Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
Gericht Stein unter Lebenberg wurde das Gericht Stein mit dem Landgericht Meran vereinigt, aber schon 1810 ein neues staatliches Landgericht Lana mit Ulten und Tisens errichtet, 1817 dem Grafen v. Brandis als den früheren Pfandinhabern zurückgestellt, 1831 aber end gültig vom Staat in unmittelbare Verwaltung übernommen, 1849 wurde es in Bezirks gericht Lana umbenannt, 1919 von der italienischen Regierung in Pretura, die 1931 ausgesprochene Aufhebung dieses Amtes und Zuteilung seines Gebietes
zur Pretura Heran wurde, wie mir mitgeteilt wird, erst einige Jahre nachher durchgeführt. (S. oben S. 52.) Das Gericht Marling oder Stein umfaßte nach den Angaben, die sich in den er wähnten Amtsrechnungen seit 1291 und in Urkunden von 1317 und 1335 (AB. 1 Nr. 1181 f.) finden, die beiden Ortsgemeinden Marling und Lana, ferners nach TJrk. von 1350 das Dorf Tscherms (StA. Wien Cod. 403 f. 49). Laut der Steuerkataster des Gerichtes Stein u. L. von den J. 1694 und 1749 zerfiel dasselbe in die zwei Pfarr
-(Haupt-)gemeinden Marling und Lana, erstere in die T erze Marling, Mitterterz und Tscherms, letztere in die Terze Vili (mit Pawigl), Völlan und Oberlana. Bei näherer Prüfung ergibt sich aber, daß die Villaner Terz sich mit der heutigen Fraktion Oberlana, die alte Oberlananer Terz mit der heutigen Fraktion Mitterlana deckt (Tarneller im AöG. 101, 375 u. 388); ferner werden in diesen Katastern die in der heutigen Fraktion Niederlana gelegenen, aber zum Gericht Stein gehörigen Höfe
auch unter die Oberlananer Terz einbezogen. Das Weistum der „ganzen gemainschaft zu Oberlana' von etwa 1500 (Tir. Weist. 4, 153 ff.) umfaßt anscheinend alle genannten Terze von Lana zu einer Gemeinde, ebenso das alte Weistum der „Pfarre' Marling die drei Terze derselben, die hier auch „Hixtschaften' genannt werden (Tir. Weist. 4, 146 u. 151). Die Einteilung in Ober-, Mitter- und Niederieunan ist jedoch schon seit dem Anfang des 13. Jh. mit eben diesen Benennungen urkundlich bezeugt, ebenso die Bestellung von eigenen
Dorfmeistern für diese Teile 1 ). Wenn im J. 1525 von einem „Unteren Gericht zum Stain' gesprochen wird (Acta Tirol. 3 S. 103), so ist damit wohl das Gebiet von Lana zum Unterschied von jenem von Marling gemeint. Der Steuerkataster von 1775 gliedert das Gericht Stein in folgende „Gemeinden'':. Vili, Pawigl, Mitterlana, Völlan (diese Pfarre Lana), Marlinger-, Mitter- und Tschermer Terz (diese Pfarre Marling). Mitterlana ist im heutigen Sinne aufzufassen, wie auch Gerichtsurkunden von 1752