sind. Die für das heurige Jahr gel tenden Steuertarife sind nicht abgeändert worden und verstehen sich daher für das Jahr 1936 ver längert. Bei der Fatierung ist zu beachten: a) Pakentsteuer: Es ist die Eröffnung, die Zu rücklegung oder der Wechsel des Geschäftes oder Berufes anzumelden. b) Lizenzsteuer: Es ist die Eröffnung neuer Be triebe, Wechsel des Lizenzinhabers, Vergrößerung oder Verlegung des Betriebes an einen anderen Ort, sowie Aenderungen, welche den Pacht- oder Mietzins betreffen, anzumelden (Gasthöfe
von beitragspflichtigen Gebäuden, die Er höhung der Gebäudesteuer und alle auf das Ein kommen aus ihren Häusern bezüglichen Verän derungen anzumelden. h) Beitrag für die Müllabfuhr: Die Hausbesitzer sind verpflichtet, jeden Wechsel der Mieter und Inhaber von Lokalen jederlei Bestimmung, sowie die eventuellen Abänderungen in der Einteilung der Wohnungen anzumelden. Diese Pflicht betrifft auch die Aemter, Berufs- und Handelsbüros, Lä den, Magazine, Gasthöfe, Restaurants usw., kurz alle Lokale zu Industrie-, Handels