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Pagina 3 di 6
Data: 19.02.1930
Descrizione fisica: 6
der Vormund seinen Schiitzling,- derjenige, der die rechtskräftige Handlung tut, ist der Vor mund. und zxar als Vertreter des Sck)iitzl!iigs („nedazio ipse gerendo', wie das römische Recht treffend sich ausdrückte) B«t der Vormundschaft im zweiten Sinne hingegen steht der Vormund seinen Schutzempsohlenen bei. aber den Akt, die Handlung setzt der Schlitzbedürftige selber; tref fend wieder charakterisiert das römische Recht die Tätigkeit des Vormundes als „auctoritatem interpone

»?'. Hier soll also das Vormuttdschaftsiustitut in diesem letzteren Sinn erläutert werden (cura tela) und wenn hier von Vormundschaft ein- fachhin gerede: w»rd, so ist darunter eben die Vormundschaft in diesem letztgenannten Sinne zu verstehen. Dieser Vormundschaft begegnen wir zu wie- derholtenmalen lm bürgerlichen Gesetzbuch; so z. B. wird em Vormuno (curatore) ernannt für jeden, der die Zahlungen eingestellt hat, der in Konkurs geraten «st. Das Geletz spricht ferner von einem Vormund zum Schutze eines Erb gutes, das von auswärts einem Minderjährigen

, kann die Emanzipation auch durch Beschluß des VormundiclMsrates erreicht wer den. Vorbedingung ist in diesem Falle, daß der Minderjährige das 18. Lebenjahr vollendet hat. (Art 311 cod civ fs.). 2. Wer wird Vormuud (curatore)? Das Gesetz bestimmt den überlebenden Elteru teil zur Fiihruug der Vormundschaft (curatela). Sollten dle Eltern tot sein dann wird der Fa milienrat einen Vormund ernennen Zur Vor mundschaft in diesem Sinne (curatela) sind alle jene befähigt, die eine Vormundschaft im früher, dargelegte» Sinne

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