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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Pagina 44 di 52
Data: 30.09.1920
Descrizione fisica: 52
durch ausdrückliche Bestim mung des Vertrages oder kraft des Ge setzes oder Ortsgewohnheit fruclner, muss; 1) etwaige tur die Zahlung der Forde- ruiijg oder Schuld gebildete Garantien: mi Verzeichnis der Scheine und Doku mente. Avelclie als Beweismittel der Er klärung vorgelegt werden ; - ii) Adresse der die Erklärung abge henden Partei und Datum der ErkHi- .rung. Die Erklärung' muss ferner die ehreri- wörtliche Versicherung der dieselbe ab gebenden Partei enthalten, da;ss die gelie ferten Angaben vollkommen

Wahrheit.-- getreu si nid; und muss von derselben un terzeichnet sein. Wenn die erklärende. Partei nicht in der Lage sein sollte irgend eine der ver langten Aufgaben zu machen, muss die selbe die Auslassung rechtfertigen. Die Scheine und Dokumente zum Wahrheitsbeweise (ter Erklärung müssen :iiin Original, sowie im dreifacher Ab schrift auf stempelfreien Papier vorge legt werden. Falls das Original sich nur im Besitze der deutschen Vertragspartei befinde!; sollte, wird die die Erklärung abgebe ntui

Partei für die Vorlage der mögliciien Er satz-Beweismittel Vorsorge treffen. Für jede Erklärung wird das Prü flings- und Kompeusationsamt der die selbe abgebenden Partei eine sözielie Empfangsbestätigung mittels einer auf einem Exemplare der Erklärung selbst beizufügenden Bemerkung auifolgen. Die Empfangsbestätigung wird auf Verlan gen der die Erklärung abgebenden Par tei ausgefolgt werden, welche für die etwaigen Poistauslagen für deren Zu stellung tragen muss.

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Giornali e riviste
Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Pagina 85 di 95
Data: 31.10.1921
Descrizione fisica: 95
von der Verstän digung der 'Entscheidung gerechnet) an den administrativen Walüaus- schuss, welcher in der im vorigen Art. angegebenen Weise entscheidet. Dieser Rekurs ist durch denjenigen. der ihn beantragt hat, innerhalb fünf Tagen der daran interessierten Partei gericht lich- bekannt zu gehen, welcher 10 Ta ge Zeit für die Antwort freistehen. Gegen die Entscheidungen des admini strativen Wahlausschusses ist bezüglich der. im vorliegenden Artikel bezeichneten -Angelegenheiten der . Rekurs

an-den Au- pcHationshof im Sinne des Art. 37, 38 und 39 zulässig. •' Art. 84. •Jeder Wähler der Gemeinde ist be rechtigt gegen die Wahl, der Gemeinde- räte -Rekurs zu ergreifen. Die Rekurse sind innerhalb acht Ta gen von der Verküiidung. der 'Gewähl ten vorzubringen und müssen innerhalb dreier. Tage durch iene,n, der sie bean tragt hat, gerichtlich der Partei mitge teilt werden, welche etwa daran ein In- •feresse hat, und der 10 Tage zìi Beant wortung freistehen: v : • ' ' Die Rékiir^e; 'wéléhe : Streitigkeiten

ü- her die Wählbarkeit betreffen, sind bei ; den im Art. S8 bezeichneten Behörden anhängig zu ina.chen. ' Die die Wahlhandlungen betreffenden Rekurse müssen beim Bürgermeister o- der desisen Stellvetrteiter . eingebracht werden., lieber solche Rekurse entschei det in erster Instanz der Gemernderaiw Der Bürgermeister teilt die vom Gemein derat getroffeine Entscheidung der in teressierte]! Partei innerhalb fünf Tagen mit <' # Gegen die Entscheidung des Gemein derate« ist innerhalb eines .Monates

von der Verständigung über die Entscher dung der Rekurs an den administrativen Wahl au sschu ss zuläsisng, welcher in der im Art. S2 bestimmten Weise zu. ent scheiden hat. Der Rekurs rnuss durch je~ .nen. der ihn beantragt hat, gerichtlich der Partei mitgeteilt werden, welche etwa daran ein Interesse hat, und der 30 Ta ge zur Beantwortung freistellen. Gegen die in vorigen Absätze bezeich nete Entscheidung ist. auch in sächli cher Beziehung, der Rekurs an die 6. Sektion des Staatsrates zulässig. : Die Gemeindeüäte

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