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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Pagina 135 di 190
Autore: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 176 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Segnatura: 874
ID interno: 182554
Z. Z. Sowohl das schriftliche Gesuch um Eintragung einer Urkunde in das Verfachbuch, als das über mündliches Ansuchen der Partei aufgenommene Protokoll ist in das Ein- reichungsprotokoll des Gerichts einzutragen, und auf beiden nebst dem Tage auch die Stunde der geschehenen Überrei chung genau anzumerken. §. 4. Das Gericht hat dann derlei Gesuche, wie jedes andere Erhibitum, vorschriftmäßig zu erledigen, und durch Bescheid nach Umständen entweder die Eintragung der Ur kunde in das Verfachbuch

zu verwilligen oder abzuschlagen, in letzterem Falle aber die Gebrechen , welche der angesuch ten Eintragung der Urkunde in das Verfachbuch im Wege stehen, in dem dießfalligen Bescheide genau auszudrücken. Gegen einen solchen Bescheid steht dann der Partei der Re curs an das Obergericht offen. §. 5. Wird die Eintragung der vorgelegten Urkunde in das Verfachbuch bewilligt, so sind nebst der darum ansuchen den Partei jedesmal auch alle diejenigen, welche nach den bestehenden Gesetzen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Pagina 130 di 190
Autore: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 176 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Segnatura: 874
ID interno: 182554
ches Register für's Künftige unverzüglich anzufangen, für's Vergangene aber selbes bìs zum 1. Mai 1817 zurück nach und »ach herzustellen. 2. Da das Zivil - und Kriminalgericht anführt, daß selbes nach Umstanden, ob die Partei schreiben könne oder nicht, ein oder zwei Zeugen zur Fertigung eines Vertrages nebst einem Kanzlisten beiziehe; so wird demselben erinnert, daß der actuirende Kanzlist für keinen Fall die Stelle eines Zeugen vertreten, und als Ramenfertiger einschreiten könne

, indem es einen Widerspruch in sich enthält, daß ein Indi viduum einer Seits als Gerichtsperson, anderer Seits als Partei oder Zeuge derselben in einer und derselben Urkunde vorkommen solle. ^ 3. Hinsichtlich der in dem Hofkanzleidekrete vom 4. März 1805, fünfte Entscheidung, li, 2. vorkommenden Vor schrift, daß in den Urkunden jene Realität, welche zur Si cherheit und zum Unterpfcmde dienen soll, jederzeit klar und deutlich bestimmt werden müsse, wird das KoÜegialgericht wenn 'noch dermal Generalpfandrechte vorkommen

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