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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1904
¬Das¬ österreichische Grundbuchwesen in gedrängter Darstellung
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Pagina 194 di 346
Autore: Neuhold, Eduard / von Eduard Neuhold
Luogo: Graz [u.a.]
Editore: Moser
Descrizione fisica: VIII, 335 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; s.Grundbuch
Segnatura: II 101.045
ID interno: 246422
Gesuche. 185 erweiterten Frist eingereicht, so ist das Gesuch in der Sache selbst zu erledigen: im entgegengesetzten Falle ist es abzuweisen und die Anmerkung von Amts wegen zu löschen (§ 89 GG). 8 ) Beila gen : 3. A b schriftc n. Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung erfolgen soll, ist bei dem Grund buche eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten 9 ) (§ 6 GG). Diefe in die Urkundensamnilung einzulegende Abschrift ist von der Partei beizubringen, außer es erliegt

eine Abschrift bereits unter einer- anderen Zahl, in welchem Falle die Partei sich hierauf berufen kann. Abschriften, welche durch mechanische Mittel hergestellt wurden, find zulässig (§ 17 der VJ), jedoch sind hektographierte Abschriften aus geschlossen (JMV v. 9/6 82, Z. 9121). Die Abschriften müssen im Formate ganzer Bogen von gewöhnlicher Größe 10 ) rein und leserlich geschrieben sein und am Seitenrande (beim „Buud- stegc") einen leeren Raum in der für das Einbinden nötigen Breite

haben (§ 17 BI). Wird die erforderliche Abschrift nicht beigebracht oder ist sie unbrauchbar, so ist die Urschrift in der Urkundensammlung aufzubewahren und die Partei zu verständigen, daß es ihr freistehe, dieselbe gegen nachträgliche Beibringung einer ordmmgsmäßigen Ab schrift zu erheben. n ) Wenn aber dieser Vorgang nicht möglich ist, weil mehrere Grundbuchsgerichte beteiligt sind, so hat jedes Grund buchsgericht die für sein Grundbuch nötigen Abschriften von Amts wegen anzufertigen und die doppelte für beglaubigte Abschriften

be stimmte Gebühr durch das (Steueramt einheben zu lassen (§ 90 GG). Beilagen: 4. P lau e und deren K o p i c it. (S. die be treffenden Vorschriften oben Seite 47.) Beilagen: 5. A b s ch r i f t e n z u m Zwecke der G e- bührenbemessnng. Wenn das Grundbuchsgesuch sich auf ein der unmittelbaren Gebührcnentrichtung unterliegendes Rechtsgeschäft stützt, so hat die Partei entweder den Nachweis zu liefern, daß die Anzeige bereits in eineur früheren Zeitpunkte erfolgt ist, oder eine Abschrift zum Zwecke

der Mitteilung an das Gebührenbemessungsamt (Steueramt) beizulegen. Ist keine dieser Vorschriften erfüllt, so hat 9 ) Über die Beibringung von Abschriften im Exekutionsverfahren s. den in Mauz bei ß 6 GG abgedrnckten JME v. 5/11 99, Z. 24006. 10 ) Format gebrochen 34/21 cm (§ 328 GO). 11 ) Die eingelegten Urschriften werden aber nur dann mit cmgcbundem iventt die Partei erklärt hat, daß sic dies wolle. Bei Abgang dieser Erklärung wird seinerzeit von Amts wegen eine Abschrift gegen Einhcbung der (einfachen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1904
¬Das¬ österreichische Grundbuchwesen in gedrängter Darstellung
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Pagina 187 di 346
Autore: Neuhold, Eduard / von Eduard Neuhold
Luogo: Graz [u.a.]
Editore: Moser
Descrizione fisica: VIII, 335 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; s.Grundbuch
Segnatura: II 101.045
ID interno: 246422
III Zwang M Ordnung -es Ornndünchsstandes. Z 76. Zufolge § 3 des Ges. v. 23/5 83, RGB 82, ist die säumige Partei, nötigenfalls durch Geldstrafen, zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu verhalten, wenn die Eintragung des Eigen- tumsrechles auf ein unbewegliches Gut 7 ) unterblieben ist. Diese Verfügungen sind nach dem Gesetze nur dann zu treffen, wenn der Fall entweder aus Anlaß einer Verlassenschaftsabhandlung oder durch eine Mitteilung von Seite des Bermessungsbeamten zur amt lichen Kenntnis

des Grundbuchsgerichtes gelangt. 8 ) Die zu be wirtende Eintragung kann in der Einverleibung des Eigentumsrechtes ans einen bestehenden Grundbuchskörper oder einen Teil desselben oder in einer durchznfiihrendcn Ab- und Zuschreibung oder Ans- bücherung bestehen. Vorerst ist die säumige Partei, d. i. der Erwerber, einzuver nehmen. Zweck dieser Einvernehmung ist die Feststellung, daß und hinsichtlich welcher Liegenschaften ein im Gruudbuche noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft von der im Gesetze gedachten Art

vor liegt, sowie die Erhebung der Umstände, welche auf die Dauer der vom Gerichte zur Durchführung zu bestimmenden Frist von Ein fluß sind. Nach dieser Einvernehmung ist der Partei unter An drohung einer Geldstrafe im Ausmaße von 2—100 K eine Frist zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu bestimmen. Zugleich ist der Fall in die Evidenzvormerkung II einzutragen. Bei Ablauf der zuerst erteilten oder der erweiterten Frist kann die Partei unter Ausweisung über die der Durchführung entgegenstehenden Hinder nisse

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1904
¬Das¬ österreichische Grundbuchwesen in gedrängter Darstellung
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Pagina 54 di 346
Autore: Neuhold, Eduard / von Eduard Neuhold
Luogo: Graz [u.a.]
Editore: Moser
Descrizione fisica: VIII, 335 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; s.Grundbuch
Segnatura: II 101.045
ID interno: 246422
2. Darstellung des Trenn stück es. Wenn eine oder mehrere ganze Parzellen ab- und zugeschriebeu werden sollen, so werden sie lediglich durch Angabe der Parzellen- nmnmern und der Katastreilgemeinde bezeichnet; wenn dagegen Teile von Parzellen ab- und zugeschrieben werden sollen, so muß von der Partei ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Platt bei- gebracht werden. Von dieser Regel gibt es nur zwei A u s n a h m e n: ^ a) Wenn eine Parzelle, welche die Form eines Quadrates

oder eines Rechteckes und keine größere Breite als 20 m hat, in aliquote Teile geteilt werden soll, so ist die Beibringung eines Planes entbehrlich, jedoch ist die Teilung in der Urkunde, welche die Grundlage der bücherlichen Ab- und Zuschreibung bildet, genau zu beschreiben und sind von der an such enden Partei die in der MB v. 7/7 90, RGB 149, Punkt I, bezeichnten Daten zu liefern. 4 ) b) Liegt dem Gruudbuchsgerichte bereits die vom Vermessungs- beamten mitgeteilte genaue Mappenkopie über die Teilung

einer Katastralparzelle vor, so kann sich die Partei bei dem Ansuchen um bk Durchführung der grundbücherlichen Teilung auf diese. Skizze berufen und entfällt die Verpflichtung zur Beibringung des Planes und seiner Kopien. 5 ) Unter die Ausnahme V) gehört auch der in der JMV u;'31/12 1902, VB 57, bezeichnete, in dein Falle einzuhaltende Vorgang, daß eine Zerstückung im größeren Maßstabe zu dem Zwecke beabsichtigt lvrrd, die Trennstücke nach und nach Zn veräußern, und daß jedes Trennstück erst bei der Veräußerung

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