. Zivilkommissariat Wozen am 18. Februar 1920. Der Ztoslkommtffär: Postinger m, p. Sit. 1246/1. Zufolge Verordnung de» Commifsariato Generale Civile dt Trento vom 18. d. Mts., Nr. 6661/1, und in teilweiser Abänderung der Verordnung des genannten Com miffariato vom 25. August 1919 wird verlautbart, daß: 1. In sämtlichen pol. und städt. Bezirken der Ve nezia Tridentina, die pol. Bezirke Tione, Prtmiero und SchlanderS ausgenommen, ist die Abhaltung von Vteh- märkten verboten. 2. Die Commiffariati Civili
sind ermächtigt, Privat personen (keine Händler), die einzelne Stück Schafe, Ziegen oder Schweine für den einzelnen Bedarf kaufen und nach einen andern Bezirk ausführen wollen, die vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung auszustellen. Zivilkommissariat Wozen am 18. Februar 1920. Der Zivilkommiflär: Postinger w. p. Nr. 1054/1 A Das Generalkommissariat hat mit 1842/III vom 3. Februar 1920, mitgeteilt, daß in Trento, via Mantova 4, das „Jstttuto penstone per Jmpiegate, Agenzia prooinciale in Trento' errichtet wurde
in der Schlußkonferenz, da dieselbe an die Be- vingung lobenswerten Fleißes und tadelloser Aufführung während der ganzen Kursßauer gebunden ist. Trento, im Jänner 1920. Bon de.r Landesverwaltung.