¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Autore:
Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Luogo:
Innsbruck
Editore:
Verl.-Anst. Tyrolia
Descrizione fisica:
IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Lingua:
Deutsch
Soggetto:
g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Segnatura:
II 63.626
ID interno:
226161
M4 festgestellt sein'. — „Insbesondere müssen die wirtschaft lichen Verhältnisse des Eingerückten erhoben sein. «enn die Abweisung des Angehörigen sich auf 8 Z beruft'. — „Ms Entscheidung muß den aktenmWgen Tatbestand erschöpfend Würdigev; sie beruht auf einem mangelhasten Verfahren, wenn die Takbefimdsmnghme, ungeachtet der Berichte behördlicher Organe und, ohne daß von der Ilnkerhaltskommission Erhebungen über die Vorstellungen der Partei veranlaßt wurden, sich weder auf eine aàlenmWge
Grundlage, noch auf die behördliche Kenntnis des Sachverhaltes gestützt hat'. Das Rech! der Partei auf Gehör. — Wenn die Unlechalkswmmission bei Feststellung des Tatbestandes durch die von ihr angestellten oder veranlaßken oder ihr von der politischen BeziràsbehLrds vorgelegten Erhebungen zu Ergebnissen gekommen ist. die mit den Angaben der Partei im Widerspruch Men, so Hal fie/bevor die Entscheidung gesWt «ich. diese Ergebnisse der Partei vorzuhalten, damit diese so in die Lage komme, dazu Stellung
zu nehmen, sie zu Widerlegen, richtigzustellen oder sonst darüber Aufklärungen zu geben. Wenn die Unterhalkskommission ihre Entscheidung auf solche mit den Angaben der Partei im Widerspruch stehenden Ergebniffe ihrer Erhebungen stützt, ohne sie der Partei vorgehalten Zu haben, so vorletzt sie den ..Anspruch der Partei auf Gehör' und läßt damit eine wesentliche Form des Verfahrens «Macht, was einen wesentlichen Mangel des Verfahrens bedeutet. Weser Grundsatz ist in sehr zahlreichen Erkenntnissen des Ver
- «allungsMichtshoses ausgesprochen. Dabei ist aber wohl zu beachten, daß nur solche Ergebnisse der Erhebungen der Partei MUzutàn sind, die mit ihren eigenen Angaben im Widerspruch stehen. „Aat die Partei in der Anmeldung keine Angabe über die für die Frage der Anspruchsberechtigung «abgebend« wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. - dann hat die MkechMskommiWon nicht die/Verpflichtung, der Partei die ohne ihre VNt»iàng durchgeführten Erhebungen vorzuhalten'. Da