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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1891
¬Die¬ Thal- und Gerichtsgemeinde Fleims und ihr Statutarrecht
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Pagina 135 di 234
Autore: Sartori-Montecroce, Tullio ¬von¬ / von Tullio v. Sartori-Montecroce
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: VIII, 222 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Zeitschrift des Ferdinandeums ; F. 3, H. 36
Soggetto: g.Fleimstal ; z.Geschichte
Segnatura: II 64.827
ID interno: 134613
Zwangsgewalt aus gestattet, Nebstdem wurden aber auch die Bediensteten der ein zelnen Dorfgemeinden zu Dienstleistungen im Interesse der Gesammtheit herangezogen, wie überhaupt die Verfassung des Fleimsthales sieh durch ein planmässiges Ineinander greifen der Einrichtungen des Ganzen und seiner ein zelnen Theile auszeichnet. Mit Ausnahme von Castello, wo ein Degano und sieben Geschworne das Regiment führten ö ), standen jeder Dorfgemeinde mehrere Regolani vor, welche zum Unterschiede von den Obgenannten

, „Regolani delle Ville“ genannt wurden; ihre Wahl erfolgte jährlich am 22. Februar, beziehungsweise in Tesero am Michaelstage, durch sämmtliche beeidigte Beamte und Diener der betreffenden „Regela" in ähnlicher Weise wie die des Scario, und zwar wurden in Moena 4, in Predazzo 3, in Daiano 2, in Tesero-Ziano-Panchiä 4 (seit der Er hebung dieser Weiler zu „Regele" 7], in Cavalese 3, in Varena 2, und in Trodena und Cadrano je 3 aufgestellt; auch die Gemeinde Castello, welche zwar, wie bereits be kannt, seit

dem XIV. Jahrhundert der tirolischen Herr schaft unterworfen, aber dadurch nicht aus der Fleimser Markgenossenschaft ausgeschieden war, wählte jedes Jahr zwei Regolani, welche dieselbe in den Markangelegenheiten *) Del Yai p. 19. 2) Statut! del Yicatiato di Castello Ms. Cap. 10.

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