er sich keine san guinische Hoffnung auf die Vorlage und ziehe es vor, selbst mitzutheilen, waS er erfahren habe, um die edlen LordS zu überzeugen, daß daö schmachvolle Tortursystem in Jdien mir durch Einschreiten der Gesetzgebung abge schafft werden könne. Die Steuer, welche zur Folter Veranlassung gibt, führt den arabischen Namen „Mo- turpha' und wird nicht nur von allen erdenklichen Ge werben , sondern für jedes Handwerkszeug lind selbst sür Handthicrungen unter freiem Himmel und an der Landstraße
eingetrieben. Der Barbier z. B. muß selbst zum Steuereinnehmer gehen, der ihn oft Tage lang warten läßt, um die Erlaubniß zum Gebrauche seines Rasiermessers, das 2 Doll. werth ist, zu erkaufen. In der Ziegel übersteigt die Steuer sechs Mal den Werth des besteuerten Werkzeuges, und sie wird auch von den geringsten Verkaufsartikeln erhoben. Ursprünglich von den Mohamedanern eingeführt, wurde sie 1793 in Ben galen voll dem menschenfreundlichen Lord Eornwallis abgeschafft; in Bombay bestand sie bis 1844
Webstuhl- steuer im Dorfe Pariapollium (im Betrage von 21 Lftr. 15 Sch. 4 D.) ungesammelt gelassen uud den Rück stand bei Strafe einer „strengen Ordre' eintreiben müsse. Was der KunstauSdruck „sc-voro orcier^ bedeute, sei ihm unbekannt, aber die Folge der Vermahnung war, daß 14 armen Webern „Zwang angethan wurde.' So umschreibe man in der indischen Gerichtssprache das Wort Folter. Sie wurden der sogenannten ,.a»uncZgI^ unterworfen, einem Zwang, der vor einiger Zeit einem alten Manne wegen
man dies Verfahren, obgleich sie um Gnade flehten, „da sie sich das Geld nicht aus dem Rücken schneiden könnten.' Wie lange es fortgesetzt wurde, weiß der edle Lord nicht; genug, daß die Unglücklichen in einer Bittschrift an Mr. Shubrik um „eine kurze Gestllndnng' baten. Mr. Shubrik untersuchte darauf die Sache und nahm den „taksiläar' (indischer Steuer, sammler) in die lächerlich nnbedeutsame Geldbuße von 5 Rupien (10 Sh.), „in Anbetracht, daß die Weber eine ansehnliche Summe schuldeten, deren Zählung
sie hinauszuschieben suchten, und daß der taksilclar durch eine Ordre des Einnahmen-Departements die Steuer Persönlich einzutreiben gezwungen war.' Der edle Lord schließt seine Darstellung mit einem Antrag auf eine Adresse an Ihre Majestät um Vorlegung aller betref fendeil Schriftstücke. (Wenn unter der englischen Ver waltung in Indien solche harrsträubende Vorgänge mög. lich sind, so haben jene, welche diese Regierung ein Un glück für Indien nennen, in der That Recht. Die Grausamkeit, der despotischen Moguls