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Data: 04.06.1921
Descrizione fisica: 12
. Es w'.rd demnach die allgemeine Aufforderung erlassen, dem Gerichte 'bis zäun 15. Septteonbei 1 1.921 über don Vermiesten Nac.hrieht zu geben. Nach Abtauf dieser Frist und nach Aufnahme der Beweise wird über den Beweis des Todes* 'entschieden werden. * KGL. KREISGERICHT BOZEN Abt. III, am 19. Mai 1921. RICCABONA 174 i T TU 88-21 - ? EINLEITUNG des Verfuhren« zur Todeserklärung des Johann Preindl, Sohnes 1 des Johann und der Walpurg Hofer, geboren in Sand in Taufers am 20. Oktober 1886, Bahnarbeiters in. Tobi

Verfahren zur Todeserklärung des Venniasten eingeleitet. Es wird demnacli die allgemeine Aufforderung erlassen, dem Gerichte oder dem Kurator Herrn Gomeindesckretär in Issing, der zugleich zum Verteidiger des Ehebandes bestellt wird., Nach richten über den Genannten zu geben. Johann Preindl wird aufgefordert, vor dem gefertigten Gerichte zu erscheinen oder es auf andere Weise in die Kenntnis seines Lebens zu setzen. Dan Gericht wird nach dem 15. Dezember .192.1 auf neuerliches Ansuchen über die Todes

erklärung entscheiden. KGL. KREISGERICHT BOZEN Abt,'ITI, am 20. Mai 1921. RIOCABONA. 1745 T III 89-21 - 2 EINLEITUNG c]cs Verfahrens zur Todeserklärung des Johann Kofler, Sohnes des Johann und der Maria Ratschiller, geboren in Bozen am 27. November 1862^ nach. Algund zuständig, Aus- hilfslehrers, der sich in den Achtziger Jahren aus Plans, unbekannt wwohin, entfernte und seither verschollen ist. Da lucimeli anzunehmen ist, dass die gesetz liche Vermutung des Todos im Sinne des Par. 24, ZI. 1 ABGB

., eintreten wird, wird auf An suchen dos Mathias Kofler, Taglöhners in Plans, das Verfahren zur Todeserklärung des Vcrmissten. eingeleitet. Es wird demnach die allgemeine Aufforderung erlassen, dem Gerichte Nachrichten über den Genannten zu geben. Johann Kofler wird aufgefordert, vor dem gefertigten Gerichte zu erscheinen oder es auf andere Weise in. die Kenntnis seines Lebens zu setzen. Das Gericht wird nach dem 15. Juni 1922 auf neuerliches Ansuchen über <li.o Todeserklärung entscheiden. KGL

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