zwischen Filialen unkereinander. ' Dem Wortlaut des Gesetzdekretes gemäß, unter liegen der Stempelung mit 30 Cent, alle jene Do kumente, die sich auf eine Bewegung oder Emp fang von Waren, Geldbeträgen, Wertpapieren, ohne Rücksicht auf Wert oder Betrag, beziehen. (Hinsichtlich der sich auf Waren beziehenden Do kumente ist es belanglos, ob deren Wert oder Preis angegeben ist oder nicht). Es handelt sich also vor nehmlich um die Begleitdokumente, mit denen obige Vorgänge zwischen Firma und Filiale usw
. oder zwisckM Filialen selbst bekanntgegeben wer den, ebenso um Empfangsbestätigungen für der gleichen Vorgänge, falls darin nicht auf ein dies bezügliches, schon gestempeltes Dokument hinge wiesen wird. - Hingegen sind Mitteilungen der Filiale an.die Firma, in welchen über den Waren- .oder Geld- verkehr der Filiale mit anderen Filialen oder der Filiale mit den direkten Lieferanten berichtet wird, nicht ftempelpflichtig. Ebenso fallen nicht unter Stempelpflicht die Mitteilungen buchhalterischer Natur
der Filiale an die Firma über den eigenen Geldverkehr, wie z. B. Bankbewegung, Kontibe- rvegung, 'Kundenbewegung, statistische Berichte, Datenerhebungen und dergleichen, wenn diese Be richte keinerlei Belastung?- oder Gutschnftsanzei- gen zwischen Filiale.und Firma oder zwischen den Filialen untereinander enthalten. Wenn stempelpslichtige Dokumente der eingangs erwähnten Art >zu rein interner Verwendung und Kontrolle in mehreren Kopien ausgefertigt' wer» den, so sind die Kopien stempelfrei, wenn darauf
der Vermerk angebracht ist: „Per notizia e con trollo' (Zur Kenntnisnahme , und Kontrolle). 2. Warenübergang zwischen Filialen usw. untereinander. , , Wie schon aus den Abschnitt 1 hervorgeht, ist auch das Begleitdokument für den Übergang von Waren zwischen den Filialen, Werken usw. einer Firma untereinander der Stempelung von 30 Cent unterworfen, gleichviel ob in demselben der Wa renpreis oder -wert angegeben ist oder nicht. Gibt jedoch ein Warenübergang dieser Art Anlaß zur Belastung
der die Waren empfangenden Filiale seitens der Firma oder Zentrale, so ist die Bela stungsnote der Firma stempelfrei, wenn darin die Hauptdaten des gestempelten Avisos (oder sonsti gen Dokumentes) angegeben sind, das die eine Filiale der anderen anläßlich des Warenübergan ges ausgestellt hat. 3. Kassa- und Magazinsaufstellungen. Die Kassaaufstellungen, die von Zeit zu Zei oder manchmal auch täglich von den Filialen usw sür die Firma ausgefertigt werden,, sowie Geld bewegungsberichte, sei es uàex die Behebung