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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 11 di 18
Data: 24.08.1901
Descrizione fisica: 18
in der Lage war, in dieser Eigenschaft aber der Ge meinde als untergeordnetem Organe gegenüber dem Landesausschuffe ein Beschwerderecht nicht zukommt. — Dagegen hatte der V. G. Hof keinen Anlaß, die Legitimation der Gemeinde Niederndorfberg zur Be schreitung des autonomen Jnstanzenzuges in Zweifel zu ziehen, weil nach der Aktenlage der Weg, an welchem der Zaun errichtet wurde, zur Verbindung der Gemeinde Niederndorf mit der Gemeinde Niedcrndorfberg dient, letztere Gemeinde also ein offenbares

Interesse an der Enffernung eines ihrer Ansicht nach die Sicherheit des Verkehres auf dem Wege behindernden Objektes hatte und demgemäß befugt war, bezüglich der von ihr bean tragten Enffernung die Entscheidung der kompetenten Straßenorgane, d. i. der Gemeinde Niederndorf und im weiteren Jnstanzenzuge des LandesauSschuffes zu provoziren. In der Sache selbst fand der V. G. Hof die Be schwerde nicht begründet. — Der angefochtenen Ent scheidung ist als Thatbestand zu Grunde gelegt

, daß durch den Stacheldrahtzaun die Sicherheit und Leichtig keit des Verkehres auf dem fraglichen Wege zur Win terszeit und Nachtzeit gefährdet erscheint. — Der V. G. Hof konnten diesen Thatbestand weder für unvoll- ständig, noch für unrichtig erkennen. Denn durch die gepflogenen Erhebungen, insbesondere durch die Aeuße- rung des Landes-Bauamtes ist sichergestellt worden, daß der auch den Verkehr zur Schule und zur Kirche vermittelnde Weg nur eine Breite von drei, stellenweise auch von zwei Meter besitzt, daß die Enffernung

des Stacheldrahtzaunes stellenweise von den Weggeleisen nur 60 und 50 Zentimeter beträgt und daß derselbe unter den vorhandenen Verhältniffen immerhin die Möglichkeit einer Schädigung sowohl von Personen, als von Vieh in sich birgt, zu deren Verhütung die Enffernung aus Rücksicht für die Sicherheit des Ver kehres geboten erscheint. Nach Maßgabe der Bestimmung des § 6, Gesetz vom 22. Oktober 1875, R. G. B. Nr. 36 ex 1876, hatte daher der V. G. Hof auch bei seiner Entscheidung von dem der Adminiflrativ- entscheidung

, so konnte der V. G. Hof auch diese Ausführungen nicht für zutreffend erkennen. — Die Bestimmungen der Straßenpolizeiord nung für Tirol vom 11. September 1822, Prov.- Gff.-Samml. Nr. 106, Bd. IX, lassen nämlich deutlich erkennen, daß die Obsorge der Wegbehörden für die Sicherheit auch darauf gerichtet sein soll, selbst nur mittelbare Beeinträchtigungen der Sicherheit deS Ver kehres hintanzuhalten und daß der Eigenthümer ge halten ist, die Ausübung mancher Eigenthumsbefugniffe zu unterlaffen, sobald

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