¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
Der Art.9 des Gesetzentwurfes dehnt die Bestimmungen desselben auf die Südtiroler aus, die in den Jahren 1939 - 1945 in der deutschen Wehr macht Dienst leisteten und aus immitteIharen Kriegsursachen sich Verwun dungen oder Verletzungen oder Krankheiten zugezogen haben und im Todesfälle auf deren Familienangehörigen, wenn sie die italienische Staatsbürgerschaft im Sinne des Gesetzdekretes. Rr.23 vom 2.2.1948 beibehalten oder wiedererwor ben haben. Im allgemeinen müssen wir vorausschicken
der ehemaligen Wehrmacht, die bis zum September 1943 Seite an Seite mit den regulären italienischen Truppen gekämpft haben, eine verschiedene Lösung verdient, als die Frage der Invaliden der Republik von Salò. Die Einberufung der Südtiroler zur deutschen Wehrmacht hatte folgende Grundlagen: a) Die Optionen vom Jahre 1939» die nicht von der Bevölkerung verlangt, sondern von internationalen Vereinbarungen und einem Gesetz auferlegt wurden, an deren Zustandekommen die Südtiroler Bevölkerung unbeteiligt
war und deren Opfer sie wurde, jene Optionen, zu deren Revision im Geiste der Gerechtigkeit und Großzügigkeit die Regierung sioh formell verpflichtet hat. da Die Übernahme der Zivil- und Militärmacht in der Provinz Bozen nach dem 8.9.1943 durch die Deutschen mit Ausschluß jeglicher Ingerenz vonseiten der Regierung von Salò, Rach der Option für Deutschland konnten sich die wehrfähigen Männer in kei ner Weise der Einberufung durch die deutsche Militärbehörde entziehen, die auf diesem Gebiete auch die volle
Unterstützung der italienischen Behörden genoß. Wer versuchte, der Musterung oder der Einberufung zu entgehen, wurde ohne weiteres von den italienischen Polizeikräften ausgehoben Und der deut schen Militärbehörde übergeben. Rach dem 8.September 1943 wurden mit der gleichen Strenge auch die Optanten, die für Italien optiert hatten, einbe rufen. Es gab und konnte keine freiwillig Eingerückten geben, da die ita lienischen Behörden einerseits und die Deutschen andererseits eng zusammen- arbeiteten
, um alle kriegsdiensttauglichen Südtiroler der deutschen Wehr macht zuzuführen. Ungerecht ist es daher, die für die Invaliden der Repu blik von Salò vorgesehene Unterscheidung zwischen Freiwilligen und Richt freiwilligen auch für die Invaliden der ehemaligen Wehrmacht anzuwenden, da der Militärdienst der Letzteren unterschiedslos obligatorisch war und gegen Zuwiderhandelnde mit Todesstrafe und Vergeltungsmaßnahmen gegen die Angehörigen vorgegangen wurde. Rieht minder ungerecht ist es, wenn man die Südtiroler Kriegsinvaliden