¬Die¬ ältesten Statuten von Trient und ihre Überlieferung
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Autore:
Voltelini, Hans ¬von¬ / von Hans von Voltelini
Luogo:
Wien
Editore:
Hölder
Descrizione fisica:
S. [85] - 269
Lingua:
Deutsch
Commenti:
Aus: Archiv für österr. Geschichte, Bd. 92, 1. Hälfte.
Soggetto:
g.Trient ; s.Recht ; z.Geschichte
Segnatura:
II 245.604
ID interno:
426644
ehung seiner Enkelin bei Ermanglung näherer Verwandten von der Vater seite energisch betont. In A 1, c. 76 erhält der Ehemann ein erweitertes Erb recht an dem Vermögen der Frau, indem er die Kinderlose zur Hälfte oder, wenn die Frau Kinder aus früherer Ehe hinterlässt, zu einem Kindestheile beerbt. In der Ausdehnung des Erbrechtes des Mannes auf das Sondervermögen der Frau mag wohl eine Neuerung liegen, die älteren Eheeontracte wenigstens sprechen nur von der halben Dos. 7 Indess
, Landeshauptleute 241. Sonst lassen in Italien die Statuten allerdings manchmal Verlust des Anspruches auf die Dos eintreten, Fertile a. a. O. s , 3, 278, n, 15. 8 Innsbruck St.-A. 7 Festgaben für Biidinger 345; Acta Tirol. 2, Ein!, lllf.