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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 112 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
Wesen und Zweck, des Staates in der Geschichte Österreichs. 105 Das Wort „status' bedeutet im klassischen und mittelalterlichen Latein soviel wie Zustand oder Verfassung im allgemeinen oder eines Landes im besonderen, in Italien wird „stato' seit dem 15. Jahrhundert bereits für politisch selbständige Länder oder Städte und demnach im heutigen Sinne von Staat gebraucht x ). So wird in dem Friedensvertrage, welchen die Republik Venedig mit dem Herzog Sigmund von Österreich und Tirol im Jahre 1487

in lateinischer Sprache geschlossen hat, bestimmt, daß die ,,subditi ambarum statuum' wie vor dem Kriege miteinander einen freien und sicheren Handelsverkehr haben sollen. In einer bald nachher angefertigten deutschen Übersetzung dieses Vertrages wird dafür „Untertanen beider Herrschaften' geschrieben 2 ). Das zeigt, daß man damals „Herrschaft' auch im Sinne des heutigen „Staat' verstanden hat. Auch noch in dem bekannten Buche von Seckendorf „Der Teutsche Fürstenstaat', 1658 erstmals erschienen, bedeutet

„Staat' mehr die Einrichtung der Fürstentümer als diese als eigenes Staatswesen selbst, daher auch die Bezeichnung „Hofstaat' 3 ). Erst nach der Mitte des 18. Jahrhunderts wird auch in den amtlichen Schriften von Österreich „Staat' im modernen Sinne verwendet, nämlich für das Staatswesen als Ganzes, als Inbegriff des Herrschers und seiner Regierung einerseits und ihres Gebietes und der gesamten Bevölkerung desselben anderseits. Auch im übrigen deutschen Sprachgebiet ist erst seit damals

dieser Gebrauch des Wortes „Staat' aufgekommen, aber der entsprechende Begriff war, wie oben angedeutet, schon längst vorhanden. So wird in Österreich seit 1760 das aus den Leitern der obersten Behörden zusammengesetzte Kollegium als „Staatsrat' bezeichnet und die mit der auswärtigen Politik befaßten Behörden als „Hof- und Staatskanzlei', bzw. deren Leiter als Hof- und Staatskanzler 4 ). Besonders in den Gesetzen und Verordnungen Josef II. wird das Wort „Staat' im allgemeinen und abstrakten Sinne so wie heute

des Erzhauses Österreich', auch hier ist „Staat' noch mehr im Sinne der Einrichtung der österreichischen Erbmonarchie, nicht als konkretes Staatswesen gemeint (Fischel A., Studien, S. 213). 4 ) Huber-Dopsch, Österreichische Reichsgeschichte (1901), S. 250. In einein Akte von 1761 steht „die österreichische Monarchie' (Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, Bd. 2/2, S. 94).

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