. Das zur Reaction dienende Furfuröl soll farblos sein; äußerstenfalls darf dasselbe gelb gefärbt fein. Ferner müssen alle Räume, in welchen Margarine hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder verkauft wird, entsprechende Aufschriften tragen. Aeußerlich zu kennzeichnen sind alle Margarmefabrikate folgender maßen: Alle Behälter derselben haben im Handel einen rothen,unverwischbaren, zehn Centi meter breiten Streifen zu tragen, auf welchem in deutlichen, mindestens drei Centimeter hohen Buchstaben die Firma
des Erzeugers ersichtlich sein ! muss. Der rothe Streifen ist parallel zur oberen Randfläche, um das ganze Gefäß laufend, anzubringen, aber nicht etwa auf einer Leiste oder einem Reif. Bei größeren Gefäßen können diese Maße etwas ver kleinert werden. Die Firma des Erzeugers kann unterhalb oder neben der Jnhaltsbezeichnung an gebracht werden. Im ersteren Falle muss jedoch im rothen Streifen zwischen der Jnhaltsbezeichnung und der Firma ein mindestens ein Centimeter breiter Raum frei bleiben, im letzteren
Falle muss zwischen der Jnhaltsbezeichnung und der Firma ein sechs eckiger, voller Stern, dessen Durchmesser mindestens die halbe Höhe der für die Jnhalts bezeichnung verwendeten Buchstaben beträgt, in schwarzer, unverwischbarer Farbe angebracht werden. Hat der Behälter einen Deckel, so find die Inschriften auch auf der oberen Seite desselben, bei Fässern auch auf beiden Böden, ersichtlich zu machen. Auf den bezeichneten Stellen sind die Inschriften unmittelbar, somit ohne rothen Streifen
, in deutlich lesbaren, unverwischbaren, schwarzen Buch staben anzubringen. Die an den gefüllten Behältern von mehr als drei Mogramm Gewicht angebrachten registrierten Plomben müssen mindestens einen Centi meter im Durchmesser haben und deutlich erkennbar sein. Die im gewerbsmäßigen Kleinhandel oder Einzelverkaufe von Margarine und Margarinekäse zu verwendenden Papierumhül lungen müssen in der Mitte mit einem mindestens zwei Centimeter breiten, geradlinigen, rothen Streifen versehen
sein, der die am weitesten von einander entfernten Ränder ohne Unterbrechung verbindet. Der gewerbsmäßige Kleinhandel oder Einzelverkauf von Oleomargarin, Margarinschmalz und Kunst speisefett darf nur entweder unmittelbar aus den vom Erzeuger in den Handel gebrachten Original- b eh ältern oder ans Vorrathsgefäßen erfolgen; letztere müssen auch mit dem rothen Streifen ent sprechend bezeichnet sein. — Soll Margarine oder Margarinekäse im Groß- oder Kleinverkehr in regel mäßigen Stücken verkauft oder feilgehalten