¬Das¬ österreichische Grundbuchwesen in gedrängter Darstellung
Gesuche. 185 erweiterten Frist eingereicht, so ist das Gesuch in der Sache selbst zu erledigen: im entgegengesetzten Falle ist es abzuweisen und die Anmerkung von Amts wegen zu löschen (§ 89 GG). 8 ) Beila gen : 3. A b schriftc n. Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung erfolgen soll, ist bei dem Grund buche eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten 9 ) (§ 6 GG). Diefe in die Urkundensamnilung einzulegende Abschrift ist von der Partei beizubringen, außer es erliegt
eine Abschrift bereits unter einer- anderen Zahl, in welchem Falle die Partei sich hierauf berufen kann. Abschriften, welche durch mechanische Mittel hergestellt wurden, find zulässig (§ 17 der VJ), jedoch sind hektographierte Abschriften aus geschlossen (JMV v. 9/6 82, Z. 9121). Die Abschriften müssen im Formate ganzer Bogen von gewöhnlicher Größe 10 ) rein und leserlich geschrieben sein und am Seitenrande (beim „Buud- stegc") einen leeren Raum in der für das Einbinden nötigen Breite
haben (§ 17 BI). Wird die erforderliche Abschrift nicht beigebracht oder ist sie unbrauchbar, so ist die Urschrift in der Urkundensammlung aufzubewahren und die Partei zu verständigen, daß es ihr freistehe, dieselbe gegen nachträgliche Beibringung einer ordmmgsmäßigen Ab schrift zu erheben. n ) Wenn aber dieser Vorgang nicht möglich ist, weil mehrere Grundbuchsgerichte beteiligt sind, so hat jedes Grund buchsgericht die für sein Grundbuch nötigen Abschriften von Amts wegen anzufertigen und die doppelte für beglaubigte Abschriften
be stimmte Gebühr durch das (Steueramt einheben zu lassen (§ 90 GG). Beilagen: 4. P lau e und deren K o p i c it. (S. die be treffenden Vorschriften oben Seite 47.) Beilagen: 5. A b s ch r i f t e n z u m Zwecke der G e- bührenbemessnng. Wenn das Grundbuchsgesuch sich auf ein der unmittelbaren Gebührcnentrichtung unterliegendes Rechtsgeschäft stützt, so hat die Partei entweder den Nachweis zu liefern, daß die Anzeige bereits in eineur früheren Zeitpunkte erfolgt ist, oder eine Abschrift zum Zwecke
der Mitteilung an das Gebührenbemessungsamt (Steueramt) beizulegen. Ist keine dieser Vorschriften erfüllt, so hat 9 ) Über die Beibringung von Abschriften im Exekutionsverfahren s. den in Mauz bei ß 6 GG abgedrnckten JME v. 5/11 99, Z. 24006. 10 ) Format gebrochen 34/21 cm (§ 328 GO). 11 ) Die eingelegten Urschriften werden aber nur dann mit cmgcbundem iventt die Partei erklärt hat, daß sic dies wolle. Bei Abgang dieser Erklärung wird seinerzeit von Amts wegen eine Abschrift gegen Einhcbung der (einfachen