LGR. Tr. .Hirn, als Beisitzer fungierten LGR. Müller, Festuer und Tiesner. StaatSan waltsubstitut Tr. Ganahl vertrat die Anklage, während Tr. Panizza ans Tajo, Tr. Bertolini aus Trieut und Tr. Ossanna ans Mezzocorona die Verteidigung sämtlicher Angeklagten über nommen. hatten. 17 Angeklagte waren des Ver gehens des Auslaufes nach Z 283 St.-G., ferner 3 des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätig keit im Sinne des 8 ^1 St.-G., 1 der Uebertretuug der Einmeugnng im Sinne des Z 3ll
St.-G. und 1 der Uebertretnng der Wachebeleidigung im Sinne des § 312 St.-G. beschuldigt. Nach der Verlesung des Tatbestandes und der Einverneh- nehmnng der einzelnen Angeklagteil wurden 10 Wachmänner mit dem Inspektor Ertl an der Sp'.tze als Belastungszeugen vorgeführt und ver nommen. Hierauf stellten die Verteidiger An träge auf Vernehmung von einigen Entlastungs zeugen. Ter Staatsanwalt trat den Anträgen entgegen mit der Begründung, daß sämtliche Zeu- i gen als Kollegen und Freunde der Angeklagten ihm unzuverlässig
und höchst bedenklich erscheinen. Sämtliche Anträge wurden vom Gerichtshof zurückgewiesen. Tr. Ganahl hielt hierauf iu langer Rede die Anklage aufrecht, während Tr. Panizza, Tr. Bertoliui und Tr. Lssanna die Schuldlosigkeit ihrer Klienten zn beweisen snchlen. Um 7 Uhr abends wurde das Urteil verkündigt: Karl Watschinger wurde im Sinne der 283 und 312 St.-G. schuldig erkannt und iu Anbetracht seines Vorlebens zu l Monat Arrest verurteilt. mit stilgerechten Einrichtungsstücken, Gemälden und Massen. Merauer
in kleinen Städten, neugierig, wohlwollend, rede lustig; Häuslichkeit, geselliges Zusammenwohnen, Carrlo Rosmini, sschuldig im Sinne der 88 285 schöne Nachbarlichkeit blühen, unberührt von der neuesten Unsitte, in alter Redlichkeit fort. Be suche nehmen sie gerne, besonders aber von Frem den, die mit größter Aufmerksamkeit, mit einer Art augeborner und unwillkürlicher Bewun derung behandelt werden. Ter Adel war einst in der Gegend sehr zahlreich, aber es war ein Adel l?i> ininiaturo, bestimmt, dem Hose
des geist lichen Fürsten Glanz zu verleihen, ohne ihm durch seine Macht gefährlich zu werden. Tas Städt chen selbst führte in der guten alten Zeit dasselbe *) Siehe Mer. Ztg.« Nr. öS, 91, 03, 93. 88 und 28l St.-G., uud Giovanni Ambrosi, schuldig im Sinne der 8Z 283 nnd 2l l St.-G., wnrdeii zu je 5 Tagen strengen Arrests verurteilt. Carlo Ealloviui, Liuo Chiuetti und Tesiderato Mio- rando wurden gänzlich freigesprochen. Alle anderen Angeklagten, nämlich: Silvio Zanetti, Attilio Passerim, Silvio Conci