höher« Anordnung mauthfrei und ohne Anspruch auf -ine Entschädigung pafsiren Zu lassen. Alle durchlauchtigst,,, Mitglieder des Allerhöchsten Kaiser hauses sind sammt ihrem unmittelbarenGefoigküberall mauth frei. Bei den sogenannten Wehrmauthen oder Filialstationen trilen die nämlichen Mauihgebühren, wie bei ten Hauptsta- licnen ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den W-hrmauthstationen nur jene Partheien, weiche die Haupt station umfahren , oder mit Vieh umgehen , t. i. solch» P»e, ' «Heien
ist weder berechtigt, rie ihm verpacht,,, Station in eine anlere Ortschaft zu verlegen, noch tieselde von ter Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steh, jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran. kens bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich da« Nicht vorbehält, dazu ihre Einwilligung Im Einverständnisse mit ter politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstänke da, gegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden