für die Stadt Innsbruck vom 11. Juni 13S0 abgeändert wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol finde Ich zu verordnen, wie folgt: Z. 1. Alle österreichischen Staatsbürger, welche im Gemeindegebiete der Stadt Innsbruck wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkom men Steuer entrichten, sind nebst den Angehörigen und Bürgern, Gemeindeglieder der Stadt. Sie werden, wenn sie weder Angehörige, noch Bürger sind, Ge meindegenossen genannt. Z. 2. Den Gemeindegenossen
männlichen Ge- , schlechtes gebührt daS aktive und passive Wahlrecht zur ! Gemeindevertretung, wenn sie entweder: j 1. eine direkte Steuer nach den Bestimmungen, welche in der Gemeinde-Ordnung der Stadt Innsbruck vom 11. Juni 1850, 8- 33, 2. n. für die Gemeinde- Angehörigen festgesetzt sind, entrichten, oder 2. die im citirten 8. 33, Z. 2, lit. b. vorgezeichneten Erfordernisse der Beamten-Eigenschaft, des Besol« dungS- oder Ruhegenusses und der Einkommensteuer- Entrichtung hievon ausweisen
. s. 3. Die Einreihung der Gemeindegenossen in die Wahlkörper geschieht nach den Bestimmungen der ZZ. 39, 40 und 41 der bezogenen Gemeinve-Ordnung. Die im Z. 2 des gegenwärtigen Gesetzes unter Zahl 2 angefahrten Gemeindegenossen werden, wenn ihnen nicht vermöge der Steuer der erste Wahlkörper gebührt, in den zweiten Wahlkörper gereiht. Z. 4. Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kund machung in Wirksamkeit zu treten. Eine Wahlerneue rung hat nicht stattzufinden. Wien, am 11. November 1363. Franz Joseph m. zi. GiSkra
ni. p. Gesetz» wodurch die Gemeinde-Ordnung für die Stadt Bozen vom L. September 18S0 abgeändert wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol finde Ich zu verordnen, wie folgt: Z. 1. Alle österreichischen Staatsbürger, welche im Gemeindegebiete der Stadt Bozen wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oderEinkommen Steuer entrichten, werden, wenn sie weder Angehörige noch Bürger sind, Gemeindegenossen genannt. Z. 2. Den Gemeindegenossen männlichen Ge schlechtes gebührt
das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Angehörigen, wenn sie entweder: 1. eine direkte Steuer von der Art und in dem Aus maße, wie in der Gemeinde-Ordnung der Stadt Bozen vom 2. September 1350, §. 32, Zahl 2, !it. a. be stimmt ist, entrichten, und wie dort vorgesehen, damit nicht im Rückstände hasten, oder 2. die in dem citirten Z. 32, Zahl 2, Ist. K. vorge schriebenen Erfordernisse der Beamten-Eigenschaft, deS BesoldungS- oder NuhegenusseS