Burggrafenamt und Etschland ; 1.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, Hälfte 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
190 Neuhaus. habent, herr Sweykert von Prand ez, herr Rämprecht yon Payrsperoh, herr Wernher von Ochsenpühel, herr Haintzel Vinche von Chatzenzunge, und Strassherg } aber als bischöfliche Lehen an die Grafen von Tirol fielen (Sinnacher 6, 226 f) und diese Lehenshoheit immer mehr schwand. In die letzten beiden Jahrhunderte des Mittelalters faüt auch die Entstehung der Hauptmannschaß an der Etsch, deren Competenz im Laufe des 15. und anfangs des 16. Jahrhunderts über das ganze Gebiet
der Grafschaft Tirol südlich Dom Centraikamm der Alpen mit Ausnahme des Puslerthales und in beschrank- . terem Masse selbst über die beiden Fürstenthümer Trient und Brixen sich er weiterte und so zur Landeshauptmannschaft wurde. (P. J. Ladurner, Die Landeshauptleute in Tirol. Archiv 2, 1—40). Die Würde, von der diese den Ausgang nimmt, taucht zuerst in der Regierungszeit der Söhne Meinhards II., des Prinzen Johann von Böhmen und des Markgrafen Ludwig von Brandenburg auf; da erscheinen in den Urkunden
sind; zugleich ist er wohl auch Landrichter von Gries-Bozen, ein Amt, das wir noch in der zweiten Hälfte des IS. Jahrhunderts, wo noch Adel, Ministerialen, Bürger und Bauern in edlen Sachen vor einem gemeinsamen Richter Recht nehmen, den Burggrafen von Tirol in Stellvertretung des Landesfürsten üben sehen (Bibl. lirol. D. n. 227, 32 Ms.) Eine so ausgedehnte Gewalt verliehen die Herzoge von Oesterreich jedoch an keinen ihrer Diener mehr, obwohl auch die ersten Grafen Tirols aus diesem Hause in der Regel
abwesend waren. Sie schlössen nicht bloss von den Amts- befugnissen ihrer Stellvertreter die wichtigsten, die Verleihung von Lehen aus, sondern theilten, wie es scheint, wenigstens zeitweise, das Land in drei, in vielen Stücken einander beigeordnete Verwaltungsgebiete, das des Hauptmannes im Innihale mit seinem Sitze in Hall (Huber, Vereinigung Nrn. 887, 389, 407, 408), das des Burggrafen von Tirol und das des Hauptmannes an der Etsch, Da indessen die Zahl der Exemptionen von den Landesgerichten
sich wohl stark vermehrt hatte, so konnten an den beiden Orlen, die inmitten der zahlreichsten Adelsansitze lagen, zu Meran-Tirol und Bozen-Gries, wo auch die Mittelpunkte für die Landgerichte waren, um so % leichter sich die „Hofrechtezwei später zu einem vereinte Adels gerichte in Civilsachen unter dem Vorsitz des Hauptmannes an der Etsch, ent wickeln, Die Hauptmannschaft im Innthale ging jedoch bald \wieder ein und ward ist so überflüssiger, als mit Friedrich IV. die Landesfürsten ihre dauernde