berechnet, sondern, wenn jemand in mehreren Fraktionen steuerpflichtige Objekte hatte, wurden die Steuern für alle diese Steuerobjekte einer einzigen Fraktion zugeschrieben. Dadurch wurde die Steuer bei mehreren Frak tionen unter, bei der Fraktion Markt über dem wirklichen Stand angegeben, indem nicht bloß vereinzelte Parzellen, sondern sogar ganze Güter mit HanS und Hof sowie auch Gewerbe, als ob sie zur Fraktion Markt gehörten, behandelt wurden. Die notwendige Folge davon war eine ungerechte
X ausmacht. Diese Steuersumme wurde nun, wo es sich um die Bestimmung der den einzelnen Fraktionen zuzuwendenden Ausschußmandate und zu diesem Zweck um die Angabe der Fraktions steuer handelte, in ihrer Gänze der Fraktion Markt zugeschrieben, was dem Gesetz durchaus widerspricht. Die Grundsteuer und die Haus klassensteuer sind jedenfalls auf jene Fraktionen zu verteilen, in denen die steuerpflichtigen Parzellen und Wohnungen liegen. Was die Erwerb steuer anbelangt, so wird sie bekanntlich
ist. Sie wird entweder auf jene Fraktionen, welche die Bahnlinie durchzieht, nach dem Verhältnis der Strecken oder, was dem alins, 7 des zitierten Gesetzes mehr zu entsprechen scheint, auf alle Fraktionen im Verhältnis ihrer Realsteuer-Jahresschuldigkeiten zu verteilen sein. Dadurch, daß die ganze Steuer der Südbahn, sowohl die in St. Lorenzen gezahlte Grund- und Ge bäude- als auch die in St. Lorenzen vorgeschriebene Erwerbsteuer, behufs Austeilung der Ausschuß mandate einer einzigen Fraktion (der Fraktion Markt