Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
und MberiuS, den Stiefsöhnen des römische» Kaisers Augustus, tributpflichtig gemacht, scheint aber eine Zeitlang noch eine halbe Selbständig- keit genossen zu Huben, bis unter K. Claudius auch auf dieses Land die römische Provinzialverwaltung ausgedehnt wurde. An der Spitze derselben stand ein kaiserlicher Prokurator, welcher sich von den an Rang höheren Statthaltern anderer kaiserlicher Provinzen (den legati Angusti pro praetore d.i. mit proprätorischem Imperium) dadurch unterschied, daß er keine Legion
Donaunfer hinüber. Behufs gehöriger Ver- theidignng der norifchen Donangrenze verlegte K. Mark Aurel um 170 «. Chr. eine Legion als ständige Besatzung dahin, deren Hauptquartier Lauriacum (Lorch bei Enns) war; statt des procurator war seitdem Statthalter von Noricum ein legatns Augusti pro praetore. Seit S. Konstantin I. zerfiel Noricum in die beiden Provinzen des Uferlandes (der Donau), Noricum ripense, und des Binnenlandes, Noricum mediter ranean!, Oberpannonien in Pannonia prima nördlich von der Drau
und Savia, südlich davon. Die Ebene zwischen Wiener Wald und Leitha gehörte daher zu Pannonia prima. An der Spitze der beiden norischen Provinzen und von Pannonia prima stand je ein praeses, was der Amts titel für die geringste Klasse der Provinzialstatthalter in der diokletianisch- konstantinischen ^Berwaltungsordnnng war. Da letztere überdies die Mili- tär- und Zivilgewalt scharf getrennt hatte, so war der praeses reiner Zivil- beamter geworden. Ihm stand die Zivil- und Kriminaljurisdiktion
in seiner Provinz zu, die Überwachung der Steuerverwaltung und der Muni- cipalverwaltung, endlich die Aufrechterhaltung der Ruhe in der Provinz. Nach der diokletianisch-konstantinischen Verwaltungsordnung, welche das Reich in Präfekturen, diese in Diözesen und letztere in Provinzen theilte, gehörten die Provinzen Noricum ripense, Noricum mediterraneum und Pannonia prima zur Diözese IUyricnm, welche aber nicht wie andere Diö- zesen einen vicarins als obersten Verwaltungsbeamten besaß, sondern un- mittelbar
unter dem praefectus praetorio Italiae stand, der mit Ausübung der kaiserlichen Appellationsgerichtsbarkeit gegen Urtheile der praesides beauftragt war. Kommandant der Heeresabtheilungen von Noricnrn ri pense und Pannonia prima war ein dnx, welcher dem am Hofe des Kaisers refidirenden maxister peditnm praesentalis unterstand. Bei der Theilung des römischen Reiches unter die Söhne K. Theodosius I. (395) wurden die norischen und pannonischen Provinzen dem Westreich zugetheilt. Panonien würde 424 an das Ostreich