, der dessen staatliche Selbständigkeit mit eigenem Ministerium und Reichstag garan tierte, und der Anerkennung desselben durch das Herren- und Abgeord netenhaus des österreichischen Reichsrates (Mai 1867) sollte die Verwaltung der Österreich und Ungarn gemeinsamen Angelegenheiten durch verant wortliche Minister für Äußeres, Krieg und Finanzen besorgt werden, die Leitung und innere Organisation der gesamten Armee aus schließlich dem Kaiser zustehen. Für die gemeinsamen Angelegenheiten werden die parlamentarischen
Funktionen durch Delegationen besorgt, zu welchen der österreichische Reichsrat und der ungarische Reichstag je 60 Mitglieder entsendet. 31. Dez. 1867 erhielten auch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ein verantwortliches Ministerium mit Ressorts für Präsidium, Inneres, Justiz, Kultus und Unterricht, Finanzen, Handel, Ackerbau, Landesverteidigung und öffentliche Sicher heit^) und einen Minister ohne Portefeuille. Solche waren auch die später zur Wahrnehmung. der Interessen bestimmter