¬Der¬ Gebirgs-Wasserbau (Flußregulierung und Hauptschlucht-Verbauung) im alpinen Etsch-Becken und seine Beziehungen zum Flußbau des oberitalienischen Schwemmlandes ; [Textbd. 2])
zur genossenschaftlichen Bauschuld oder aus was-immer für einem sonstigen-Titel ist ausgeschlossen. §. 5. Zur leichteren-Bedeckung des Jahreserfordernisses der Genossenschaft einschliesslich der zur Verzinsung und Tilgung der Bauschuld nothweiidigen Beitrüge ist in dem ge mäss §. 6, Alinea 2 des Landesgesetzes vom 11. September 1886, L.-G.-Bl. Nr. 41,: von der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Tiroler Landesausschusse gebildeten Flussgebiete von der gesammten Jahresvors.chreibiing an directen Steuern
, gehen auf die neue Erhaltungsgenossenschaft, über!. ■ Die neuen Genossenschaftsstatuten, in welchen für die Vertretung des. Flussgebietes. (§> 5 AI. 3) Vorsorge zu treffen ist, .sind von. dem ausser Function tretenden Genossenschafts- ausschuss'e^.zù entw'èrfen und'..der k. k. Statthalterei zur Ge nehmigung im Einvernehmen mit dem Tiroler Landesausschusse vorzulegen.-' .' .' Sollten 'diese'. Statuten fry'Monate nach Kundmachung dieses Gesetzes nicht. v.oi : gelegt.;sein, so wird die k. k. Statt
mit ■ dem Tiroler Landesausschusse • festzu stellenden' Zeitpunkte 'der' Auflösung des.Reguliening/tfcindes. Dip Realinstanz hat die ihr von der k. ,k.. Stattiialtorei zukommenden Ausweise 'über den in das. Eigentlnvm .'der Genòssénschaft übergehenden unbeweglichen Besitz ohn&M'èite'rs■ zu 'yerfachen. , ~ ' §; ,9. Die Mitglieder des Genossenschaftsausschuss.es'-und die Gemeindevorsteher sind verpflichtet, die ih'^hfeni- Wahl-- bezirke bezw. Gemeindegebiete gelegenen RegulierungSr'/' und Meliprìerungsbauten ari