Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
**) alle seine Grafschaften und Herrschaften unter der Bedingung, daß die Herzoge seine unverheirateten Töchter an ihren Hof nehmen, mit eigenem Gute ausstatten und verheiraten.***) 1363 vermachte auch Meinhards Bruder Graf Mbrecht IV. den Herzogen von Österreich für den Fall, daß er und Meinhard söhnelos sterben, seine Herrschaften.-s) 1364 erklärte derselbe Albrecht, das ganerbschastliche Verhältnis zu seinem Bruder Meinhard ignorierend, daß im Falle seines Ablebens ohne Söhne und Töchter die von seineu Eltern ererbten
verschrieb, wogegen der Gras von Görz für den Fall des Erlöschens seines Mannstammes dem Herzog alle görzischen Herrschasten im Pustertale samt allen Regalien vermachte. ***) Czoruig, J, 567. t) Wohl das obere Schloß Wippach, denn mit dem unteren Schloß Wippach war schon Graf Meinhard VII. vom Patriarchen Nikolaus 1355 belehnt worden (Czörnig, I, 614, A. I). Erfteres Schloß ist die jetzige Ruine Ober-Wippach im Norden des Marktes. Als unteres Schloß scheint ein befestigter Hof vor der Wippachbrücke