auf Maria Stotter vorausgegangene Activ» mit dem Hirtenknaben Franz Perloger, welche alle Merkmale des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit dmch gefährliche Drohung im Sinne der ZZ 99 und 100 St.-G.-B. in sich schloßt, den rohen und gewaltthätigen Character dcS Franz Rauter in daS grellste Licht stellt, mußte im Hinblicke auf den dargestellten Sachverhalt, und auf die moralischen und finanziellen Verhältnisse des An geklagten in dem an Maria Stotter verübten Gc- waltact- der Thatbestand
des Verbrechens des voll- brachten Raubes im Sinne der HZ 190 und 194 St.-G.-B. erkannt, und gegen den geständigen Franz Rauler die Anklage wegen der genannten Verbrechen, strafbar nach §§ 194 und 135 St.-G.-B. erhoben werden. Aus der Vernehmung der beiden Zeugen Maria Stotter und Franz Perloger geht nichts Neues her vor, nur der Anklagte Franz Rauter, der ein schwarz gelber, mittelgroßer, ziemlich blöde blickender Bursche ist, sucht in Abrede zu stellen, daß er in dem Falle mit dem Knaben Perloger