. Der Kassationsgerichtshof in R o m wird alle bisher den anderen, nun aufgehobenen Kassationsgerichtshöfen Zustehenden Funktionen ausüben und den Titel „Kassationsgerichtshof des Königreiches' führen. Art. 2. Zahl und Amtssitz der Appellations- Gerichtshöfe und ibrer Sektionen, der Tribunale (Kreisgerichte) und Präturen (Bezirksgerichte) des Königreiches sind in der dem Dekret als An hang beigegebenen Tabelle bestimmt. Art. 3. Die räumlichen Amtsgrenzen der Ap pellationsgerichtshöfe, der Tribunale und Prä turen sind ebenfalls
in einer angehängten Ta belle bestimmt, vorbehaltlich von A b ä n de- r u n g e n, die bezüglich der Zuteilung von Be zirken (msnMmentL) an die Tribunale und von Gemeinden an die Bezirke, falls die Notwendig keit einer solchen erkannt würde, noch mittels Dekretversügung, jedoch bis spätestens 31. Dez. 1923 getroffen werden können. Art. 4. Die Tribunale von U d i n e und V e- ron cr, die laut besagter Tabelle der Juris diktion des Appellationsgerichtshofes von Ve nedig unterstehen, ferner das Tribunal von Zara
) ist die in Trient errichtete Sektion des Appellations gerichtshofes Venedig. (Ampezzo wird später, wie im Dekret erwähnt, -dem Tribunal Belluno unterstellt werden. Politisch gehört es bereits jetzt schon zur Provinz Belluno.) Dieser Sektion in Trient unterstehen die Tribunale (Kreisgerichte) in Bozen, Rovereto und Trient. Die Zuteilung einer ganzen Reihe von Ge meinden mit -deutscher Bevölkerung an das Tri bunal von Trient ist eine neue Etappe auf dem Leidensweg der Entnationalisierung. Nach Arti kel 3 steht