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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 60 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 110 — §. 7. Entlassung aller Beamten und die oberste Disziplinargewalt .über die selben standen ihr zu. In täglichen Sitzungen sollte sie alle fiskalischen Be- schwerdeu der Unterthanen, die ihr vom Könige oder dem Hofrat übermittelt würden, erledigen; sie war also auch rechtsprechende Behörde in Finanz- fachen. Ebenso wie der Hofrat und die Hofkanzlei hatte auch die Hof- kammer dem jeweilige» Hoflager des Königs zu folgen. Die Einnahmen des Reichsschatzmeisters und des erblündischen

ver- mochte die Hofkammer, weil sie wandernd war und die große Masse der schriftlichen Kontrollbehelfe nicht beständig mitschleppen konnte, den Dienst einer zentralen Rechnungskontrollbehörde für das Reich und die österreichi- schen Länder nicht mitzuversehen; als solche sungirte von 1496—1500 und später wieder die im übrigen der Hofkammer untergeordnete Schatz- kammer, seit 1433 Raitkammer zu Innsbruck, welche Stadt sich wegen ihrer Lage nahe dem Reiche zu diesem Zwecke bestens eignete. Die Hof

hatten. Der Hofkammer und dem Generalschatzmeister untergeordnet war auch der Hofbuchhalter (Hofregifträtor), für welchen der Kaiser 1514 eine Instruktion erließ.*) Derselbe hatte alle Verordnungen, welche entweder vom Kaiser selbst oder von dessen „Hof- und Finanzräten' am *) Außer dieser Instruktion erließ Maximilian noch eine Buchhaltungsord- nung vom 1. Jan. 1515, abgedruckt bei Adler a.a.O., S. 565 f.

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