Mineralölen, ihren Rückständen,^ Petroleumprodukten, Treibstoffen und Schmier ölen, deren Einfuhr nur mit der Lizenz des Kor porationsministeriums erlaubt ist. 4. Die Waren, die nicht in den angeführten Punkten enthalten sind, können laut den nachsol genden Bestimmungen, mit direkter Konzession der Zollstellen im perzentuellen Ausmaße, das in der Tabelle C angegeben ist, auf Grund der Bal letten des zweiten Trimesters 1934, durch welche die Einfuhr aus dem gleichen Herkunftslande, aus welchem die Einfuhr
. Als solche sind zu betrachten: Afghanistan, Albanien, Saudinisches Arabien, Argentinien, Oesterreich, Bolivien. Bra silien, Chile, China, Costarica. Equador, Deutsch land, Japan, Guatemala, Island. Jemen, Man- dschukuo, Marokko, Nicaragua, Panama, Para guay, Peru, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Schweiz, Ungarn, Urugay, Venezuela. 7. Die Einsuhr aus Ländern, die nicht unter dem vorhergehenden Paragraphen enthalten sind, kann nur mit einer besonderen Ministeriallizenz ersol- aen. 8. Auf Grund besonderer Abmachungen
, die mit einigen Ländern getroffen worden sind, gelten nachstehende Bestimmungen: Albanien: Die Einfuhr von Waren aus Albanien, die in.der Tabelle A und C enthalten sind, kann ausschließlich nur mit Vorweis der vom Finanzministerium erlassenen Lizenz, begleitet vom Herkunftszertifikat, von den Zollstellen ge stattet werden. Oe st erreich: Es ist die Einfuhr von Waren, die in der Tabelle C angeführt sind, zu 100 Pro zent auf Grund der Einfuhrbolletten des zweiten Trimesters 1934 gestattet. Die Verfügungen hin sichtlich
der Waren, die von den Herkunftszertifi katen, den Kontingentierungs- und Zollaus lösungszertifikaten begleitet sein müssen, verbleiben aufrecht. Deutschland: Die Einfuhr von Waren der Tabelle C ist bis zu 100 Prozent gestattet und zwar auf Grund der Balletten, welche die Einfuhr aus Deutschland im zweiten Trimester 1934 nach weisen, mit Ausnähme nachstehender Waren, für die nur die Einfuhr zu 80 Prozent gestattet ist: Zolltarifnummer 304: Eisen- und Stahlrohran schlüsse: 311-h: Nicht biegsames Gußeisen in nicht benannten Stücken
. Nr. 121.885, als auch die Verfügung hinsichtlich der Porzellaneinfuhr unter Zolltarif nummer 578, die nur mit Ministeriallizenz erfol gen kann, aufrecht. Island: Die Einfuhr der Waren der Tabelle C im Ausmaße, von 50 Prozent auf Grund der Bollette» des zweiten Trimesters ist gestattet. Schweiz: Was die Einfuhr aus diesem Lande betrifft, behält sich das Finanzministerium die Er teilung der entsprechenden Verfügungen vor. Ungarn: Die Einfuhr der in der Tabelle C in Betracht gezogenen Waren ist zu 100