Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
76 Bozener Adreßkatender. chemeindewahkordnung Mr die Stadt Mozen. tz 1. Wahtverechtiguug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter den Gemeinde-Angehörigenjene männlichen Per- Ionen, welche i« eine der folgenden Kategorien ge- hören: a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 a , von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens
des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an denselben oder des Betruges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhält»iste; c diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangenen Jahre oder ungeachtet erfolgter persönlicher Emmahnung im laufenden Jahre mit einem Rückstände aushaften. §4. Wàhlvà-tt(p-àesWahlrecht). Wahlbar
oder von der ° ° — k — <'-='■<- <■ - Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — Z. die Gemeindegen ossen^) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direk-e Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, be stimm ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welche die oben unter Punkt 2, Iii. d, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. 2. Körperschaften, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gemeindebezirk haben, sind wähl- berechtigt, wenn sie die nach § 1, Punkt
sind; den Perjonen, die wegen eines aus Gewinnsucht oe> übten Disziplinar- Vergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen, entsetzt worden sind (Art. X des Gesetzes vom b. März Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- 1862, RGül. Nr. 18). atität, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung find jeder für sich wahlberechtiget, wenn der an der Gesamtsteuerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrag erreicht
, von dessen Entrechtung überhaupt die Ausübung des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Teiibesitzer sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wahlkörper aus. § 3. Ausnahme und Ausschreßnng von der Wahlberechtigung. Ausgenommen von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes sind : 1. alle Personen, welche nicht eigenb-rechtiget sind; 2. d e entweder für sich *) d f. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechtigt (zuständig, find. **) d. f. solche österr. Staatsbürger