in Kraft. Schuster in. 1 Kundmachung^ der k. k. Statthälterei für Tirol und Vorarlberg vom 29. November 19 l5, Zl- XIII-271/3, betreffend Viehmarktoerlegung in KitzbüheN Der Stadtgemeinde Kitzbühel wurde die an- gesuchte Bewilligung zur Verlegung ihres Herbst marktes vom Mittwoch auf den Montag nacy dem Nosenkranzsonntag jeden Jahres erteilt. Kundmachung. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerbaumini steriums vom 27. Novemver 1915, Zl. 52783, findet die k. k. 6-tatthalterei hinsichtlich der Einfuhr vou
Aich aus Bosnien minder Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegovina nachstehende Sperrin^liahmen zn erlassen: 1. Wegen Bestandes der Maul- und Klauen seuche ist die Einfuhr von Klauentieren aus den Bezirken Banjaluka, Bcha<5, Derveut, Bos. Dubica, Glamoö, Bos. Gradisla, Kljne, Kotorvaros, Bos. Kruppa, Livno, Ljubuski, Nevesinje, Bos. Novi, Prozor, Prijedor, SinSkimost, Stolac, Teäanj, Travnik, Vlasenica. Zenica
, Zepöe und Zupanjac verboten. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen aus dem Bezirke Derventa, verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 kg besitzen, aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertia-n Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht
von wenigstens 120 Kilo zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: s) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen nnt die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gefundheits-Bestätigüng beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Abladung
zu überführen und längstens blnnen 46 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, daß Tiere, unter denen mittlerweile die Schweine pest (Schweineseuche) oder der Schweinerotlauf zum Ausbruch käme, dem Wasenmeister zur Ver tilgung zu übergeben find. II. Die Einfuhr von Fleisch geschlacht.u r Schweine aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg ist an folgende Bedin gungen geknüpft: u) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz