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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Pagina 283 di 290
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 150 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/8(1910)
ID interno: 483355
76 Bozener Adreßkatender. chemeindewahkordnung Mr die Stadt Mozen. tz 1. Wahtverechtiguug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter den Gemeinde-Angehörigenjene männlichen Per- Ionen, welche i« eine der folgenden Kategorien ge- hören: a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 a , von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens

des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an denselben oder des Betruges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhält»iste; c diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangenen Jahre oder ungeachtet erfolgter persönlicher Emmahnung im laufenden Jahre mit einem Rückstände aushaften. §4. Wàhlvà-tt(p-àesWahlrecht). Wahlbar

oder von der ° ° — k — <'-='■<- <■ - Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — Z. die Gemeindegen ossen^) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direk-e Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, be stimm ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welche die oben unter Punkt 2, Iii. d, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. 2. Körperschaften, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gemeindebezirk haben, sind wähl- berechtigt, wenn sie die nach § 1, Punkt

sind; den Perjonen, die wegen eines aus Gewinnsucht oe> übten Disziplinar- Vergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen, entsetzt worden sind (Art. X des Gesetzes vom b. März Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- 1862, RGül. Nr. 18). atität, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung find jeder für sich wahlberechtiget, wenn der an der Gesamtsteuerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrag erreicht

, von dessen Entrechtung überhaupt die Ausübung des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Teiibesitzer sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wahlkörper aus. § 3. Ausnahme und Ausschreßnng von der Wahlberechtigung. Ausgenommen von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes sind : 1. alle Personen, welche nicht eigenb-rechtiget sind; 2. d e entweder für sich *) d f. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechtigt (zuständig, find. **) d. f. solche österr. Staatsbürger

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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Pagina 280 di 290
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 150 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/8(1910)
ID interno: 483355
Bozen auf jährlich 20 K festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. — Hatten jedoch solche Personen zur Zeit der Steuerausschreibung bereits durch ein Jahr ihren Aufenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten

und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 la auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhangen. ß 4. Die ohne die vorgeschriebene Marke be- Ire enen Hunde sind vom Wasenmeister einzusaugen. — Wer die bereits früher erfolgte

Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 K und gegen Kostenvergütung zuriick. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt so wird cieselbe im Weg der politischen Exekution deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen hat, bei- getrieben. — Im Falle der Unembrmglichkeit der Steuer ist der Huitb ein zufangen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund, der statt eines schon besteuerten

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