14 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_18_object_4000999.png
Pagina 18 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
und MberiuS, den Stiefsöhnen des römische» Kaisers Augustus, tributpflichtig gemacht, scheint aber eine Zeitlang noch eine halbe Selbständig- keit genossen zu Huben, bis unter K. Claudius auch auf dieses Land die römische Provinzialverwaltung ausgedehnt wurde. An der Spitze derselben stand ein kaiserlicher Prokurator, welcher sich von den an Rang höheren Statthaltern anderer kaiserlicher Provinzen (den legati Angusti pro praetore d.i. mit proprätorischem Imperium) dadurch unterschied, daß er keine Legion

Donaunfer hinüber. Behufs gehöriger Ver- theidignng der norifchen Donangrenze verlegte K. Mark Aurel um 170 «. Chr. eine Legion als ständige Besatzung dahin, deren Hauptquartier Lauriacum (Lorch bei Enns) war; statt des procurator war seitdem Statthalter von Noricum ein legatns Augusti pro praetore. Seit S. Konstantin I. zerfiel Noricum in die beiden Provinzen des Uferlandes (der Donau), Noricum ripense, und des Binnenlandes, Noricum mediter ranean!, Oberpannonien in Pannonia prima nördlich von der Drau

und Savia, südlich davon. Die Ebene zwischen Wiener Wald und Leitha gehörte daher zu Pannonia prima. An der Spitze der beiden norischen Provinzen und von Pannonia prima stand je ein praeses, was der Amts titel für die geringste Klasse der Provinzialstatthalter in der diokletianisch- konstantinischen ^Berwaltungsordnnng war. Da letztere überdies die Mili- tär- und Zivilgewalt scharf getrennt hatte, so war der praeses reiner Zivil- beamter geworden. Ihm stand die Zivil- und Kriminaljurisdiktion

in seiner Provinz zu, die Überwachung der Steuerverwaltung und der Muni- cipalverwaltung, endlich die Aufrechterhaltung der Ruhe in der Provinz. Nach der diokletianisch-konstantinischen Verwaltungsordnung, welche das Reich in Präfekturen, diese in Diözesen und letztere in Provinzen theilte, gehörten die Provinzen Noricum ripense, Noricum mediterraneum und Pannonia prima zur Diözese IUyricnm, welche aber nicht wie andere Diö- zesen einen vicarins als obersten Verwaltungsbeamten besaß, sondern un- mittelbar

unter dem praefectus praetorio Italiae stand, der mit Ausübung der kaiserlichen Appellationsgerichtsbarkeit gegen Urtheile der praesides beauftragt war. Kommandant der Heeresabtheilungen von Noricnrn ri pense und Pannonia prima war ein dnx, welcher dem am Hofe des Kaisers refidirenden maxister peditnm praesentalis unterstand. Bei der Theilung des römischen Reiches unter die Söhne K. Theodosius I. (395) wurden die norischen und pannonischen Provinzen dem Westreich zugetheilt. Panonien würde 424 an das Ostreich

1
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_594_object_4001575.png
Pagina 594 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1180 - §18 kreises an Napoleons Stiefsohn, den Vizekönig Eugen Beauharnais von Italien abtretend) Bayern gab 3. Juni 1814 Tirol, Vorarlberg, Salz- bürg, das Hausruck- und Jnnviertel an Osterreich zurück, durch Beschluß des Wiener Kongresses (1814—1815) wurden ihm auch die illyrischen Provinzen Zurückgegeben. Vorarlberg wurde als besonderer Kreis mit Tirol vereinigt, das Salzburger Land ebenso als eigener Kreis sowie das Inn- und Hausruckviertel mit dem Lande ob der Enns vereinigt

und unter die Regierung in Linz gestellt. Von-den Gebieten südlich der Drau und der Save, den von Frankreich zurückgegebenen illyrischen Provinzen wurde das östliche Pustertal wieder mit Tirol vereinigt, aus den übrigen Gebieten wurde das „Königreich Jllyrien' geschaffen, welches in die Gubermen von Laibach und Trieft zerfiel. Kärnten nördlich der Drau, der Klagenfmter Kreis, blieb unter dem Gubernium von Steiermark und wurde erst 1825 wieder mit Kärnten vereinigt, welches dem Gubernium Laibach unterstellt wurde

, 1. Abt., 3. Tell, 1. Hesi, S. 46 s. Uber die Behördeorganisation dieser Lande unter italienischer Herrschaft und der Myrischen Provinzen unter fran zösischer Herrschast vgl. Egger III, 813 f. und 818 s. §18 - 1181 - bestimmte ferner, daß die ständischen Versammlungen in einem großen Ausschusse von 52 „Bocalen' (13 Mitgliedern aus jedem der vier Stände) behufs Vertretung der Stände und einer „perennierenden Activität' von 4 Bocalen (je einem aus den vier Ständen) zur Führung der lausenden Geschäfte

2