tagesblätter, Zeitungen und Zeitschriften, welche absichtlich Religion
oder gute Sitte angreifen, sind nicht bloß durch das Naturrecht, sondern auch durch das kirchliche Recht verboten.' Diese Constitution ist aber ein allgemeines Kirchengesetz. In der Diöcese Trient ist die „Bozner Zeitung' noch eigens verboten. Also ist die «Bozner Zeitung' in der ganzen katholischen Kirche verboten, in der Trientiner Diöcese aber strenger als in anderen Diöcesen. Die „Bozner Zeitung' möge also, was ihr aller dings Nicht zuzutrauen ist, mehr Kirchenrecht studieren, bevor sie so alberne