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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1909
¬Das¬ mittelalterliche Zollwesen Tirols : bis zur Erwerbung des Landes durch die Herzoge von Österreich (1363)
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Pagina 225 di 275
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Wien
Editore: Hölder
Descrizione fisica: 268 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Archiv für Österreichische Geschichte. Bd. 97, 2. Hälfte
Soggetto: g.Tirol ; s.Zoll ; z.Geschichte 500-1363
Segnatura: II 64.608
ID interno: 93323
222 [760] non dederunt mihi (niiralich clem Inhaber des Uferzolles) ali- quod umquam'. 1 Zweifeilos sind auch hier alle Angehörigen des Trientner hochstiftischen Territoriums gemeint. Auf der selben Voraussetzung basiert ein Vorgang, der aus dem Jahre 1492 bekannt ist. Den Bewohnern des Lagertales war die gewohnte Freiheit am Zoll zu Riva ,contra debitum iuris et ultra consuetudinem semper (antiquitus) usque in praesens observatam' verweigert worden, 2 selbst für jene Güter

, die sie in ihre eigenen Häuser zu liefern 'begriffen - 'waren. Die Vertreter der genannten Leute machten vor dem venezianischen Provveditore von Riva dem gegenüber geltend, daß sie von altersher von der Zollzahlung zu Riva eximiert gewesen seien, ,quia tale dacium. Tridentini non solvant'. Es wird nun von Seite der Zöllner bestritten, daß die Leute des Lagertales Tridentiner seien — sie seien vielmehr veronesische Untertanen. 3 Dies wird aber entsprechend widerlegt und dann endlich entschieden, ,quod de cetero

ho mines dictae vallis per tantum, quantum tenet diocesis Tri denti, ipsum datium mutae solvere non deb cant'. Aus diesem Vorgange muß unbedingt auf das Bestehen einer Zollfreiung für alle Bewohner des Territoriums Trient an der Maut zu Riva geschlossen werden; sicherlich geht sie aber dann auf die frühere Zeit zurück, da sie seit der Unterjochung Rivas durch Venedig (im Jahre 1440) gewiß nicht erst errichtet worden ist. In demselben Sinne sagt eine verläßliche Quelle, eine im Jahre 1388 unternommene

Zusammenstellung der Besitztümer und Rechte der Grafen von Arco, daß das ,ripaticum* von Riva nur von den Fremden, ,qui non sunt de terra Ripe et episco pato Tridentino', zu leisten sei. 4 Nach all dem darf man wohl sagen,, daß die Untertanen des Fürstentums Trient an den wichtigsten Zollstätten desselben gewisse Vorrechte, meistens völlige Befreiung, genossen; nament lich die bürgerlichen, also handeltreibenden Kreise der Bevöl- 1 Siehe Anhang Urkunde Nr. 1. 2 Der Verlauf und der Ausgang des hierüber

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