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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 26 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
Beilage C 1 Imnobiüengiiter, die ohne Bezahlung des Kaufpreises und ohne Übergabe ln daa Eigentum der Kationalert Körperschaft für die drei Venetien übertragen wurden« Auf Grund dea Berliner Abkommens vom 23.6.1939 über die Umsiedlung ine Reich der deutschsprachigen Bevölkerung Südtirols und des Gesetzes vom 21.8. 1939 Nr.1241 betreffend Bestimmungen über den Verlust der Staatsbürgerschaft vonseiten der in Südtirol ansässigen Personen deutschen Ursprungs und deut scher Muttersprache ergab

sich für die italienische und deutsche Regierung das Problem der Liquidierung der in Italien gelegenen Güter und des Transfers des Gegenwertes von Italien nah Deutschland. Zwischen den italienischen und deutschen Behörden wurden diesbezüglich verschiedene Vereinbarungen getroffen. Ein Großteil derselben sind in der im Jahre 1940 herausgegebenen Veröffentlichung des italienischen Außenministe riums 'Vereinbarungen zwischen Italien und Deutschland betreffs Umsiedlung der Fremdstämmigen und der deutschen Staatsbürger

' enthalten. Von besonderer Wichtigkeit ist die erste Vereinbarung vom 21.10.1939« die von Ciano, Maoken- sen und Clodius.unterfertigt ist. Die hier interessierenden Bestimmungen dieses Abkommens können wie folgt zusammengefaßt werden: Die Deutsch-Südtiroler, die für die deutsche Staatsbürgerschaft optiert hatten (sowie auch die deutschen Staatsbürger),mußten sobald als möglich tun den Transfer ihres gesamten Vermögens ansuchen und zu diesem Zwecke eine detaillierte Aufstellung über ihre Vermögenslage

der deutschen Verrechnungskasse überwiesen (Art.11 des Abkommens)* Die Nationale Wechselanstalt mit dem Ausland mußte den Transfer ln einer Weise vollziehen, daß den Berechtigten bei der. Deutschen Verreohnungs- kasse eine Reichsmark pro einbezahlte Lire 4,50 zur Verfügung stand (Art* 12 des Abkommens), Auch das kgl.Dekret vom 13-12 .19 3 9 Nr .1888 , mit Abänderungen uragewandelt in das Gesetz Nr .1914 vom 23.12 ,1940, bezieht sich auf die Liquidierung der Güter der Optanten und der deutschen Staatsbürger

. Das letztgenannte Gesetz Nr,1914 spricht auch von der Nationalen Körperschaft für die drei Venetien und bestimmt im zweiten Absatz des Art.4 bis: 'Das Übergabe-Protokoll an die ebgenannte Körperschaft dieser Güter und jener', die sie stets von rückgewanderten deutschen Staatsbürgern oder abgewanderten Südtirolern auf dem freien Markt erworben hat, gilt als öffent licher E igentums-Ubertragungsakt und ist Exekutionstitel mit jeglicher vom Gesetze vorgesehenen Wirkung. Bei Verweigerung oder unentsohuldigtem Farn

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 33 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
zungen nach den alten Provinzen durch Zugewanderte aus anderen Provinzen ersetzt, die der deutschen Sprache vollkommen unkundig waren, welche ja schon seit dem Jahre 1924 aus den öffentlichen Ämtern offiziell verbannt wurde. * Diese schrittweise Ersetzung der deutschsprachigen Angestellten und Beamten..durch italienische war im Jahre 1939 abgeschlossen. Nur wenige An gehörige der deutschen Volksgruppe - davon der Großteil in untergeordneten Stellungen (Landbriefträger, Gemeindediener, Ausgeher

und Sohuldiener» Wald aufseher) - konnten sich durch die_unfreiwillige Einschreibung bei der fa schistischen Partei und durch die Änderung ihres deutschen Namens retten. • Im Jahre 1939 waren mehr als 95 $ aller Öffentlichen Angestellten in der Provinz Bozen Angehörige der italienischen Volksgruppe, obwohl zu jener Zeit die deutsche Volksgruppe noch ungefähr 75 $ der Gesamtbevölkerung der Provinz darstellte«■ Am Ende des zweiten Weltkrieges hatte sich die Lage in keiner Weise verändert, nur, daß, auf Grund

des unglückseligen litler-Mussolini-Abkoramens über die Abwanderung der Südtiroler nach Deutschland und infolge weiterer Zuwanderungen der zahlenmäßige Bestand der Volksgruppen sich zum Schaden der deutschen Volksgruppe verschlechtert hatte. Naoh dem Kriege kam die demokratische Regierung, welohe die Rechtsgleich heit aller Staatsbürger verkündete und sich verpflichtete, die sprachlichen Minderheiten mit eigenen Bestimmungen zu schützen (siehe Verfassung und AutonomieStatut). Auch der § 1 Buchstabe

von den internationalen Verpflichtungen, Angehörige der deutschen Volksgruppe mit Sonderbestinunungen in den von ihr abhängenden Verwaltungen einstellen müssen, weil diese ja auch mit Sondermaßnahmen und infolge poli tisch-rassischer Verfolgungen vom Dienste in der Provinz Bozen entfernt worden waren. Leider ist jedoch auf diesem Gebiete bisher weniger oder nichts zu getan worden, um das der deutschen Volksgruppe zugefügt® Unrecht wieder gut zumachen, noch um die im Pariser Abkommen übernommene Verpfliehtiing durahzu

- führen. Die bisher von den gewählten Vertretern der deutschen Bevölkerung gestellten Anträge und Vorschläge waren vergeblich und müssen daher hier erneuert werden. Die Lösung dieses Problems soll und muß einem zweifachen Zwecke dienen* a) die Wiedergutmachung des zugefügten Unreohts durch die außerordent liche Einstellung in allen staatlichen und halbstaatlichen Verwaltungen einer entsprechenden Anzahl von deutschsprachigen Staatsbürgern$ b) die Gewährleistung, daß auch in Hinkunft den Angehörigen

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 30 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
) Februar in Bozen VORAUSGESCHICKT daß laut Art. 10 des italienisch-deutschen Abkommens vom 29.10.1939-XVII- die Eigentümer der Fremdstämmigen und der deutschen Staatsbürger, die nach Deutsch land abwandern, falls sie nicht im freien Markte verkauft werden, von der Nationalen Körperschaft für die drei Venetien angekauft werden müssen; daß laut Art. 11 des erwähnten italienisch-deutschen Abkommens vom 29*10.1939*” XVII- und laut Art. .29 der Bestimmungen gleichen Datums über die Rücksiedlung, laut

Protokoll vom 14. Januar 1942-XX, das den Parteien von der italienisch-, deutschen Wertfestsetzungs-Kommission ausgestellt wurde, der Wert der oben bezeichneten Immobilien endgültig mit L. 524.979 (in Worten Fünfhundartvier- undzwanzigtausendneunhundertneunundsiebzig Lire) festgesetzt wurde; daß nach Art. 3 des dritten zusätzlichen Abkommens vom 26.2.1941 über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung der Fremdstämmigen und Deutschen Staatsbürger von Italien nach Deutschland, die Deutsche

derers das Eigentum der obenangeführten Güter übertragen will,-und zwar noch bevor der Abwanderer selbst in der Lage ist, den Besitz und den Genuß infolge seiner Abwanderung nach Deutschland abzutreten. Dies alles vorausgeschickt wird« a) zwischen Herrn Dr.Ing.Mario Marcozzi, in Vértretung der Nationalen Körper schaft für die Drei Venetien und b) den Herren Dr.von Vintschger und Dr.Kinigadner, in Vertretung der Deutschen Abwicklungs-Treuhandgeselisehaft m.b.H. zu den nachstehend angeführten

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 15 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
Der Art.9 des Gesetzentwurfes dehnt die Bestimmungen desselben auf die Südtiroler aus, die in den Jahren 1939 - 1945 in der deutschen Wehr macht Dienst leisteten und aus immitteIharen Kriegsursachen sich Verwun dungen oder Verletzungen oder Krankheiten zugezogen haben und im Todesfälle auf deren Familienangehörigen, wenn sie die italienische Staatsbürgerschaft im Sinne des Gesetzdekretes. Rr.23 vom 2.2.1948 beibehalten oder wiedererwor ben haben. Im allgemeinen müssen wir vorausschicken

der ehemaligen Wehrmacht, die bis zum September 1943 Seite an Seite mit den regulären italienischen Truppen gekämpft haben, eine verschiedene Lösung verdient, als die Frage der Invaliden der Republik von Salò. Die Einberufung der Südtiroler zur deutschen Wehrmacht hatte folgende Grundlagen: a) Die Optionen vom Jahre 1939» die nicht von der Bevölkerung verlangt, sondern von internationalen Vereinbarungen und einem Gesetz auferlegt wurden, an deren Zustandekommen die Südtiroler Bevölkerung unbeteiligt

war und deren Opfer sie wurde, jene Optionen, zu deren Revision im Geiste der Gerechtigkeit und Großzügigkeit die Regierung sioh formell verpflichtet hat. da Die Übernahme der Zivil- und Militärmacht in der Provinz Bozen nach dem 8.9.1943 durch die Deutschen mit Ausschluß jeglicher Ingerenz vonseiten der Regierung von Salò, Rach der Option für Deutschland konnten sich die wehrfähigen Männer in kei ner Weise der Einberufung durch die deutsche Militärbehörde entziehen, die auf diesem Gebiete auch die volle

Unterstützung der italienischen Behörden genoß. Wer versuchte, der Musterung oder der Einberufung zu entgehen, wurde ohne weiteres von den italienischen Polizeikräften ausgehoben Und der deut schen Militärbehörde übergeben. Rach dem 8.September 1943 wurden mit der gleichen Strenge auch die Optanten, die für Italien optiert hatten, einbe rufen. Es gab und konnte keine freiwillig Eingerückten geben, da die ita lienischen Behörden einerseits und die Deutschen andererseits eng zusammen- arbeiteten

, um alle kriegsdiensttauglichen Südtiroler der deutschen Wehr macht zuzuführen. Ungerecht ist es daher, die für die Invaliden der Repu blik von Salò vorgesehene Unterscheidung zwischen Freiwilligen und Richt freiwilligen auch für die Invaliden der ehemaligen Wehrmacht anzuwenden, da der Militärdienst der Letzteren unterschiedslos obligatorisch war und gegen Zuwiderhandelnde mit Todesstrafe und Vergeltungsmaßnahmen gegen die Angehörigen vorgegangen wurde. Rieht minder ungerecht ist es, wenn man die Südtiroler Kriegsinvaliden

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 52 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
Die geforderte Anerkennung für die Dienstlaufbahn und die Ruhestandsbe handlung des in den Jahren 1940 - 1945 in den deutschen Schulen und Unter richtskursen geleisteten Dienstes findet ihre natürliche Rechtfertigung in der zu Gunsten der Schulkinder unserer Provinz effektiv geleisteten Tätigkeit. Als Vergleich möchte ich anführen, daß die österreichische und deutsche Regierung den infolge der Option ausgewanderten Lehrkräften die gesamte in Italien geleistete Dienstzeit anerkannt

haben und anerkennen, inbegriffen die infolge Streichung aus den italienischen Stammrollen zwangsmäßig verlorenen Jahre. b) Hilfslehrer und ehemalige Hilfslehrer. Bei Wiedereröffnung der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache konnten die zahlreichen plötzlich verfügbaren Lehrstellen nur teilweise mit Stammper sonal und befähigtem Personal der deutschen und ladinisehen Sprachgruppe be setzt werden. Diese Tatsache darf nicht verwundern, wenn man bedenkt, daß diesen Personen über 25 Jahre lang die Schullaufbahn

praktisch verschlossen war. Um das Funktionieren der Schulen zu gewährleisten, mußten sogenannte 'Hilfslehrkräfte' eingestellt werden, d.s. nicht zur Unterrichtung befähigte Personen. Ein.Teil davon wurde aus jenen Personen bestellt, die schon in den Jahren 1940 bis 1945 in den obenerwähnten deutschen Kursen und Schulen Dienst geleistet hatten, andere wieder wurden aus den Bewerbern ausgesucht, die auf Grund ihrer kulturellen Vorbereitung und der absolvierten Studien die größte Gewähr im Interesse

, da die betreffenden Stellen (3 Inspektoren und 18 Direktoren) bis heute nicht ausgeschrieben wurden. Die Stellen sind mit erfahrenen Stammlehrkräften besetz’t, die - sei es wegen ihres Alters, sei es, weil sie die in den Art.1 und 2 des kgl.Dekretes Nr.1506 vom 24.6.1923 vorgesehenen Eigenschaften besitzen - an einem Prüfungswettbewerb nicht teilnehmen wollen. Infolge Aufhebung der deutschen Schulen konnten sie nämlich an den im erwähnten Dekret vorgesehenen Wettbewerb nur auf Grund von Titeln nicht mehr

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 8 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
3 III. Das Leben unserer deutschen Volksgruppe - und das hier Gesagte gilt stets auch für die ladinische Volksgruppe - war während der faschistischen Regierung, also über 20 Jahre hindurch, fortwährend und mit allen Mitteln geführten Angriffen ausgesetzt. Entnationalisierungsmaßnahmen und Unter drückungen nicht nur auf dem Gebiete der bürgerlichen Freiheit im allgemei nen, sondern des gesamten kulturellen, wirtschaftlichen und administrativen Lebens waren an der Tagesordnung. Gleioh

, wenn die Zugehörig keit zum italienischen Staat bestätigt würde. Diese beiden Arten von Gründen führten zur Erlassung von Normen, die zum Teil programmatischer Natur waren und zum Teil konkrete Lösungen einiger 'Sonderprobleme darstellten, die unsere und die ladinische Volksgruppe interes sierten. Normen der letztgenannten Axt sind das Gesetzdekret vom 27.10.1945? Nr.775 ? über den Unterricht in den Volksschulen der Provinz Bozen und das Dekret vom 22.11.1945, Nr.825, über den Gebrauch der deutschen Sprache

-- gen zum Schutz der völkischen Eigenheiten und des kulturellen und wirtschaft lichen Fortschrittes der deutschen Sprachgrüppe' vor und zitiert dann als Beispiel und nicht in taxativer Form (' besonders werden gewährt......') einige Sachgebiete, für welche schon im Abkommen die Erlassung von solchen Sonderbestimmungen vorgesehen ist. Grundsätzliche, programmatische Normen und praktische Durchführungs normen enthält dann hauptsächlich das Autonomie-Statut für das Trentino - Tiroler Etschland, Zwei

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 42 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
? '37 - Die im Pariser Abkommen vorgesehene Gleichberechtigung der Sprachen setzt selbstverständlich voraus, daß die Funktionäre und Angestellten der öffentlichen Ämter wenigstens zum Großteil doppelsprachig seien und daher die Kenntnis der deutschen Sprache als absolute Voraussetzung für diejenigen vorgeschrieben wird, welche in diesen Ämtern in der Provinz Bozen und auch in der Provinz Trient, soweit sie regionale Zuständigkeit haben, Dienst lei sten. Es ist klar, daß der Art.1,' Buchstabe

wurden, die nicht nur die deutsche Sprache nicht kannten, sondern auch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe als Bürger zweiter Klasse betrachten, ist das Vertrauen auf das Wohlwollen und zum Teil auch auf die Objektivität der italienischen öffentlichen Verwaltung ins Wanken geraten. Nach Ende des zweiten Weltkrieges sind einige deutsche Beamte bei den öffentlichen Ämtern in der Provinz eingestellt worden und an dere wenige italienische Angestellte haben sich bemüht, die deutsche Sprache

zu erlernen. Trotz Pariser Abkommen hat sich dieser offensichtlich ungerechte Zustand bisher nicht wesentlich verändert. Es genügt nicht die fast symboli sche Anwesenheit eines deutschen Angestellten in einem öffentlichen Amte und noch weniger-das Vorhandensein eines Dolmetschers. Wir bestreiten kategorisch die auf Seite 29 des Grünhuches über die Durchführung des Pariser Abkommens, das vom Präsidium des Ministerrates im Jahre .1952 veröffentlicht wurde, enthaltenen Daten über'die Doppelsprachig keit

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